Corporate Compliance-Programm bei Henkel
Compliance bei Henkel umfasst den Verhaltenskodex, die Leitlinien der Zusammenarbeit und Führung, die Leitlinien zur Nachhaltigkeit und den "Code of Corporate Brand"
Keine Parteispenden als Verhaltenskodex: Henkel begibt sich nicht auf das Glatteis der Politik – Verbot der Geldwäsche eigens erwähnt
Henkel-Compliance und -Governance:
Mehrstufiges Compliance-Regelwerk gibt Sicherheit im täglichen Geschäft. Bild: Henkel
(23.04.08) – Auf der Henkel-Website steht es schwarz auf weiß: Die Henkel AG & Co. KGaA "bekennt sich seit mehr als 130 Jahren zu Corporate Governance and Corporate Compliance". Das hört sich zwar etwas großspurig und leicht missverständlich an, man erahnt zumindest was gemeint ist: Henkel – 1876 gegründet – handelt und handelte stets im Einklang mit Gesellschaft und Gesetzen, und dies schon zu dem Zeitpunkt als Corporate Governance und Compliance noch nicht als Schlagworte Furore gemacht haben.
Um den zahlreichen US- und EU-Vorschriften gerecht zu werden, hat Henkel ihre Visionen und Werte in unterschiedlichen Codes formuliert, die für das Unternehmen weltweit verbindlich sind. Chief Compliance Officer (CCO) ist derzeit Dirk-Stephan Koedijk.
Siehe auch: http://www.henkel.de/cps/rde/xchg/henkel_de/hs.xsl/13063_DED_HTML.htm
"Compliance" setzt eine klare Definition der Konformität (Übereinstimmung) mit einer Spezifikation / Beschreibung (specification) oder Grundsatz (policy), Standard (standard) oder Gesetz (law) voraus.
Sehr ausführlich beschreibt Henkel ihre Visionen und ihre Werte und legt sie in einem 10-Werte-Programm dar.
Henkels Leitlinien
Aus Henkels Vision und Werten ergibt sich eine Reihe von Verhaltensregeln für den alltäglichen Gebrauch. Dazu gehören neben dem
>> Code of Conduct (Verhaltenskodex),
>> die Leitlinien der Zusammenarbeit und Führung,
>> der Code of Corporate Sustainability (der Nachhaltigkeit) und
>> der Code of Corporate Brand (der Unternehmensmarke) – noch in Vorbereitung.
siehe auch Grafik: http://www.henkel.de/cps/rde/xchg/henkel_de/hs.xsl/10016_DED_HTML.htm
Diese sind Henkels verbindlichen Leitlinien und geben konkrete Hinweise zur Gestaltung der Beziehungen zu Kunden und Kollegen.
Henkels Vision und Werte
Als Zehnpunkte-Programm hat Henkel ihre Vision und Werte aufgelistet.
Henkels Vision und Henkels Werte:
siehe: http://www.henkel.de/cps/rde/xchg/SID-0AC8330A-BCC9F310/henkel_de/hs.xsl/10015_DED_HTML.htm
Henkels Vision und Werte als pdf-Dokument:
http://www.henkel.de/de/content_data/Vision_Values.pdf
Henkels Code of Conduct (Verhaltenskodex)
Henkels Code of Conduct umfasst
>> Beachtung von Gesetzen und gesellschaftlichen Normen
>> Individuelle Verantwortung für die Reputation von Henkel
>> Gegenseitiger Respekt
>> Sicherheit, Gesundheit und Umwelt
Das ist die Verpflichtung,
Zitat: "seine Arbeit so auszuführen, dass Dritte oder die Umwelt nicht gefährdet werden;
unverzüglich etwaige Unfälle, Betriebsstörungen oder sonstige gefährliche Bedingungen den zuständigen betrieblichen Stellen zu melden, so dass so schnell und effizient wie möglich Gefahren abgewehrt und Schäden begrenzt werden können."
>> Interessenkonflikte (Geschäftsbeziehungen, private Tätigkeiten, gesellschaftliches Engagement)
>> Corporate Citizenship, Spenden
Zitat: "Grundsätzlich gelten für die Vergabe von Spenden folgende Kriterien:
## Bedürftigkeit,
## nachhaltige Wirkung,
## Transparenz, das heißt, Empfänger und konkreter Zweck müssen bekannt sein,
## die zweckgebundene Verwendung der Spenden wird kontrolliert;
## keine Parteispenden;
## keine Zuwendung an Organisationen oder Einrichtungen, die nicht allgemein anerkannte und akzeptierte Ziele verfolgen."
