Zehn Jahre Health Claims-Verordnung


Wettbewerbszentrale zieht Bilanz: Verstöße gegen die HCVO bei Werbung für Lebensmittel nehmen seit Jahren zu
Gesundheitsbezogene Werbeaussagen für Lebensmittel



Knapp zehn Jahre seit der Geltung der Health Claims-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006), die gesundheitsbezogene Werbeaussagen für Lebensmittel reguliert, zieht die Wettbewerbszentrale Bilanz: Im Ergebnis steigen die eingehenden Beschwerden über die Verwendung von unzulässigen gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel an. Während im ersten Geltungsjahr noch gar keine Beschwerde diesbezüglich bei der Wettbewerbszentrale einging, stieg die Anzahl der Beschwerden, die in den allermeisten Fällen aus der Wirtschaft selbst stammen, in den Folgejahren kontinuierlich an. Im laufenden Jahr 2017 liegt die Zahl bereits bei 69 Fällen.

Am häufigsten Gegenstand von Beanstandungen sind Werbeversprechen in Bezug auf Tee, Nahrungsergänzungsmittel, Kokosöl, Kaffee, Getränke wie Mineralwasser und Smoothies sowie alkoholische Getränke.

Die Wettbewerbszentrale hat beispielsweise Aussagen wie "magenfreundlicher Kaffee", "Detox Tee Kur – regt den Stoffwechsel an, entgiftet und stärkt", "für starke Nerven" für Smoothies, "Senkt erhöhte Blutzuckerwerte" für Zimtkapseln, "der gesündeste Rotwein - im Wein enthalten sind Polyphenole, die sich positiv auf das Herz-Kreislauf-System auswirken können (In Maßen genossen!)" oder "Kokosöl kann die Cholesterinwerte positiv beeinflussen, das Immunsystem stärken und den Stoffwechsel anregen" als unzulässige gesundheitsbezogene Angaben beanstandet. Die meisten Fälle konnten außergerichtlich durch die Abgabe von Unterlassungserklärungen beigelegt werden.

Klärung von Grundsatzfragen durch die Gerichte
In einigen Fällen hat die Wettbewerbszentrale aber offene Rechtsfragen durch die Gerichte klären lassen, auch bis zum Bundesgerichtshof: So hat der BGH beispielsweise entschieden, dass sich gesundheitsbezogene Angaben für Mineralwasser an den Vorgaben der Health Claims Verordnung messen lassen müssen (BGH, Beschluss vom 30.01.2017, Az. I ZR 257/15). Im konkreten Fall hatte das beklagte Mineralwasserunternehmen in der Werbung und auf der Homepage Mineralwasser mit den Aussagen "Ob für gesunde Knochen, Zähne oder Muskeln – Calcium ist ein echter Allrounder im Körper" und "Magnesium unterstützt unter anderem den Energiestoffwechsel und die Muskelfunktionen – wertvoll vor allem für sportlich aktive Menschen" geworben. Das Mineralwasser wies aber nicht die gestellten Anforderungen hinsichtlich der Mengen der Nährstoffe auf, die für die Verwendung von gesundheitsbezogenen Angaben erforderlich war. Der Bundesgerichtshof hat daher die Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten Mineralwasserunternehmens zurückgewiesen, sodass die Entscheidung der Vorinstanz rechtskräftig geworden ist (OLG Koblenz, Urteil vom 02.12.2015, Az. 9 U 616/15).

Verwendung gesundheitsbezogener Aussagen nur bei entsprechender Zulassung
Im Ergebnis dürfen für Lebensmittel gesundheitsbezogene Angaben nur verwendet werden, wenn diese zugelassen sind. Für Alkohol ab 1,2 Volumenprozent dürfen gar keine gesundheitsbezogenen Angaben verwendet werden. Die zugelassenen Aussagen sind im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 enthalten.

Sind in Lebensmitteln sogenannte "Botanicals" enthalten, bei denen die Zulässigkeit von Aussagen noch nicht abschließend geprüft wurde, dürfen hier ausnahmsweise gesundheitsbezogene Angaben auch ohne Zulassung verwendet werden, wenn die Aussagen wissenschaftlich hinreichend gesichert sind. Hier sollten zumindest Studien vorliegen, aus denen die Richtigkeit der Aussage hervorgeht. Handelt es sich um wissenschaftlich umstrittene Aussagen, sollten die Unternehmen sehr zurückhaltend sein mit der Bewerbung des Produkts mit gesundheitsbezogenen Angaben.

"Wir rechnen damit, dass die Zahl der Beschwerden in dem Bereich weiterhin steigt.", so die Einschätzung von Dr. Antje Dau, Mitglied der Geschäftsführung bei der Wettbewerbszentrale. "Verstöße gegen die HCVO betreffen nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmen. Anbieter können sich bei Missachtung der HCVO einen unlauteren Vorteil vor Wettbewerbern verschaffen, die sich wettbewerbskonform verhalten, wenn Kunden eher ein Produkt kaufen, das angeblich die Leistungsfähigkeit steigert, das Immunsystem fördert oder bei Depressionen hilft als ein anderes Produkt, das ohne Wirkaussagen beworben wird.", so Dau weiter. (Wettbewerbszentrale: ra)

eingetragen: 29.06.17
Home & Newsletterlauf: 31.07.17

Wettbewerbszentrale: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Markt / Unternehmen

  • Bekämpfung von Korruptionsrisiken

    Der Vorstand der Internationalen Initiative zur Transparenz im Rohstoffsektor (Extractive Industries Transparency Initiative, EITI) hat nach einem umfassenden Bewertungsverfahren die Arbeit der deutschen Multi-Stakeholder-Gruppe für sehr gut befunden.

  • Die USA verbieten Kaspersky-Software

    Der Verkauf von Kaspersky-Software an Unternehmen und Verbraucher in den USA wurde durch eine Entscheidung des US-Handelsministeriums vom 20. Juli 2024 an untersagt. Ab dem 29. September darf Kaspersky auch keine Updates mehr einspielen. Die Antiviren-Software wird dadurch weitgehend nutzlos gegen neu dazukommende Bedrohungen. Ab diesem Zeitpunkt ist auch der Weiterverkauf verboten.

  • Viele Optionen der Datenverarbeitung

    Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) sprach sich zur Eröffnung des Frühjahrskongresses des Berufsverbands der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V. für eine frühzeitige Einbindung von Datenschutzbeauftragten und eine Weiterentwicklung von Privacy Enhancing Technologies für den Einsatz auch in kleinen und mittleren Unternehmen aus.

  • ESG-Berichterstattung als strategisches Muss

    Unternehmen stehen unter wachsendem Druck von Behörden, Mitarbeitern und Kunden, ihre Performance in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (Environmental, Social and Governance = ESG) zu verbessern. Mit Hilfe von Intelligenter Automatisierung und einer ESG-Berichtssoftware können sie jedoch die Anforderungen in Angriff nehmen.

  • Neue "Allianz FÜR Vergaberecht" gegründet

    Gemeinsam mit 18 deutschen Wirtschaftsdachverbänden setzt sich Transparency Deutschland in der neu gegründeten "Allianz FÜR Vergaberecht" für die korrekte Anwendung der bestehenden vergaberechtlichen Grundsätze ein.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen