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Compliance und Anti-Korruption bei Continental

Eine Compliance- und Anti-Korruptions-Hotline als wichtiges Instrument: Konsequente Bekämpfung von Korruption und Bestechung bei Continental
"Durch unethisches, illegales und unverantwortliches Handeln wird dem Unternehmen und seinen Stakeholdern, d. h. den Kunden, Anteilseignern, Zulieferern, Partnern und Mitarbeitern, geschadet"

(30.04.08) – Mustergültig ist die Präsentation ihrer "Corporate Social Responsibilty" (CRS) bei der Continental AG. Die Website gibt eine ausführliche Antwort auf alle Themen, die die nachhaltige Entwicklung des Unternehmens berühren. Einen breiten Raum nimmt bei der Continental AG die Bekämpfung von Bestechung und Korruption ein. Vorbildlich ist in diesem Rahmen auch die ausführliche Präsentation der Compliance- und Anti-Korruptions-Hotline des Unternehmens. Sehr ausführlich auch die Beschreibung des Continental-Risikomanagements mit der Darstellung möglicher Risiken und ihrer Früherkennung.

Bekämpfung von Korruption und Bestechung

Compliance bei Continental:

Fehlverhalten mit einer Compliance- und Anti-Korruptions-Hotline auf die Spur kommen, Bild: Continental AG

Für Continental leitet sich eine konsequente Bekämpfung von Korruption und Bestechung aus den Prinzipien der Corporate-Governance-Grundsätze, den Unternehmensleitsätzen (BASICS) und dem Verhaltenskodex ab. Zusammen bilden sie die Basis einer verantwortungsvollen und auf langfristiger Wertschöpfung basierenden Unternehmensleitung und -kontrolle.

Zitat:
Durch unethisches, illegales und unverantwortliches Handeln wird dem Unternehmen und seinen Stakeholdern, d. h. den Kunden, Anteilseignern, Zulieferern, Partnern und Mitarbeitern, geschadet. Die Einrichtung einer Compliance & Anti-Korruptions-Hotline soll dabei helfen, etwaigem Fehlverhalten besser auf die Spur zu kommen. So kann sich jeder Continental-Stakeholder, der Kenntnis von illegalen oder zweifelhaften Handlungen wie Verstößen gegen unsere Grundwerte oder kriminellen Aktivitäten erhält, gezielt und selbstverständlich anonym an das Unternehmen richten.

Über die Compliance- und Anti-Korruptions-Hotline können Informationen zu Verstößen in folgenden Bereichen mitgeteilt werden. Eingereicht werden können die Hinweise zu Korruption und Betrug per E-Mail, Brief, Fax oder per Service-Telefon.

>> Diebstahl, Bestechungen und geldwerte Zuwendungen
>> Betrug
>> Interessenkonflikte
>> Insiderhandel
>> Geldwäsche
>> Manipulation im Rahmen der Rechnungslegung
>> Umweltschutz
>> Gesundheit, Arbeitssicherheit und Betriebssicherheit.

Hinweise, die über die Hotline übermittelt werden, gehen bei der Konzernrevision ein und werden dort entsprechend geprüft.
Mehr zum Thema bei Continental

Zitat:
Warum ist eine Compliance- & Anti-Korruptions-Hotline wichtig?

Bereits in den vergangenen Jahren haben wir anonyme Hinweise zu Korruption und Betrug im Konzern erhalten. Mit Hilfe einer Hotline können auf freiwilliger Basis Informationen über Verstöße gegen unsere Grundwerte und kriminelle Aktivitäten gezielt und selbstverständlich anonym an das Unternehmen gerichtet werden.

Wer sollte die Compliance- & Anti-Korruptions-Hotline nutzen?

Jeder Continental-Stakeholder, der Kenntnis von illegalen oder zweifelhaften Handlungen erhält, kann diese Information über die Hotline kommunizieren. Durch Nicht-Beachten und Ignorieren werden sowohl der Schaden als auch die Frustration über eine Fehlentwicklung nur größer.

Wir versichern, dass integres Verhalten zu keiner Zeit zu einer Benachteiligung führt.

Hinweise, die Sie an die Hotline geben, gehen bei der Konzernrevision ein und werden dort entsprechend geprüft. Sie können unsere Arbeit erheblich unterstützen, in dem Sie uns freiwillig eine Kontaktinformation (Telefon-, Handy-Nr., Email) übermitteln, über die wir Sie bei Rückfragen zu den von Ihnen beobachteten Verstößen erreichen können. Wir nehmen alle Hinweise ernst und garantieren eine - im gesetzlich zulässigen Rahmen - vertrauliche Bearbeitung.

Corporate Governance-Grundsätze der Continental AG

Die Corporate Governance-Grundsätze der Continental AG dienen der Verwirklichung "einer verantwortlichen, auf Wertschaffung ausgerichteten Leitung der Gesellschaft und des Continental-Konzerns".

Zitat
Auf der Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, des Deutschen Corporate Governance Kodex und unserer Basics sollen diese Corporate Governance-Grundsätze die Unternehmensführung durch Vorstand und Aufsichtsrat transparent und nachvollziehbar machen und das Vertrauen der Anleger, der Kunden, der Mitarbeiter und der Öffentlichkeit in die Leitung und Überwachung der Continental AG als börsennotierter deutscher Aktiengesellschaft fördern. Aufsichtsrat, Vorstand und allen Mitarbeitern des Unternehmens gelten diese Grundsätze als Verpflichtung.

Laden Sie sich hier die vollständigen Corporate Governance-Grundsätzeals PDF-Dokument herunter.

Die Erklärung der Continental AG nach § 161 AktG vom 28. September 2007 können Sie sich ebenfalls hier als PDF-Datei (60 kB) herunterladen.

Continental-Verhaltenskodex (Code of Conduct)

Die Continental AG ist überzeugt, dass langfristiger Unternehmenserfolg im besonderen Maße von der Fähigkeit abhängt, geschäftliche Beziehungen nachhaltig verantwortungsvoll zu gestalten. Vor diesem Hintergrund hat der Konzern 1996 im Sinne einer freiwilligen Selbstregulierung einen weltweit gültigen Verhaltenskodex ("Code of Conduct") eingeführt.

Der Verhaltenskodex beschreibt die Grundwerte und Regeln, die für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Continental bei ihrer täglichen Arbeit oder im Umgang mit Arbeitskollegen, Kunden und anderen Stakeholdern des Konzerns verbindlich sind. Der "Code of Conduct" markiert zusammen mit den Unternehmensleitlinien, den BASICS, das Fundament sämtlicher geschäftlicher und gesellschaftlicher Aktivitäten von Continental.

Interessenkonflikte
Eigens Erwähnung finden mögliche Interessenkonflikte, die aus dem Arbeitsverhältnis resultieren können und die "unbedingt" zu vermeiden sind. Auch hier der Hinweis der Continental AG: "Für den Fall, dass sich ein solcher anbahnen sollte, hat der Mitarbeiter dies unverzüglich dem Vorgesetzten oder dem verantwortlichen Personalleiter mitzuteilen."

Zitat:
Beteiligungen und private wirtschaftliche Interessen
>> Kein Konzernmitarbeiter darf im Firmennamen Geschäfte mit Unternehmen tätigen, an denen er selbst, unmittelbare Familienangehörige oder Lebenspartner beteiligt sind.
>> Dementsprechend unzulässig ist, dass Mitarbeiter ihre privaten wirtschaftlichen Interessen irgendwelcher Art zum Schaden von Continental ausnutzen.
>> Alle diesbezüglichen Fakten bzw. jegliche familiären oder persönlichen Verhältnisse, die den Anschein der Entscheidungsbeeinflussung haben könnten, sind dem Vorgesetzten oder dem verantwortlichen Personalleiter mitzuteilen.
Private Inanspruchnahme von Geschäftspartnern
>> Um eine Interessenkollision zwischen Unternehmen und Privatbereich auszuschließen, dürfen Unternehmensangehörige Geschäftspartner, die in enger Beziehung zum jeweiligen Aufgabengebiet stehen, für private Zwecke grundsätzlich nicht in Anspruch nehmen. Ausnahmen sind mit dem Vorgesetzten bzw. dem verantwortlichen Personalleiter abzustimmen.
Annahme von Geschenken/Zuwendungen und Vorteilen
>> Mitarbeiter, deren unmittelbare Familienangehörige oder Lebenspartner, dürfen von Personen oder Unternehmen, mit denen geschäftliche Beziehungen bestehen, keinerlei (Geld-) Geschenke oder Vorteile annehmen. Geringe Zuwendungen und Gefälligkeiten müssen im Rahmen des Üblichen bleiben. Alle Mitarbeiter sind aufgefordert, ihren Vorgesetzten über empfangene Geschenke, die mehr als nur Symbolcharakter haben, in Kenntnis zu setzen.
>> Vertrauliche Informationen
Konzern-Mitarbeiter dürfen keine Informationen über Geschäftsentwicklungen vertraulicher Natur offenbaren, die sie im Laufe ihrer Tätigkeit erlangt haben. Sie dürfen Vorteile aus solchen Informationen weder für sich noch für ihre Freunde oder Verwandten ziehen.
>> Private/geschäftliche Aufwendungen
Für Aufwendungen, bei denen sich Geschäftliches und Privates so vermischen, dass eine genaue Trennung schwierig ist, sollten die Kosten insbesondere auch für Geschenke und Bewirtungen privat übernommen werden.
Nutzung von Firmeneigentum
>> Konzerneigene Anlagen und Geräte sowie die Arbeitszeit der Mitarbeiter dürfen nur dann für konzernfremde Interessen genutzt werden, wenn die vorherige Genehmigung des Vorgesetzten vorliegt.
Nebentätigkeiten
>> Es ist vertraglich zu gewährleisten, dass Nebentätigkeiten von Betriebsangehörigen nicht zum Schaden des Unternehmens ausgenutzt werden.