>> Umgang mit Geschäftspartnern, Behörden und anderen Interessenvertretern
Zitat: "Wir verhalten uns einwandfrei in unseren Geschäftsbeziehungen zu anderen, halten die geltenden Gesetze und entsprechenden Bestimmungen gegen Korruption, Bestechung und Betrug ein und vermeiden selbst den Anschein eines Interessenkonflikts."
Weiter wird geregelt die Annahme und Gewährung von Vorteilen:
Zitat: "Als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Henkel erkennen wir unsere Verantwortung an, uns im Geschäftsverkehr so zu verhalten, dass keine persönlichen Abhängigkeiten oder Verpflichtungen sonstiger Art entstehen. Wir dürfen uns bei unseren Geschäftsentscheidungen und unserem Verhalten durch keinerlei Art von Geschenken, Incentives oder sonstigen Vorteilen beeinflussen lassen.
Uns ist bewusst, dass das Gewähren oder die Annahme solcher Vorteile Henkel einem rechtlichen Risiko aussetzen sowie unsere Geschäftsbeziehungen und unsere Reputation schädigen kann.
Daher dürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei ihrer geschäftlichen Tätigkeit weder direkt noch indirekt unberechtigte Vorteile fordern, annehmen, anbieten oder gewähren, sei es in Form von Geldzahlungen, Geschenken oder sonstigen Zuwendungen beziehungsweise Leistungen. Dies gilt gegenüber Personen, Unternehmen wie auch gegenüber Behörden oder sonstigen Institutionen. Insbesondere darf keinem in- oder ausländischen Amtsträger irgendein Vorteil angeboten oder gewährt werden. Ausgenommen sind lediglich allgemein übliche Gelegenheits- oder Werbegeschenke, Bewirtungen oder sonstige gelegentliche Zuwendungen von nachweislich geringem Wert. Bei Beurteilung der Üblichkeit beziehungsweise des Werts ist ein strenger Maßstab anzulegen, um bereits den Eindruck sachfremder Erwägungen strikt zu vermeiden."
## Genehmigung
Haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor, jemandem eine Zuwendung zu gewähren, sollten sie bei geringsten Zweifeln darüber, ob hierdurch die Entscheidung beeinflusst werden könnte, den Empfänger bitten, sich von dessen vorgesetzter Stelle die Annahme genehmigen zu lassen. Lehnt dies ein Empfänger ab, zeigt dies, dass er selbst die Zuwendung für nicht korrekt hält. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Henkel müssen sich in Zweifelsfällen die Annahme von Zuwendungen ebenfalls von ihren Vorgesetzten genehmigen lassen.
## Geldwäsche
Keine Mitarbeiterin und kein Mitarbeiter darf, allein oder mit anderen, Handlungen begehen, die gegen in- oder ausländische Vorschriften gegen Geldwäsche verstoßen. Bei Zweifeln über die Zulässigkeit von Transaktionen, die einen Transfer von Bargeld einschließen, ist frühzeitig die zuständige Finanzabteilung einzuschalten.
>> Verhalten im Markt und Wettbewerb (Beziehung zu Wettbewerbern, Beziehung zu Kunden, Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, Mitarbeit in Verbänden, Unternehmensvereinigungen)
>> Schutz von Vermögenswerten und wettbewerbsrelevanten Informationen (private Nutzung von Firmeneigentum, Umgang mit vertraulichen Informationen)
>> Vorbeugung gegen Vertragsrisiken
>> Insiderregeln (Verstöße vermeiden, Blocked Periods, Umgang mit Insiderinformationen)
>> Finanzielle Integrität (Berichterstattung, Buchführung)
>> Umsetzung, Sanktionen (Beratung, Beschwerden, Hinweise, Repressalien)
Henkels Verhaltenskodex als pdf-Dokument
http://www.henkel.de/de/content_data/Code_of_Conduct_de.pdf
Henkels "Leitlinien der Zusammenarbeit und Führung
Henkels Leitlinien der Zusammenarbeit und Führung umfassen
1. Vertrauen
2. Ziele setzen
3. Aufgabenverteilung und Entscheidungsdelegation
4. Überzeugung und Motivation
5. Zielerreichung und Bewertung
6. Leadership und Vorbild
Henkels Leitlinien der Zusammenarbeit und Führung als pdf-Dokument
http://www.henkel.de/de/content_data/4.11.3_CodeOfTeamworkAndLeadership.pdf
Henkels "Code of Corporate Sustainability"
Henkels "Code of Corporate Sustainability" umfasst:
1. Wirtschaftlicher Erfolg durch Nachhaltigkeit
2. Individuelle Verantwortung und Motivation
3. Sichere und umweltverträgliche Produkte und Technologien
4. Sichere und effiziente Anlagen und Produktionsprozesse
5. Umgang mit Geschäftspartnern und Verhalten im Markt
6. Nachhaltige Geschäftsprozesse
7. Transfer von Technologien und Wissen
8. Managementsysteme für klare Verantwortlichkeiten und kontinuierliche Verbesserung
9. Offen im Dialog
Henkels "Code of Corporate Sustainability" als pdf-Dokument
http://www.henkel.de/de/content_data/Code_of_Cororate_Sustainability_de.pdf
Weitere Henkel-Informationen:
Henkel Corporate Identity (Unternehmensidentität)
http://www.henkel.de/de/content_data/Henkel_CI.pdf
(Henkel: ra)
Lesen Sie weitere Compliance-Themen
in der Corporate Compliance Zeitschrift, Zeitschrift zur Haftungsvermeidung im Unternehmen.
