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"Global Code of Conduct" für ganz Degussa

"Compliance" nimmt im Degussa-Konzern einen hohen Stellenwert ein - Auch die IT-Sicherheit wird im Compliance-Programm thematisiert
Jedes Degussa-Konzernunternehmen behandelt mindestens einmal im Jahr im Rahmen einer Sitzung des Aufsichtsgremiums der Gesellschaft das Thema Compliance

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(22.01.07) - Degussa ist ein multinationales Unternehmen mit konsequenter Ausrichtung auf die renditestarke Spezialchemie. Die Degussa GmbH ist dezentral organisiert. Das operative Geschäft verantworten zwölf Geschäftsbereiche, die drei Berichtssegmenten zugeordnet sind. Diese Berichtssegmente bilden die starken Kompetenz-Plattformen der Degussa ab und bündeln jeweils Aktivitäten mit vergleichbaren Geschäftsmodellen und strategischen Erfolgsfaktoren.

Unterstützt werden die Geschäftsbereiche von elf standortbezogenen und fünf standortübergreifenden Servicebereichen, die ebenfalls unternehmerisch geführt werden Nachhaltigkeit (Sustainable Development) ist bei Degussa integraler Bestandteil der Geschäftsprozesse - so werden bei Unternehmensentscheidungen ökonomische, ökologische und soziale Belange genauso berücksichtigt wie die Interessen heutiger und zukünftiger Generationen.

Sehr übersichtlich präsentiert der Degussa-Konzern sein Compliance-Verständnis innerhalb des Web-Auftritts des Unternehmens. Man merkt sofort, dass das Thema "Compliance" im Degussa-Konzern einen hohen Stellenwert einnimmt. Seine Regeln wurden im "Global Code of Conduct" verankert und sind für alle Mitarbeiter des Konzerns verbindlich: So hoch, dass die Geschäftsleitung eines jeden Degussa-Konzernunternehmens gehalten ist, mindestens einmal im Jahr im Rahmen einer Sitzung des Aufsichtsgremiums der Gesellschaft das Thema Compliance, die durchgeführten Schulungsmaßnahmen sowie festgestellte Abweichungen als Tagungsordnungspunkt zu behandeln.

Bemerkenswert: Auch das Thema IT-Sicherheit wurde im "Global Code of Conduct" des Degussa-Konzerns eigens erwähnt.

Dementsprechend werden die Mitarbeiter konzernweit regelmäßig über aktuelle Compliance-Themen informiert. Zu bestimmten relevanten Themen (z.B. Export- und Terrorismuskontrolle, Kartell- und Wettbewerbsrecht, Umwelt Sicherheit Gesundheit) gibt es für definierte Personenkreise spezielle Schulungen, an denen die Teilnahme verpflichtend sein kann. Die Teilnahme an diesen Schulungen wird dokumentiert.

Degussa Global Social Policy
Degussa begreift sich als verantwortliches Mitglied der Gesellschaft und bekennt sich in den Unternehmensleitsätzen zu sozialem und ethisch verantwortlichem Handeln, getragen von der Überzeugung, dass soziale Verantwortungsbereitschaft zur langfristigen Sicherung des Unternehmenserfolges beiträgt.
Vor diesem Hintergrund verpflichtet sich die Degussa im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten zur Einhaltung einer Reihe von Grundwerten, die entwickelt wurden auf Basis
>> der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen,
>> den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen,
>> den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation und
>> dem Social Accountability 8000 (SA 8000)-Standard

Die Policy enthält unter anderem Verpflichtungen zur Einhaltung der Menschenrechte und zur Beschäftigungsfreiheit, zum Kinderschutz und zur Chancengleichheit, zum Vereinigungsrecht, zum Gesundheitsschutz, zur Entlohnung und zur Arbeitzeit, zur Qualifizierung sowie zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Was der "Global Code of Conduct" für Degussa bedeutet
Der Verhaltenskodex soll die Degussa-Mitarbeiter bei ihrer täglichen Arbeit unterstützen und ihnen Orientierungshilfe sein. Er ist für jeden Mitarbeiter der Degussa verbindlich und gilt weltweit – im geschäftlichen Umfeld, aber auch im Umgang mit der Öffentlichkeit sowie mit staatlichen Stellen und Institutionen. Die Regeln gelten auch dann, wenn in einzelnen Regionen das geltende Recht und lokale Gepflogenheiten dahinter zurückbleiben. Sollten regionale Vorschriften und Gegebenheiten die Anforderungen der Degussa übersteigen, will das Unternehmen die regionalen Vorschriften "selbstverständlich" einhalten und den allgemein verbindlichen Kodex entsprechend anpassen.

Wie Degussa den Global Code of Conduct umsetzt
Transparenz, Verlässlichkeit und Fairness sind Werte, zu denen sich Degussa nachdrücklich bekennt. Daher wird von jedem Mitarbeiter eine konsequente Beachtung des Verhaltenskodexes erwartet. Das Unternehmen hat für alle Fragen einen Compliance Officer eingesetzt, der die Mitarbeiter bei der Einhaltung der Regelungen berät. Mit Schulungen, Informationsbroschüren und Veröffentlichungen informiert Degussa die Mitarbeiter. Das Ziel ist es, dass alle Mitarbeiter im Unternehmen das Regelwerk leben.
Da der Global Code of Conduct nicht jede denkbare Situation erfassen kann und auch Verhaltensregeln einem Wandel unterliegen, sind die Mitarbeiter des Konzerns daher aufgerufen, aktiv an der Weiterentwicklung mitzuwirken.

Weitere Informationen: http://www.degussa.de/degussa/de/unternehmen/grundsaetze/globalcodeofconduct/

Nachfolgend der "Global Code of Conduct" des Degussa-Konzerns im Original

Der Degussa-"Global Code of Conduct"

1. Zielsetzung und Geltungsbereich
Compliance bezeichnet die Einhaltung aller freiwilligen, aufsichtsrechtlichen und gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass die Geschäftstätigkeit des Degussa Konzerns und seiner Beschäftigten (nachfolgend werden Begriffe wie "Mitarbeiter" und "Beschäftigte" und weitere nicht geschlechtsneutrale Begriffe einheitlich sowohl für Frauen als auch für Männer verwendet) in rechtskonformer Weise erfolgt.

Compliance dient als vertrauensbildende Maßnahme zum Schutze des weltweiten Ansehens unseres Konzerns und seiner Mitarbeiter und ist als Leitlinie unter dem Gesamtkonzept "Blue Spirit" der Degussa Global Social Policy zu verstehen.

Dieser Global Code of Conduct fasst die wichtigsten unternehmenspolitischen Grundsätze und Normen des Degussa Konzerns zusammen, mit denen alle Mitarbeiter vertraut sein müssen. Ferner gibt er diesen eine Orientierung zu den grundlegenden ethischen und rechtlichen Pflichten von Degussa Mitarbeitern.

Der Geltungsbereich des Global Code of Conduct umfasst alle Degussa-Organisationseinheiten sowie Beteiligungsgesellschaften, bei denen die Degussa GmbH unmittelbar bzw. mittelbar Anteile von mehr als 50 % hält. Bei Minderheitsbeteiligungen bemüht sich Degussa im Rahmen ihrer Möglichkeiten, auf die Einhaltung von diesem Code of Conduct vergleichbaren Anforderungen hinzuwirken.

Mitgeltende Unterlagen sind alle Konzernrichtlinien, wie sie derzeit im Intranet unter Unternehmen/Corporate Center und den dort aufgeführten Abteilungen veröffentlicht sind. Es ist die Aufgabe des Vorgesetzten, sich und seine Mitarbeiter über die für das persönliche Handeln einschlägig relevanten Konzernrichtlinien in Kenntnis zu setzen.


2. Verhalten im geschäftlichen Umfeld


2.1 Führung der Geschäfte
Einhaltung aller Gesetze und Vorschriften
Aufgrund des internationalen Umfelds, in dem Degussa tätig ist, unterliegt der Konzern zahlreichen nationalen und supranationalen Rechtsvorschriften. Alle Geschäftsangelegenheiten und Geschäftsprozesse des Degussa Konzerns müssen deshalb so geführt werden, dass sie allen anzuwendenden Gesetzen, freiwillig eingegangenen Verpflichtungen und anderen bindenden Vorschriften entsprechen, in deren Geltungsbereich Degussa eine Geschäftstätigkeit ausübt.

Von jedem Konzernmitarbeiter wird die Befolgung des anwendbaren Rechtes und der anderen einschlägigen Vorgaben und Vereinbarungen verlangt. Es ist untersagt eine hiervon abweichende Anweisung zu erteilen, die zu einer Verletzung der hier abgegebenen unternehmenspolitischen Erklärungen in der Ausübung der Geschäftstätigkeit führt.

Vorbeugende Rechtsberatung
Es gilt, Risiken zu vermeiden und Rechtsrat einzuholen, bevor eine Maßnahme getroffen wird, die zu einer Verletzung des anzuwendenden Rechtes oder anderer Vorgaben führen kann.

Bestechung
Jegliche Form von Bestechung mit Geld oder Wertgegenständen sowie der Versuch derselben sind im Degussa Konzern untersagt.