Risikomanagement bei der Continental AG

Der Continental-Konzern sieht sich vielfältigen Risiken ausgesetzt, die das Ergebnis beeinträchtigen können.
Zur rechtzeitigen Erkennung dieser Risiken, der Analyse ihrer Ursachen, ihrer Bewertung und ihrer Vermeidung oder mindestens Minimierung besteht ein konzernweit einheitliches Risikomanagementsystem. Es regelt die Erfassung, Steuerung,Bewertung, Dokumentation und Berichterstattung von Risiken und ist in die Strategie-, Planungs- und Budgetierungsprozesse des Unternehmens integriert. Das System ist Gegenstand der Jahresabschlussprüfung. Nach Angaben von Continental erfüllt das Risikomanagementsystem in vollem Umfang die Anforderungen der Corporate-Governance-Grundsätze des Konzerns und der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.

Folgende Risiken werden adressiert:
>> Gesamtwirtschaftliche Risiken
>> Branchenrisiken
>> Beschaffungsrisiken
>> Investitionsrisiken
>> Produktrisiken
>> Umweltrisiken
>> Risiken aus Versorgungszusagen
>> Kreditrisiken
>> Länderrisiken
>> Rechtliche Risiken
>> Personalrisiken
>> Beteiligungsrisiken
>> IT-Risiken
>> Zins- und Währungsrisiken, Finanzinstrumente
>> Liquiditätsrisiken
(Continental: ra)

Lesen Sie weitere Compliance-Themen
in der Corporate Compliance Zeitschrift, Zeitschrift zur Haftungsvermeidung im Unternehmen.

Corporate Compliance Zeitschrift“ (CCZ) heißt die neueste juristische Fachzeitschrift zur Haftungsvermeidung im Unternehmen. Die CCZ erscheint ab Januar 2008 sechsmal jährlich in den Verlagen C.H.Beck / Franz Vahlen und wird von Compliance-Magazin.de (Hrsg. Presse, Messe & Kongresse Verlags GmbH) vertrieben.

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Leseproben der Corporate Compliance Zeitschrift

19.09.08 - Ein Phänomen: Geschmierte Gewerkschaften als Teil der Pflege der koalitionspolitischen Landschaft

28.08.08 - Die Zukunft des Automobilvertriebs und damit verbundener Dienstleistungen im EU-Recht unter Compliance-Gesichtspunkten

21.08.08 - Compliance-Klauseln: Gut gemeint aber unwirksam? - Compliance-Klauseln spielen bisher weitgehend nur eine Rolle im Business-to-Business-Bereich

11.08.08 - Compliance als strategisches Risiko globaler Unternehmen

05.08.08 - Gesucht wird ein Compliance-Officer - Ein 200.000 Euro-Beispiel aus der Praxis

31.07.08 - "Willful Blindness" im Wirtschaftsstrafrecht - Kann ungewollte Unwissenheit vor Strafe schützen?

25.07.08 - Veranstaltungen als Zuwendungen nach § 31d WpHG: Zulässigkeit von Veranstaltungen mit Kunden, Mitarbeitern und Organen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDU) im Umfeld der FRUG-Gesetzgebung

17.07.08 - Arbeitsrechtliche Besonderheiten der Implementierung von Compliance-Programmen – Rechtsfolgen: Besteht die Pflicht zur Durchsetzung von Compliance-Richtlinien?

