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Compliance bei Siemens

Korruptionsskandal: Interne Untersuchungen für Siemens schwer, da Akten sich in der Obhut der Staatsanwaltschaft befinden
Siemens bestehendes Compliance-Programm auf dem Prüfstand

(11.12.06) - Die Affäre um schwarze Kassen bei Siemens führt nun auch zu Reaktionen im Aufsichtsrat. Laut einem Zeitungsbericht hat Heinrich von Pierer angekündigt, die Maßnahmen gegen Korruption im Konzern zu überprüfen. Der Aufsichtsrat soll sich in seiner nächsten Sitzung mit den bestehenden Compliance-Regeln befassen. Dies berichtet die der "Siemens Dialog", eine Online-Publikation der IG Metall Bezirksleitung Bayern.

Die Publikation verweist auf den Berliner "Tagesspiegel", der den Vorsitzenden des Kontrollgremiums mit der Aussage zitiert, "wir prüfen die Regeln und werden die Erkenntnisse dann umsetzen."

Damit gerät Siemens bestehendes "Compliance Programm" auf den Prüfstand, das ethisches und rechtliches Verhalten für alle MitarbeiterInnen im Unternehmen vorschreiben soll. Das Vertrauen in die Effektivität des Programms hat durch die in den vergangenen Wochen aufgedeckten Verfehlungen entsprechend gelitten.

Interne Untersuchungen seien derzeit für Siemens sehr schwer, da die betreffenden Akten sich in der Obhut der Münchner Staatsanwaltschaft befinden und die bislang bekannten Hauptverdächtigen in Untersuchungshaft seien, erklärte von Pierer laut "Tagessspiegel" weiter. Die Staatsanwaltschaft hatte angekündigt, zum Wochenanfang neue Angaben zum aktuellen Ermittlungsstand bekannt zu geben.

Hier lesen Sie alles zum Siemens-Skandal
(IG Metall Bayern: hr: ra)

Siemens Compliance-Programm

Im Folgenden finden Sie hier Auszüge des "Siemens Compliance-Programm", die das Compliance-Magazin.de der Website der Siemens AG entnommen hat.

Grundlage für verantwortungsvolles Handeln

"Das Compliance Programm verankert ethisches und rechtliches Verhalten im Unternehmen. Es beinhaltet eindeutige Weisungen an alle Mitarbeiter, die Gesetze einzuhalten. Darüber hinaus enthält es weitere Vorgaben, wie etwa die Abwicklung von Zahlungsaufträgen oder den korrekten Umgang mit Business Consultants. Zur Implementierung des Compliance Programms hat Siemens eine weltweite Compliance-Organisation aufgebaut.


Gesetzestreue wird bei Siemens jedem Mitarbeiter abverlangt.
Grundvoraussetzung der Compliance im Unternehmen ist die eindeutige Weisung der Unternehmensleitung an alle Mitarbeiter, dass die Gesetze einzuhalten sind und die – ebenso eindeutige – Warnung, dass Verstöße nicht toleriert werden. Diese Weisung ist bei Siemens in den Business Conduct Guidelines niedergelegt. Diese ermahnen die Mitarbeiter nicht nur in allgemeinen Worten zu gesetzestreuem Verhalten, sondern enthalten auch präzise Vorgaben etwa zur Beachtung des Wettbewerbsrechts und des Antikorruptionsrechts, zur Handhabung von Spenden, zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei der Dienstausübung, zur Beachtung des Insiderhandelsverbotes und zum Schutz des Unternehmensvermögens. Die Business Conduct Guidelines stellen als zentraler Verhaltenskodex das Herzstück unseres Compliance-Programms dar und sind für jeden Mitarbeiter weltweit verbindlich.

Business Conduct Guidelines
Zum Compliance Programm von Siemens gehören aber auch zahlreiche weitere, unternehmensweit geltende Regelungen, die die Business Conduct Guidelines ergänzen. Als Beispiele seien hier genannt: Ethikkodex für Finanzangelegenheiten Anweisungen zur Eröffnung von Konten und Abwicklung von Zahlungsaufträgen Business Consultant Guidelines. Der Ethikkodex für Finanzangelegenheiten wurde als Folge des Sarbanes-Oxley Act Section 406 eingeführt. Er fasst die bei Siemens geltenden Verhaltens­anforderungen für eine ordnungsgemäße Behandlung von Finanzangelegen­heiten in einem Dokument zusammen, beispielsweise das bei Siemens seit jeher geltende "Vier-Augen-Prinzip". Der Ethikkodex für Finanzangelegenheiten findet nicht nur auf den Vorstandsvorsitzenden und den Finanzvorstand Anwendung, sondern auch auf alle mit kaufmännischen Sachverhalten befasste Mitarbeiter.