Geschenke und Unterhaltungsangebote sowie sonstige Vergünstigungen
Die nachfolgend aufgeführten Grundsätze sind im Umgang mit allen Geschäftspartnern und staatlichen Institutionen zu beachten:

Geschenke, Gefälligkeiten, Bewirtungen oder sonstige Vergünstigungen dürfen nur gewährt oder angenommen werden, wenn sie:
>> nicht den Rahmen der geschäftlichen Gepflogenheiten in der betreffenden Region überschreiten,
>> keinen unangemessen hohen Wert besitzen und nicht als Bestechung angesehen oder verstanden werden können,
>> nicht das geltende Recht oder die ethischen Grundsätze im Degussa Konzern verletzen,
>> weder dem Ansehen der Gesellschaft in der Öffentlichkeit schaden noch den Mitarbeiter in Verlegenheit bringen,
>> wenn sie öffentlich bekannt werden.
In Zweifelsfällen ist eine Abstimmung mit dem Vorgesetzten oder dem Compliance Officer vorzunehmen.

Nutzung von Sachvermögen und Ressourcen des Unternehmens
Die Nutzung von Ressourcen des Unternehmens für private, eigennützige Zwecke ist grundsätzlich untersagt und bedarf im Einzelfall der Genehmigung. Insbesondere für die Nutzung von Telefonen, den Einsatzes von Computern (z. B. das Installieren von Fremdsoftware), die Nutzung des Internet sowie von E-Mail sind die Vorgaben des Konzerns einzuhalten.

Berichtsintegrität
Alle Finanzberichte, Buchführungsunterlagen, Forschungsberichte, Verkaufsberichte, Ausgabenbelege, Umwelt- und Sicherheitsberichte sowie andere Unterlagen des Konzerns müssen die relevanten Fakten bzw. den Charakter eines Geschäftsvorganges richtig, eindeutig und zeitnah wiedergeben. Regelverstöße in der Rechnungslegung oder Bilanzdelikte, unsachgemäße Dokumentation oder Finanzberichterstattung werden im Degussa Konzern nicht toleriert.

Alle zuständigen Beschäftigten sind verpflichtet, unter Beteiligung der für den Abschluss und die Prüfung zuständigen Abteilungen mit den Abschlussprüfern des Konzerns vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und keine von diesen benötigten Informationen zurückzuhalten.

Es ist die erklärte Unternehmenspolitik des Degussa Konzerns sicherzustellen, dass die Regierungs- und Verwaltungsbehörden wie auch die den Interessengruppen und der allgemeinen Öffentlichkeit übermittelten Informationen und Unterlagen dem besten Wissen entsprechen.

Externe Kommunikation
Offizielle Stellungnahmen, insbesondere gegenüber Medien, erfolgen im Degussa Konzern nur durch hierzu ausdrücklich autorisierte Personen.


2.2 Geschäftsbeziehungen
Gleichbehandlung und Fairness
Jeder Mitarbeiter ist eigenverantwortlich verpflichtet, alle Geschäftspartner in einer aufrichtigen, gleichen und fairen Art und Weise zu behandeln.

Die Auswahl von Lieferanten und Dienstleistern erfolgt in einem geordneten Verfahren nach objektiven und nachvollziehbaren Kriterien unter Berücksichtigung der Erfüllung von diesem Code of Conduct vergleichbaren Anforderungen auf Seiten des Geschäftspartners. Aufträge werden soweit möglich auf der Basis von Wettbewerbsangeboten vergeben.

Geschäftliche Anreize
Leistungsbezogene Provisionen, Rabatte, Preisnachlässe, kostenlose Warenlieferungen oder ähnliches sind übliche geschäftliche Anreize.

Allerdings bedarf ihre Anwendung großer Umsicht, um die Beachtung der unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen zu gewährleisten. Die geschäftlichen Anreize sind umfassend und zutreffend zu dokumentieren.

Zahlungen
Die Bezahlung von empfangenen Lieferungen und Leistungen durch ein Degussa Konzernunternehmen hat unmittelbar an den jeweiligen Vertragspartner zu erfolgen. Die Zahlung erfolgt in der Regel in dem Land, in dem der Vertragspartner seinen Geschäftssitz hat. Die gesamte oder teilweise Bezahlung durch Barmittel ist, außer in Bagatellfällen, untersagt. Vor abweichenden Zahlungsvereinbarungen ist der zuständige Unternehmensjurist einzuschalten.


2.3 Interessenkonflikte
Nebentätigkeit
Die Ausübung einer nicht nur geringfügigen Nebentätigkeit eines Mitarbeiters ist nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Personalabteilung gestattet.