Corporate Compliance Zeitschrift“ (CCZ) heißt die neueste juristische Fachzeitschrift zur Haftungsvermeidung im Unternehmen. Die CCZ erscheint ab Januar 2008 sechsmal jährlich in den Verlagen C.H.Beck / Franz Vahlen und wird von Compliance-Magazin.de (Hrsg. Presse, Messe & Kongresse Verlags GmbH) vertrieben.
Hier geht's zur Kurzbeschreibung der Zeitschrift
Hier geht's zum Schnupper-Abo
Hier geht's zum regulären Abo
Hier geht's zum pdf-Bestellformular (Normal-Abo) [74 KB]
Hier geht's zum pdf-Bestellformular (Schnupper-Abo) [73 KB]
Hier geht's zum Word-Bestellformular (Normal-Abo) [51 KB]
Hier geht's zum Word-Bestellformular (Schnupper-Abo) [52 KB]
Leseproben der Corporate Compliance Zeitschrift
05.01.09 - Zur Umsetzung des aktuellen EFPIA-Kodex und der NIS-Empfehlungen des VFA
15.12.08 - Effektive ethische Compliance-Programme im Sinne der United States Federal Sentencing Guidelines
11.12.08 - Der Einzelhandel übernimmt Verantwortung für Sozialstandards in der weltweiten Lieferkette
02.12.08 - Mehrfache Zahlungsverpflichtungen des "schmierenden" Unternehmens als Korruptionsfolge
26.11.08 - Der Wert von Compliance und Unternehmenskultur - Ergebnisse der aktuellen Studie von PricewaterhouseCoopers zur Wirtschaftskriminalität
25.11.08 - Nebenleistungen an Aufsichtsratsmitglieder und der (unnötige) Ruf nach dem Gesetzgeber
18.11.08 - Der Standard Compliance Code (SCC) der österreichischen Kreditwirtschaft
17.11.08 - Die Wandlung der Compliance-Funktion in Wertpapier-Dienstleistungsunternehmen unter besonderer Beachtung der neuen Berichtspflicht an das Senior-Management
06.11.08 - Anforderungen an die Organisation der Geldwäscheprävention bei Bankinstituten - ausgewählte Einzelfragen
29.10.08 - Wie sich die Trade Compliance im Unternehmen gewährleisten lässt
20.10.08 - Die externe Ombutsstelle - Risiko für die Wirksamkeit außerordentlicher Kündigungen?
19.09.08 - Ein Phänomen: Geschmierte Gewerkschaften als Teil der Pflege der koalitionspolitischen Landschaft
28.08.08 - Die Zukunft des Automobilvertriebs und damit verbundener Dienstleistungen im EU-Recht unter Compliance-Gesichtspunkten
21.08.08 - Compliance-Klauseln: Gut gemeint aber unwirksam? - Compliance-Klauseln spielen bisher weitgehend nur eine Rolle im Business-to-Business-Bereich
11.08.08 - Compliance als strategisches Risiko globaler Unternehmen
05.08.08 - Gesucht wird ein Compliance-Officer - Ein 200.000 Euro-Beispiel aus der Praxis
31.07.08 - "Willful Blindness" im Wirtschaftsstrafrecht - Kann ungewollte Unwissenheit vor Strafe schützen?
25.07.08 - Veranstaltungen als Zuwendungen nach § 31d WpHG: Zulässigkeit von Veranstaltungen mit Kunden, Mitarbeitern und Organen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDU) im Umfeld der FRUG-Gesetzgebung
17.07.08 - Arbeitsrechtliche Besonderheiten der Implementierung von Compliance-Programmen – Rechtsfolgen: Besteht die Pflicht zur Durchsetzung von Compliance-Richtlinien?