Zur ordnungsgemäßen Abwicklung von Finanzangelegenheiten gehören auch die unternehmensweit geltenden Vorgaben für die Eröffnung von Konten und die Abwicklung von Zahlungsaufträgen. Sämtliche Finanztransaktionen müssen danach dokumentiert und transparent abgewickelt werden. Treuhandkonten dürfen nur in zwingenden Ausnahmefällen und nach einem schriftlich dokumentieren Genehmigungsverfahren eröffnet werden.

Besonderes Augenmerk widmet Siemens auch dem korrekten Umgang mit vertrieblichen Beratern, so genannten Business Consultants. Die Zusammenarbeit mit solchen Beratern ist für sich gesehen legitim und oft auch geschäftlich notwendig. Zuweilen wird allerdings der Verdacht geäußert, dass Berater oft nur dazu dienen, Bestechungsgelder weiterzuleiten. Beim Abschluss von vertriebli­chen Beraterverträgen ist daher sicherzustellen, dass der Berater sorgfältig ausgewählt wird und mit ihm keine rechtlich fragwürdigen Vereinbarungen getroffen werden. Siemens hat zu diesem Zweck im Geschäftsjahr 2005 unternehmensweit geltende Business Consultant Guidelines eingeführt. Vor Vertragsschluss muss danach jeder Berater eine Due Diligence durchlaufen, in der geprüft wird, ob der Berater seriös und rechtlich nicht vorbelastet ist. Ein zwingend zu verwendender Mustertext für Beraterverträge schließt Erfolgshonorare grundsätzlich aus und verlangt eine genaue Spezifizierung der vom Berater zu erbringenden Leistungen, die auch schriftlich dokumentiert werden müssen.

Die Implementierung des Siemens Compliance-Programms
Siemens hat eine weltweite Compliance-Organisation eingerichtet, mit einem Chief Compliance Officer an der Spitze. Der Chief Compliance Officer berichtet an das Siemens-Führungsgremium, den Zentralvorstand, und an den Prüfungsaus­schuss des Aufsichtsrats der Siemens AG.

In jedem der Geschäftsbereiche und in jeder der mehr als 80 Regionalgesell­schaften von Siemens sind Group bzw. Regional Compliance Officer eingesetzt, die in Unterstützung von weiteren Compliance Mitarbeitern für die Umsetzung des Compliance-Programms in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich zuständig und dem Chief Compliance Officer berichtspflichtig sind. Die Compliance-Beauftragten schulen die Mitarbeiter fortlaufend über die Anforderungen des Compliance-Programms. Sie stellen zudem sicher, dass das gesamte Management alle zwei Jahre schriftlich auf die Beachtung der Business Conduct Guidelines verpflichtet wird. Sie stehen als Anlaufstelle für Hinweise über Verstöße gegen die Business Conduct Guidelines zur Verfügung und untersuchen mögliche Compliance-Verstöße. Wichtig ist dabei die Sicherstellung, dass Vergeltungsmaßnahmen gegen Hinweisgeber unterbleiben. Bestätigt sich ein Verstoß, haben die Compliance-Beauftragten für eine disziplinarische Ahndung gegenüber dem Verantwortlichen zu sorgen. Darüber hinaus gehört es zu den Aufgaben der Compliance-Beauftragten, Verträge mit vertrieblichen Beratern mit zu unterschreiben und damit sicherzustellen, dass die bereits erwähnten Vorgaben der Business Consultant Guidelines eingehalten werden.

Neben den Compliance-Beauftragten des Unternehmens ist dem Chief Compliance Officer ein mit spezialisierten Anwälten besetztes Compliance Office zugeordnet. Das Compliance Office ist Siemens-weit für alle Rechtsfragen im Zusammenhang mit Compliance zuständig. Die Anwälte des Compliance Office betreuen dabei auch unternehmensweit alle für das Unternehmen bedeutsamen strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Ermittlungsverfahren und nehmen dort die Unternehmensinteressen wahr.