Wesentliche finanzielle Beteiligungen an Wettbewerbern, Kunden und Lieferanten
Wesentliche finanzielle Beteiligungen an einem Wettbewerber, Kunden oder Lieferanten bedürfen der Genehmigung des Vorgesetzten.

Wesentliche finanzielle Beteiligungen enger Familienangehöriger an einem Wettbewerber, Kunden oder Lieferanten sind dem Compliance Officer anzuzeigen, soweit ein möglicher Interessenkonflikt vom Mitarbeiter erkennbar ist. Eine wesentliche Beteiligung liegt ab 5% Anteilsbesitz vor.

Auftragsvergabe und sonstige Geschäfte an/mit Familienangehörigen
Geschäfte mit Familienangehörigen eines Konzernmitarbeiters sollten grundsätzlich unterbleiben. Im Einzelfall können sie jedoch durch den Vorgesetzten des Mitarbeiters oder das Aufsichtsgremium der Konzerngesellschaft genehmigt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass der betroffene Konzernmitarbeiter an der Entscheidungsfindung nicht mitwirkt. Unter Familienangehörige fallen Ehepartner, Eltern, Kinder sowie sonstige Verwandte und Lebenspartner, mit denen der Degussa-Mitarbeiter in häuslicher Gemeinschaft lebt.


2.4 Insider Trading
Einige nationale Gesetze verbieten die Nutzung von nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Informationen bzw. noch nicht öffentlich bekannten Informationen in Verbindung mit dem Kauf und Verkauf von Wertpapieren.

Dieser Global Code of Conduct untersagt ebenfalls die Nutzung derartiger infolge des Beschäftigungsverhältnisses erworbenen Insider-Informationen (einschließlich Informationen über Geschäftspartner), sei es zum persönlichen Vorteil des Mitarbeiters oder zum Vorteil eines Dritten.


2.5 Vertraulichkeitswahrung von internen Informationen
Sämtliche Informationen, die nicht öffentlich zugänglich gemacht worden sind, unterliegen der Geheimhaltung und dürfen gegenüber unbefugten Dritten weder während noch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses preisgegeben werden.

Die direkte oder indirekte Nutzung vertraulicher Geschäftsinformationen während und nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum persönlichen Vorteil, zum Vorteil Dritter oder zum Nachteil des Degussa Konzerns ist untersagt. Degussa Mitarbeiter sind verpflichtet, zur aktiven Sicherung vertraulicher Daten gegen Zugriffe durch Dritte entsprechend den bestehenden Richtlinien beizutragen.


2.6 Politisches Engagement und Spenden
Spenden in der Form von Geld, Sachwerten oder Dienstleistungen des Konzerns an politische Parteien, ihnen nahe stehenden Organisationen, Kandidaten für oder Inhaber von Regierungsämtern bedürfen der Genehmigung der Geschäftsführung der Degussa GmbH. Darüber hinaus dürfen Spenden an sonstige Dritte nur im Rahmen eines genehmigten Spendenbudgets erfolgen. Eine Berichterstattung über die Höhe und die Verwendung von Spendenbudgets an das entsprechende Aufsichtsgremium hat zu erfolgen.

Mitarbeiter dürfen in keiner Weise direkt oder indirekt angehalten werden, Parteispenden zu leisten oder eine politische Partei oder die Kandidatur einer Person für ein politisches Amt zu unterstützen.

Die Durchführung von Veranstaltungen politischer Parteien und sonstige politische Aktivitäten auf Firmengelände ist konzernweit untersagt. Politische Mandate sollten dem Compliance Officer gemeldet werden, soweit sie geeignet sind, Medienwirksamkeit zu erzeugen.

2.7 Ethik
Alle Konzernmitarbeiter haben bei ihrer Geschäftstätigkeit die Rechte und landesspezifischen sowie kulturellen Unterschiede eines jeden Einzelnen, mit dem sie in Kontakt kommen, zu respektieren. Es ist das erklärte Ziel von Degussa, keinen Mitarbeiter, Stellenbewerber oder Geschäftspartner auf Grund des Alters, der Rasse, Religion, Hautfarbe, des Geschlechts, einer Behinderung, der nationalen Herkunft, Abstammung, des Familienstandes oder der sexuellen Neigung zu benachteiligen. Keine Art von Belästigungen weder gegenüber Mitarbeitern noch gegenüber Geschäftspartnern wird von Degussa toleriert.