11.07.08 - Rückruf-Management als Bestandteil unternehmerischer Compliance

19.06.08 - Nachbetrachtung: Strafbare Vorteilsgewährung an Amtsträger als Repräsentanten des Staates (StGB § 333): Einladungen keine strafbare Vorteilsgewährung, sondern ein legitimes Interesse eines Sponsors

17.06.08 - Mangels genauer und aufgeschlüsselter empirischer Daten besteht über die Anwendung des Internationale Bestechungsgesetzes Unsicherheit

12.06.08 - US-Bundesgericht bestätigt weite Auslegung von US-Anti-Korruptionsvorschriften - Foreign Corrupt Practices Act of 1977 (FCPA)

14.05.08 - Der US-False Claims Act ein EI Dorado für Whistleblower - US-Gesetzesregelung für die amerikanische öffentliche Hand ein Segen

07.05.08 - Compliance mit dem neuen EU-Chemikalienrecht REACH – Die sorgfältige Vorbereitung ist existenziell - Der Geltungsbereich von REACH ist sehr breit aufgestellt

02.05.08 - Rechtliche Grundlagen für Aufsichtsratsprüfungsausschüsse und ihre Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet der Compliance - "Compliance"-Themen gehören nach EU-Recht weder zu den verpflichtenden noch zu den empfohlenen Aufgaben eines Prüfungsausschusses

22.04.08 - Die Compliance-Praxis im Finanzdienstleistungssektor nach Solvency II

21.04.08 - Anforderungen an die Organisation in börsennotierten Unternehmen zur Erfüllung insiderrechtlicher Pflichten

11.04.08 - Selbstreinigung: Vergaberechtliche "Medizin" als Compliance-Maßnahme – So können als unzuverlässig geltende Unternehmen ihre Eignung und Zuverlässigkeit unter Beweis stellen

08.04.08 - Bezirksgericht Zürich lässt Arrestdurchgriff auf treuhänderisches trust-Vermögen zu

08.04.08 - Organisationsverschulden des Arbeitgebers und Schadensteilung bei Arbeitnehmerhaftung BGB a.F. §§ 254 Abs. 1,276; EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1; ZPO §§ 286, 301

07.04.08 - Verpflichtung zur Mitteilung nach §§ 2111. WpHG bei einer Umfirmierung: Die Auswirkungen des Urteils auf die inhaltliche Ausgestaltung von Compliance-Verfahren sind erheblich

07.04.08 - Studie von Ernst & Young: Ergebnisse einer Befragung der Stakeholder zu Risikomanagement und Compliance

07.04.08 - Welche Auswirkungen hat das ausländisches Unternehmensstrafrecht auf Compliance und Unternehmenspraxis?

27.03.08 - Untreue durch Nutzung einer "schwarzen Kasse" (StGB §§ 266,299 a. F.) – Das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14.5.2007, in dem es um Schwarze Kassen bei der Siemens AG ging

26.03.08 - Internationale Gerichtsurteile: US-Bundesgericht verschärft Anforderungen an Sexual Harassment-Klagen (Civil Rights Act of 1964)

12.03.08 - Untreue durch Zahlung einer gesetzlich nicht vorgesehenen Vergütung an Betriebsratsmitglieder (StGB §§ 266 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1; BetrVG § 119 Abs. 1 Nr. 3, EBRG §§ 42 Nr. 3,44 Abs. 1 Nr. 2)

11.03.08 - Unternehmensethik und Compliance-Management – Zwei Seiten einer Medaille - Ein striktes Compliance-Management ist die notwendige Basis für jede Unternehmensethik

10.03.08 - Zur Bedeutung des Deutschen Corporate Governance Kodex für die Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen, insbesondere bei Aufsichtsratswahlen (AktG §§ 100,105, 161,243 Abs. 1)

06.03.08 - Der FSA-Kodex -"Healthcare Compliance" in Deutschland - Der FSA-Kodex vom 16.1.2004 stellt gegenüber den bisherigen verbandsübergreifenden Bemühungen eine Zäsur dar

25.02.08 - Corporate Compliance im aktienrechtlichen Unternehmensverbund - Die Unternehmensleitung sollte bei entsprechendem Gefahrenpotential eine auf Haftungsvermeidung und Risikokontrolle angelegte Compliance-Organisation einrichten

14.02.08 - Fünf Punkte, die ausländische Unternehmen über den United States Foreign Corrupt Practices Act ("FCPA") wissen sollten

13.02.08 - Die Einfallstore des Kartellrechts in die Unternehmenspraxis - wie man sie erkennen und wieder schließen kann

13.02.08 - Verstößt der Arbeitgeber gegen das Diskriminierungsverbot, kann der Stellenbewerber Entschädigung nach § 15 AGG verlangen


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Die Antikorruptions-Richtlinie der GEA GROUP Das Compliance-Programm der Deutschen Post