Die Kontrolle des Compliance-Programms
Das System von Siemens zur Kontrolle des Compliance-Programms basiert auf vier Säulen:

>> Geschäftsbegleitende Kontrollen
Das Management ist verpflichtet, in seinem jeweiligen Verantwortungsbereich fortlaufend geschäftsbegleitende Kontrollen durchzuführen. Dabei werden in Form von Stichproben bestimmte Projekte auf die Einhaltung des Kartell- und Antikorruptionsrechtes geprüft.

>> Revisionsprüfungen
Die Revisionen von Siemens prüfen in regelmäßigen Abständen, ob das Compliance-Programm in den Bereichen und Regionen weltweit ordnungsgemäß implementiert ist und ob Hinweise auf Verstöße vorliegen.

>> Bilanzbeschwerdeverfahren
Zur Aufdeckung von Verstößen auf dem Gebiet der Rechnungslegung und Rechnungsprüfung hat Siemens ein besonderes Verfahren, das Verfahren für die Behandlung von Bilanzbeschwerden, implementiert. Dieses Verfahren beruht auf Vorgaben des Sarbanes-Oxley Act. Nach Section 301 des Sarbanes-Oxley Act hat der Prüfungsausschuss eines Unternehmens ein Verfahren einzurichten, das Mitarbeitern und Dritten eine auch anonyme Einreichung von Bilanzbeschwerden gestattet und deren ordnungsgemäße Behandlung sicherstellt. Entsprechend der insoweit geltenden und Siemens-weit veröffentlichten Verfahrensordnung werden sämtliche Bilanzbeschwerden dem Chief Compliance Officer zugeleitet, der eine Untersuchung durch die Bilanzrevision des Unternehmens veranlasst und dem Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats berichtet.

>> Berichtspflichten
Die vierte Säule des Kontrollsystems sind die Berichtspflichten im Unternehmen.

Der Chief Compliance Officer berichtet regelmäßig und aus besonderem Anlass dem Vorstand und dem Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats über die Rechtsentwicklung auf dem Gebiet Compliance, die Implementierung des Compliance-Programms und über wichtige Compliance-Vorgänge im Unternehmen.

Der Chief Compliance Officer ist Mitglied im Disclosure Committee des Unterneh­mens, das im Zuge der Umsetzung des Sarbanes-Oxley Act eingerichtet wurde. Neben dem Chief Compliance Officer sind dort die Leiter weiterer Stabsabteilun­gen vertreten. Aufgabe des Disclosure Committees ist die Durchsicht aller Dokumente, die bei der US-amerikanischen Börsenaufsicht SEC eingereicht werden, auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Mitgliedschaft des Chief Compliance Officer im Disclosure Committee stellt sicher, dass bilanzrelevante Compliance-Vorgänge ordnungsgemäß in den Finanzberichten abgebildet werden. Das Disclosure Committee berichtet anschließend an den Vorstands­vorsitzenden und den Finanzvorstand.
Parallel haben auch die berichtspflichtigen Unternehmenseinheiten gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden und dem Finanzvorstand die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihnen gemeldeten Finanzdaten zu versichern.

Der Vorstandsvorsitzende und der Finanzvorstand werden über das Disclosure Committee auch in jedem Quartal darüber unterrichtet, welche gegen das Unternehmensvermögen gerichteten Straftaten aufgedeckt wurden. Hierfür wurde von der Unternehmensrevision ein unternehmensweit geltendes Meldesystem ("TreuInfo") etabliert. Die aufgedeckten Treuhandfälle werden von der Unternehmensrevision untersucht. Die Rechtsberatung erfolgt auch hier durch die Anwälte des Compliance Office.

Original auf: http://www.siemens.de/index.jsp?sdc_p=ft55ml0s3u20o1371843i1233803pCORPcz2&

Hier lesen Sie alles zum Siemens-Skandal
(Siemens: ra)

Lesen Sie weitere Compliance-Themen
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Corporate Compliance Zeitschrift“ (CCZ) heißt die neueste juristische Fachzeitschrift zur Haftungsvermeidung im Unternehmen. Die CCZ erscheint ab Januar 2008 sechsmal jährlich in den Verlagen C.H.Beck / Franz Vahlen und wird von Compliance-Magazin.de (Hrsg. Presse, Messe & Kongresse Verlags GmbH) vertrieben.