Auch wenn in einzelnen Ländern Verhaltensweisen und Geschäftspraktiken toleriert werden, die diesem Code of Conduct entgegenstehen, erwarten wir von unseren Konzernmitarbeitern ein Höchstmaß an kaufmännischem Anstand und Integrität sowie die Beachtung der unternehmenspolitischen Grundsätze und Richtlinien des Degussa Konzerns.

Im Übrigen wird auf die Degussa Global Social Policy verwiesen.


3. Fachthemen:


3.1 Wettbewerbs- und Kartellrecht
Es ist ein grundlegendes Prinzip der Firmenpolitik des Konzerns, dass alle konzernangehörigen Beschäftigten in Übereinstimmung mit dem jeweils geltenden Wettbewerbsrecht handeln, welches für die Geschäftstätigkeit des Degussa Konzerns gilt.

Im Allgemeinen verbieten die geltenden Kartell- und Wettbewerbsgesetze in den Ländern, in denen der Degussa Konzern tätig ist, Vereinbarungen und Handlungen, die den Handel hemmen oder den Wettbewerb beschränken können. Zu den Verstößen gegen diese Gesetze gehören z. B. Absprachen unter Wettbewerbern zur Festlegung oder Kontrolle von Preisen, zum Boykott bestimmter Lieferanten oder Kunden, zur Aufteilung von Kunden oder Märkten, oder zur Einschränkung der Produktion oder des Absatzes von Produkten.

Besonders sorgfältig ist darauf zu achten, dass mit Vertretern anderer Unternehmen vorgenommene Aktivitäten nicht als Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht angesehen oder ausgelegt werden können.

Die Verletzung des anzuwendenden Wettbewerbsrechts kann beträchtliche Bußgelder, Schadensersatzrisiken und Imageverlust nach sich ziehen, die den Konzern und seine Stellung im Markt schädigen. Darüber hinaus müssen in Kartellen verwickelte Beschäftigte mit Entschädigungsansprüchen und Freiheitsstrafen rechnen.


3.2 Außenhandel, Export- und Terrorismuskontrolle
Degussa hält alle nationalen, multinationalen und supranationalen Außenhandelsbestimmungen ein. Dazu gehören Zollvorschriften sowie Handels- und Produktionskontrollen.

Alle Mitarbeiter des Degussa-Konzerns sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen und darüber hinaus die Vorgaben der unternehmenspolitischen Grundsätze zur internen Exportkontrolle der Degussa GmbH und der dazu gehörenden Richtlinie einzuhalten.

Bei der Beurteilung nicht gelisteter dual-use-Güter (Güter, die sowohl im zivilen als auch im militärischen Bereich eingesetzt werden können) ist nicht die Ware entscheidend, sondern deren Verwendung durch den Kunden.

Bei nicht auszuräumenden Bedenken hinsichtlich des Verwendungszwecks des Exportgutes, verzichtet der Degussa Konzern auf die Lieferung.

Der Degussa Konzern unterstützt nachhaltig alle Bestrebungen der Völkergemeinschaft, die Herstellung und Weiterverbreitung von chemischen, biologischen und atomaren Waffen sowie geeigneter Trägersysteme zu verhindern und dem internationalen Terrorismus Einhalt zu gebieten. Diesem Ziel dient auch eine Reihe von nationalen und multinationalen Exportkontrollvorschriften, die den Export bzw. Reexport bestimmter Güter, Technologien oder Dienstleistungen an bestimmte Länder, Organisationen und Personen beschränken oder gar verbieten.


3.3 Steuerrecht
Als international tätiger Konzern beachtet Degussa alle steuerrechtlichen Vorschriften im In-und Ausland.

Die Festsetzung von Verrechnungspreisen entspricht den anerkannten OECD-Prinzipien, das heißt dem Fremdvergleich entsprechend.

International eingesetzte Mitarbeiter verpflichten sich entsprechend unternehmensweit anwendbaren Entsendungsrichtlinien zur Einhaltung der maßgeblichen persönlichen steuerlichen Verpflichtungen.

Potenzielle Steuerverkürzung durch Geschäftspartner wird nicht unterstützt.


3.4 Umweltschutz, Sicherheit, Gesundheitsschutz und Qualität
Umwelt- und Gesundheitsschutz, Sicherheit und Qualität sind unverzichtbar für die Weiterentwicklung und Steigerung des Unternehmenswertes der Degussa, der Gesundheit und Lebensqualität der Mitarbeiter und die langfristige Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen.

Die Degussa bekennt sich zu einer nachhaltigen, zukunftsfähigen Entwicklung (Sustainable Development) sowie den Grundsätzen des verantwortlichen Handelns (Responsible Care), der weltweiten Initiative der Chemischen Industrie. Zur Umsetzung dieser Unternehmenspolitik sind die im konzernweit verbindlichen USGQ-Regelwerk vorgegebenen einheitlichen Standards einzuhalten.