11.07.08 - Rückruf-Management als Bestandteil unternehmerischer Compliance
19.06.08 - Nachbetrachtung: Strafbare Vorteilsgewährung an Amtsträger als Repräsentanten des Staates (StGB § 333): Einladungen keine strafbare Vorteilsgewährung, sondern ein legitimes Interesse eines Sponsors
17.06.08 - Mangels genauer und aufgeschlüsselter empirischer Daten besteht über die Anwendung des Internationale Bestechungsgesetzes Unsicherheit
12.06.08 - US-Bundesgericht bestätigt weite Auslegung von US-Anti-Korruptionsvorschriften - Foreign Corrupt Practices Act of 1977 (FCPA)
14.05.08 - Der US-False Claims Act ein EI Dorado für Whistleblower - US-Gesetzesregelung für die amerikanische öffentliche Hand ein Segen
07.05.08 - Compliance mit dem neuen EU-Chemikalienrecht REACH – Die sorgfältige Vorbereitung ist existenziell - Der Geltungsbereich von REACH ist sehr breit aufgestellt
02.05.08 - Rechtliche Grundlagen für Aufsichtsratsprüfungsausschüsse und ihre Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet der Compliance - "Compliance"-Themen gehören nach EU-Recht weder zu den verpflichtenden noch zu den empfohlenen Aufgaben eines Prüfungsausschusses
22.04.08 - Die Compliance-Praxis im Finanzdienstleistungssektor nach Solvency II
21.04.08 - Anforderungen an die Organisation in börsennotierten Unternehmen zur Erfüllung insiderrechtlicher Pflichten
11.04.08 - Selbstreinigung: Vergaberechtliche "Medizin" als Compliance-Maßnahme – So können als unzuverlässig geltende Unternehmen ihre Eignung und Zuverlässigkeit unter Beweis stellen
08.04.08 - Bezirksgericht Zürich lässt Arrestdurchgriff auf treuhänderisches trust-Vermögen zu
08.04.08 - Organisationsverschulden des Arbeitgebers und Schadensteilung bei Arbeitnehmerhaftung BGB a.F. §§ 254 Abs. 1,276; EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1; ZPO §§ 286, 301
07.04.08 - Verpflichtung zur Mitteilung nach §§ 2111. WpHG bei einer Umfirmierung: Die Auswirkungen des Urteils auf die inhaltliche Ausgestaltung von Compliance-Verfahren sind erheblich
07.04.08 - Studie von Ernst & Young: Ergebnisse einer Befragung der Stakeholder zu Risikomanagement und Compliance
07.04.08 - Welche Auswirkungen hat das ausländisches Unternehmensstrafrecht auf Compliance und Unternehmenspraxis?
27.03.08 - Untreue durch Nutzung einer "schwarzen Kasse" (StGB §§ 266,299 a. F.) – Das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14.5.2007, in dem es um Schwarze Kassen bei der Siemens AG ging
26.03.08 - Internationale Gerichtsurteile: US-Bundesgericht verschärft Anforderungen an Sexual Harassment-Klagen (Civil Rights Act of 1964)
12.03.08 - Untreue durch Zahlung einer gesetzlich nicht vorgesehenen Vergütung an Betriebsratsmitglieder (StGB §§ 266 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1; BetrVG § 119 Abs. 1 Nr. 3, EBRG §§ 42 Nr. 3,44 Abs. 1 Nr. 2)
11.03.08 - Unternehmensethik und Compliance-Management – Zwei Seiten einer Medaille - Ein striktes Compliance-Management ist die notwendige Basis für jede Unternehmensethik
10.03.08 - Zur Bedeutung des Deutschen Corporate Governance Kodex für die Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen, insbesondere bei Aufsichtsratswahlen (AktG §§ 100,105, 161,243 Abs. 1)
06.03.08 - Der FSA-Kodex -"Healthcare Compliance" in Deutschland - Der FSA-Kodex vom 16.1.2004 stellt gegenüber den bisherigen verbandsübergreifenden Bemühungen eine Zäsur dar
25.02.08 - Corporate Compliance im aktienrechtlichen Unternehmensverbund - Die Unternehmensleitung sollte bei entsprechendem Gefahrenpotential eine auf Haftungsvermeidung und Risikokontrolle angelegte Compliance-Organisation einrichten
14.02.08 - Fünf Punkte, die ausländische Unternehmen über den United States Foreign Corrupt Practices Act ("FCPA") wissen sollten
13.02.08 - Die Einfallstore des Kartellrechts in die Unternehmenspraxis - wie man sie erkennen und wieder schließen kann
13.02.08 - Verstößt der Arbeitgeber gegen das Diskriminierungsverbot, kann der Stellenbewerber Entschädigung nach § 15 AGG verlangen
|
|