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Leseproben der Corporate Compliance Zeitschrift

28.08.08 - Die Zukunft des Automobilvertriebs und damit verbundener Dienstleistungen im EU-Recht unter Compliance-Gesichtspunkten

21.08.08 - Compliance-Klauseln: Gut gemeint aber unwirksam? - Compliance-Klauseln spielen bisher weitgehend nur eine Rolle im Business-to-Business-Bereich

11.08.08 - Compliance als strategisches Risiko globaler Unternehmen

05.08.08 - Gesucht wird ein Compliance-Officer - Ein 200.000 Euro-Beispiel aus der Praxis

31.07.08 - "Willful Blindness" im Wirtschaftsstrafrecht - Kann ungewollte Unwissenheit vor Strafe schützen?

25.07.08 - Veranstaltungen als Zuwendungen nach § 31d WpHG: Zulässigkeit von Veranstaltungen mit Kunden, Mitarbeitern und Organen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDU) im Umfeld der FRUG-Gesetzgebung

17.07.08 - Arbeitsrechtliche Besonderheiten der Implementierung von Compliance-Programmen – Rechtsfolgen: Besteht die Pflicht zur Durchsetzung von Compliance-Richtlinien?

11.07.08 - Rückruf-Management als Bestandteil unternehmerischer Compliance

19.06.08 - Nachbetrachtung: Strafbare Vorteilsgewährung an Amtsträger als Repräsentanten des Staates (StGB § 333): Einladungen keine strafbare Vorteilsgewährung, sondern ein legitimes Interesse eines Sponsors

17.06.08 - Mangels genauer und aufgeschlüsselter empirischer Daten besteht über die Anwendung des Internationale Bestechungsgesetzes Unsicherheit

12.06.08 - US-Bundesgericht bestätigt weite Auslegung von US-Anti-Korruptionsvorschriften - Foreign Corrupt Practices Act of 1977 (FCPA)

14.05.08 - Der US-False Claims Act ein EI Dorado für Whistleblower - US-Gesetzesregelung für die amerikanische öffentliche Hand ein Segen

07.05.08 - Compliance mit dem neuen EU-Chemikalienrecht REACH – Die sorgfältige Vorbereitung ist existenziell - Der Geltungsbereich von REACH ist sehr breit aufgestellt

02.05.08 - Rechtliche Grundlagen für Aufsichtsratsprüfungsausschüsse und ihre Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet der Compliance - "Compliance"-Themen gehören nach EU-Recht weder zu den verpflichtenden noch zu den empfohlenen Aufgaben eines Prüfungsausschusses

22.04.08 - Die Compliance-Praxis im Finanzdienstleistungssektor nach Solvency II

21.04.08 - Anforderungen an die Organisation in börsennotierten Unternehmen zur Erfüllung insiderrechtlicher Pflichten

11.04.08 - Selbstreinigung: Vergaberechtliche "Medizin" als Compliance-Maßnahme – So können als unzuverlässig geltende Unternehmen ihre Eignung und Zuverlässigkeit unter Beweis stellen

08.04.08 - Bezirksgericht Zürich lässt Arrestdurchgriff auf treuhänderisches trust-Vermögen zu

08.04.08 - Organisationsverschulden des Arbeitgebers und Schadensteilung bei Arbeitnehmerhaftung BGB a.F. §§ 254 Abs. 1,276; EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1; ZPO §§ 286, 301

07.04.08 - Verpflichtung zur Mitteilung nach §§ 2111. WpHG bei einer Umfirmierung: Die Auswirkungen des Urteils auf die inhaltliche Ausgestaltung von Compliance-Verfahren sind erheblich

07.04.08 - Studie von Ernst & Young: Ergebnisse einer Befragung der Stakeholder zu Risikomanagement und Compliance

07.04.08 - Welche Auswirkungen hat das ausländisches Unternehmensstrafrecht auf Compliance und Unternehmenspraxis?

27.03.08 - Untreue durch Nutzung einer "schwarzen Kasse" (StGB §§ 266,299 a. F.) – Das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14.5.2007, in dem es um Schwarze Kassen bei der Siemens AG ging

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