3.5 Datenschutz
Der gewissenhafte Umgang mit personenbezogenen Daten zählt bei Degussa schon immer zu den Kernwerten aus Respekt für die Privatsphäre von Mitmenschen. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht von Mitarbeitern und Geschäftspartnern ist stets zu wahren.

Das unbefugte Erheben, Verarbeiten und Weitergeben personenbezogener Daten von Mitarbeitern und Geschäftspartnern ist untersagt. Im Übrigen sind die Konzernrichtlinien zum Datenschutz zu beachten.


3.6 IT-Sicherheit
Aufgrund der intensiven Nutzung von IT-Systemen ist die Geschäftstätigkeit des Degussa Konzerns in starkem Maße von deren Funktionsfähigkeit und Verfügbarkeit abhängig. Die Abwicklung von Geschäftsprozessen im Unternehmen ist heute ohne die Verwendung von Informationstechnologie nicht mehr denkbar.

Risiken aus dieser Abhängigkeit werden zusätzlich durch das Risiko des Verlustes, des Diebstahls oder der unbemerkten Änderung von Informationen verstärkt. Zur Begrenzung dieser allgemeinen Risiken, Risiken aus technischem Versagen und menschlichem Fehlverhalten wird auf die Konzernvorgaben zur IT-Sicherheit verwiesen.


4. Umsetzung der Compliance Rules


Verantwortlichkeiten
Für die Umsetzung der Compliance Rules ist der Compliance Officer konzernweit zuständig. Dieser gewährleistet eine unabhängige und objektive Bearbeitung aller an ihn gerichteten Anliegen. Er ist in dieser Funktion direkt dem Geschäftsführer unterstellt, jedoch weisungsunabhängig.

Der Compliance Officer steht allen Beschäftigten als Ansprechpartner sowohl zur Beantwortung von Fragen als auch als Berater im Zusammenhang mit den Compliance Rules zur Verfügung. Die Mitarbeiter des Compliance Officers sind zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet. Durch die Anrufung des Compliance Officers werden dem betreffenden Mitarbeiter keine Nachteile entstehen.

Um eine weltweite Durchsetzung des Global Code of Conduct zu gewährleisten, übernehmen die Regional Presidents zugleich die Funktion des Regional Compliance Officers und berichten in dieser Funktion an den Compliance Officer.

Der Compliance Officer nimmt alle eingehenden Hinweise auf und geht ihnen mit der notwendigen Sorgfalt nach. Alle eingehenden Hinweise werden streng vertraulich behandelt. Stellt der Compliance Officer einen hinreichenden Anfangsverdacht für einen Verstoß gegen die in den Compliance Rules enthaltenen Grundsätze fest, kann er unter Wahrung der Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen für die weitere Sachverhaltsaufklärung auch andere Konzernabteilungen wie z. B. die Konzernrevision einschalten.

Informations- und Kontrollpflicht der Vorgesetzten
Alle Vorgesetzten haben dafür Sorge zu tragen und zu überwachen, dass ihre Beschäftigten über die Inhalte dieses Global Code of Conduct informiert sind. Vorgesetzte sollen durch Befolgen und Umsetzen dieser Normen ein vorbildliches Verhalten zeigen. Vorgesetze haben ferner in ihrem Verantwortungsbereich darauf zu achten, dass ihre Mitarbeiter diese Vorgaben einhalten und Abweichungen vermieden werden.

Mitteilungspflicht der Mitarbeiter bei Kenntnis von Abweichungen
Bei Kenntnis von Verstößen gegen diesen Global Code of Conduct hat jeder Konzernmitarbeiter seine(n) Vorgesetzte(n) oder den Compliance Officer zu unterrichten.

Sanktionen und Konsequenzen
Verstöße gegen den Global Code of Conduct können Disziplinarmaßnahmen nach sich ziehen und entsprechend den betriebsüblichen Regelungen geahndet werden.

Verpflichtung aller Mitarbeiter
Jedem Mitarbeiter ist der Global Code of Conduct zu übergeben. Jeder Mitarbeiter hat schriftlich in Form eines Compliance Letters zu bestätigen, dass die im Global Code of Conduct dargestellten Verhaltensweisen verstanden und die Verbote respektiert werden. Der bestätigte Compliance Letter ist zwingender Bestandteil der Personalakte.

Schulung
Die Mitarbeiter werden konzernweit regelmäßig über aktuelle Compliance Themen informiert.

Zu bestimmten relevanten Themen (z.B. Export- und Terrorismuskontrolle, Kartell- und Wettbewerbsrecht, Umwelt Sicherheit Gesundheit) gibt es für definierte Personenkreise spezielle Schulungen, an denen die Teilnahme verpflichtend sein kann. Die Teilnahme an diesen Schulungen wird dokumentiert.

Thematisierung von Compliance bei Konzerngesellschaften
Die Geschäftsleitung eines jeden Degussa Konzernunternehmens ist gehalten, mindestens einmal im Jahr im Rahmen einer Sitzung des Aufsichtsgremiums der Gesellschaft das Thema Compliance, die durchgeführten Schulungsmaßnahmen sowie festgestellte Abweichungen als Tagungsordnungspunkt zu behandeln.

Hier finden Sie den "Global Code of Conduct" im Original.

Lesen Sie weitere Compliance-Themen
in der Corporate Compliance Zeitschrift, Zeitschrift zur Haftungsvermeidung im Unternehmen.

Corporate Compliance Zeitschrift“ (CCZ) heißt die neueste juristische Fachzeitschrift zur Haftungsvermeidung im Unternehmen. Die CCZ erscheint ab Januar 2008 sechsmal jährlich in den Verlagen C.H.Beck / Franz Vahlen und wird von Compliance-Magazin.de (Hrsg. Presse, Messe & Kongresse Verlags GmbH) vertrieben.

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Leseproben der Corporate Compliance Zeitschrift

15.06.09 - Die Haftung des Compliance-Officers gegenüber seinem Arbeitgeber - Haftungsprivilegierung bei innerbetrieblichem Schadensausgleich?

09.06.09 - Betriebsratsmitbestimmung bei Verhaltens- bzw. Ethikrichtlinien

11.05.09 - Kartellrechtliche Risiken bei Unternehmenskäufen - Informationsaustausch und Clean Team

30.04.09 - Die Mindestanforderungen an ein Risikofrüherkennungs- und Überwachungssystem nach § 91 Abs. 2 AktG

16.04.09 - Umfang persönlich wahrzunehmender Aufsichtspflichten von Geschäftsleitern bei vertikaler Arbeitsteilung aus gesellschafts- und strafrechtlicher Sicht

03.04.09 - Know-how-Schutz als Teil des Compliance-Managements

27.03.09 - Kartellrechtliche Compliance-Programme im Rahmen der Bußgeldbemessung de lege lata und de lege ferenda

19.03.09 - Zur GarantensteIlung des Compliance-Officers - Unterlassungsstrafbarkeit durch Organisationsmangel?

10.03.09 - Whistleblowing und der strafrechtliche Geheimnisschutz nach § 17 UWG

03.03.09 - Informationsorganisation im Kapitalmarktrecht Compliance zwischen Informationsmanagement und Wissensorganisationspflichten

24.02.09 - "Internal Investigations" und ihre Verankerung im Recht der AG

16.02.09 - Die arbeitsrechtliche Stellung des Compliance Managers insbesondere Weisungsunterworfenheit und Reportingpflichten

03.02.09 - Zur Schadensersatzpflicht der Aufsichtsratsmitglieder gegenüber Anlegern wegen strafbarem oder sittenwidrigem Verhalten

27.01.09 - Die vier verpflichtenden Elemente des EMB-Wertemanagements Bau

26.01.09 - Social Compliance: Nachhaltigkeitsrisiken richtig bewerten und kontrollieren

12.01.09 - Compliance internationaler Versicherungslösungen am Beispiel der D&O-Versicherung

05.01.09 - Zur Umsetzung des aktuellen EFPIA-Kodex und der NIS-Empfehlungen des VFA

15.12.08 - Effektive ethische Compliance-Programme im Sinne der United States Federal Sentencing Guidelines

11.12.08 - Der Einzelhandel übernimmt Verantwortung für Sozialstandards in der weltweiten Lieferkette

02.12.08 - Mehrfache Zahlungsverpflichtungen des "schmierenden" Unternehmens als Korruptionsfolge

26.11.08 - Der Wert von Compliance und Unternehmenskultur - Ergebnisse der aktuellen Studie von PricewaterhouseCoopers zur Wirtschaftskriminalität

25.11.08 - Nebenleistungen an Aufsichtsratsmitglieder und der (unnötige) Ruf nach dem Gesetzgeber

18.11.08 - Der Standard Compliance Code (SCC) der österreichischen Kreditwirtschaft

17.11.08 - Die Wandlung der Compliance-Funktion in Wertpapier-Dienstleistungsunternehmen unter besonderer Beachtung der neuen Berichtspflicht an das Senior-Management

06.11.08 - Anforderungen an die Organisation der Geldwäscheprävention bei Bankinstituten - ausgewählte Einzelfragen

29.10.08 - Wie sich die Trade Compliance im Unternehmen gewährleisten lässt

20.10.08 - Die externe Ombutsstelle - Risiko für die Wirksamkeit außerordentlicher Kündigungen?

19.09.08 - Ein Phänomen: Geschmierte Gewerkschaften als Teil der Pflege der koalitionspolitischen Landschaft

28.08.08 - Die Zukunft des Automobilvertriebs und damit verbundener Dienstleistungen im EU-Recht unter Compliance-Gesichtspunkten

21.08.08 - Compliance-Klauseln: Gut gemeint aber unwirksam? - Compliance-Klauseln spielen bisher weitgehend nur eine Rolle im Business-to-Business-Bereich

11.08.08 - Compliance als strategisches Risiko globaler Unternehmen

05.08.08 - Gesucht wird ein Compliance-Officer - Ein 200.000 Euro-Beispiel aus der Praxis

31.07.08 - "Willful Blindness" im Wirtschaftsstrafrecht - Kann ungewollte Unwissenheit vor Strafe schützen?

25.07.08 - Veranstaltungen als Zuwendungen nach § 31d WpHG: Zulässigkeit von Veranstaltungen mit Kunden, Mitarbeitern und Organen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDU) im Umfeld der FRUG-Gesetzgebung

17.07.08 - Arbeitsrechtliche Besonderheiten der Implementierung von Compliance-Programmen – Rechtsfolgen: Besteht die Pflicht zur Durchsetzung von Compliance-Richtlinien?

11.07.08 - Rückruf-Management als Bestandteil unternehmerischer Compliance

19.06.08 - Nachbetrachtung: Strafbare Vorteilsgewährung an Amtsträger als Repräsentanten des Staates (StGB § 333): Einladungen keine strafbare Vorteilsgewährung, sondern ein legitimes Interesse eines Sponsors

17.06.08 - Mangels genauer und aufgeschlüsselter empirischer Daten besteht über die Anwendung des Internationale Bestechungsgesetzes Unsicherheit

12.06.08 - US-Bundesgericht bestätigt weite Auslegung von US-Anti-Korruptionsvorschriften - Foreign Corrupt Practices Act of 1977 (FCPA)

14.05.08 - Der US-False Claims Act ein EI Dorado für Whistleblower - US-Gesetzesregelung für die amerikanische öffentliche Hand ein Segen

07.05.08 - Compliance mit dem neuen EU-Chemikalienrecht REACH – Die sorgfältige Vorbereitung ist existenziell - Der Geltungsbereich von REACH ist sehr breit aufgestellt

02.05.08 - Rechtliche Grundlagen für Aufsichtsratsprüfungsausschüsse und ihre Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet der Compliance - "Compliance"-Themen gehören nach EU-Recht weder zu den verpflichtenden noch zu den empfohlenen Aufgaben eines Prüfungsausschusses

22.04.08 - Die Compliance-Praxis im Finanzdienstleistungssektor nach Solvency II

21.04.08 - Anforderungen an die Organisation in börsennotierten Unternehmen zur Erfüllung insiderrechtlicher Pflichten

11.04.08 - Selbstreinigung: Vergaberechtliche "Medizin" als Compliance-Maßnahme – So können als unzuverlässig geltende Unternehmen ihre Eignung und Zuverlässigkeit unter Beweis stellen

08.04.08 - Bezirksgericht Zürich lässt Arrestdurchgriff auf treuhänderisches trust-Vermögen zu

08.04.08 - Organisationsverschulden des Arbeitgebers und Schadensteilung bei Arbeitnehmerhaftung BGB a.F. §§ 254 Abs. 1,276; EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1; ZPO §§ 286, 301

07.04.08 - Verpflichtung zur Mitteilung nach §§ 2111. WpHG bei einer Umfirmierung: Die Auswirkungen des Urteils auf die inhaltliche Ausgestaltung von Compliance-Verfahren sind erheblich

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07.04.08 - Welche Auswirkungen hat das ausländisches Unternehmensstrafrecht auf Compliance und Unternehmenspraxis?

27.03.08 - Untreue durch Nutzung einer "schwarzen Kasse" (StGB §§ 266,299 a. F.) – Das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14.5.2007, in dem es um Schwarze Kassen bei der Siemens AG ging

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11.03.08 - Unternehmensethik und Compliance-Management – Zwei Seiten einer Medaille - Ein striktes Compliance-Management ist die notwendige Basis für jede Unternehmensethik

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"Code of Conduct" der Credit Suisse Group Vorbildlich: Compliance bei der Allianz