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Der neue" FSA-Kodex Fachkreise"
Der Kodex des Vereins "Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e. V." (FSA) zur Zusammenarbeit mit Angehörigen der Fachkreise hat seit seiner Veröffentlichung im Jahre 2004 stetig an praktischer Bedeutung gewonnen. Er ist nicht nur Maßstab für das Verhalten der diesem Verein angehörenden Mitgliedsunternehmen sowie derjenigen Unternehmen, die sich dem Kodex unterworfen haben, ohne selbst Vereinsmitglied zu sein.
Die 7 Punkte eines effektiven Compliance-Programms
Die Organizational Sentencing Guidelines der United States Sentencing Commission (die "Guidelines") sind 1991 in Kraft getreten und wurden 2004 wesentlich verschärft, nachdem Skandale von Emon über WorldCom bis hin zu Tyco die Vereinigten Staaten von Amerika erschüttert hatten. Mit der Neuregelung hat die United States Sentencing Commission die Elemente eines effektiven ethischen Compliance-Programms ausführlicher beschrieben.
"Corporate Compliance Zeitschrift" (CCZ) verringert Haftungsrisiko für Manager
Die neue "Corporate Compliance Zeitschrift" zeigt Haftungsfallen und bietet praxisgerechte Lösungen zur regelkonformen Führung eines Unternehmens
Angesichts der Vielzahl zu beachtender Vorschriften sind Manager und Unternehmer heute einem erhöhten Haftungsrisiko ausgesetzt. Führungskräfte internationaler Firmen laufen zudem Gefahr, gegen ausländisches Recht zu verstoßen.
Die neue „Corporate Compliance Zeitschrift“ zeigt Haftungsfallen und bietet praxisgerechte Lösungen zur regelkonformen Führung eines Unternehmens – für kleine und mittlere Betriebe ebenso wie für Konzernunternehmen.
Neben Fachaufsätzen enthält die im DIN A4-Format erscheinende CCZ eine Rubrik mit Kurzbeiträgen zu "Best Practice", Berichte sowie eine ausführliche Rechtsprechungsübersicht, die sich nicht nur auf deutsche Rechtsprechung beschränkt, sondern darüber hinaus ausländische Entscheidungen und deren Folgen für deutsche Unternehmen in den Blick nimmt. Behandelt werden Themen wie Korruptionsprävention, Kartellverstöße, Produktbeobachtung und Produktrückruf sowie Umweltrisiken, Arbeitsstrafrecht, Presseverlautbarungen, M&A-Geschäft, Gesellschafts- und Steuerrecht. Abgerundet wird die Zeitschrift durch einen aktuellen Nachrichtenteil sowie zukünftig durch einen Stellenmarkt für Compliance-Spezialisten.
Der Preis für ein CCZ-Jahresabonnement beträgt Euro 198,--. ISSN 1865-3952.
Corporate Compliance Zeitschrift, Zeitschrift zur Haftungsvermeidung im Unternehmen
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05.01.09 - Zur Umsetzung des aktuellen EFPIA-Kodex und der NIS-Empfehlungen des VFA
15.12.08 - Effektive ethische Compliance-Programme im Sinne der United States Federal Sentencing Guidelines
11.12.08 - Der Einzelhandel übernimmt Verantwortung für Sozialstandards in der weltweiten Lieferkette
02.12.08 - Mehrfache Zahlungsverpflichtungen des "schmierenden" Unternehmens als Korruptionsfolge
26.11.08 - Der Wert von Compliance und Unternehmenskultur - Ergebnisse der aktuellen Studie von PricewaterhouseCoopers zur Wirtschaftskriminalität
25.11.08 - Nebenleistungen an Aufsichtsratsmitglieder und der (unnötige) Ruf nach dem Gesetzgeber
18.11.08 - Der Standard Compliance Code (SCC) der österreichischen Kreditwirtschaft
17.11.08 - Die Wandlung der Compliance-Funktion in Wertpapier-Dienstleistungsunternehmen unter besonderer Beachtung der neuen Berichtspflicht an das Senior-Management
06.11.08 - Anforderungen an die Organisation der Geldwäscheprävention bei Bankinstituten - ausgewählte Einzelfragen
29.10.08 - Wie sich die Trade Compliance im Unternehmen gewährleisten lässt
20.10.08 - Die externe Ombutsstelle - Risiko für die Wirksamkeit außerordentlicher Kündigungen?
19.09.08 - Ein Phänomen: Geschmierte Gewerkschaften als Teil der Pflege der koalitionspolitischen Landschaft
28.08.08 - Die Zukunft des Automobilvertriebs und damit verbundener Dienstleistungen im EU-Recht unter Compliance-Gesichtspunkten
21.08.08 - Compliance-Klauseln: Gut gemeint aber unwirksam? - Compliance-Klauseln spielen bisher weitgehend nur eine Rolle im Business-to-Business-Bereich
11.08.08 - Compliance als strategisches Risiko globaler Unternehmen
05.08.08 - Gesucht wird ein Compliance-Officer - Ein 200.000 Euro-Beispiel aus der Praxis
31.07.08 - "Willful Blindness" im Wirtschaftsstrafrecht - Kann ungewollte Unwissenheit vor Strafe schützen?
25.07.08 - Veranstaltungen als Zuwendungen nach § 31d WpHG: Zulässigkeit von Veranstaltungen mit Kunden, Mitarbeitern und Organen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDU) im Umfeld der FRUG-Gesetzgebung
17.07.08 - Arbeitsrechtliche Besonderheiten der Implementierung von Compliance-Programmen – Rechtsfolgen: Besteht die Pflicht zur Durchsetzung von Compliance-Richtlinien?
11.07.08 - Rückruf-Management als Bestandteil unternehmerischer Compliance
19.06.08 - Nachbetrachtung: Strafbare Vorteilsgewährung an Amtsträger als Repräsentanten des Staates (StGB § 333): Einladungen keine strafbare Vorteilsgewährung, sondern ein legitimes Interesse eines Sponsors
17.06.08 - Mangels genauer und aufgeschlüsselter empirischer Daten besteht über die Anwendung des Internationale Bestechungsgesetzes Unsicherheit
12.06.08 - US-Bundesgericht bestätigt weite Auslegung von US-Anti-Korruptionsvorschriften - Foreign Corrupt Practices Act of 1977 (FCPA)
14.05.08 - Der US-False Claims Act ein El Dorado für Whistleblower - US-Gesetzesregelung für die amerikanische öffentliche Hand ein Segen
07.05.08 - Compliance mit dem neuen EU-Chemikalienrecht REACH – Die sorgfältige Vorbereitung ist existenziell - Der Geltungsbereich von REACH ist sehr breit aufgestellt
02.05.08 - Rechtliche Grundlagen für Aufsichtsratsprüfungsausschüsse und ihre Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet der Compliance - "Compliance"-Themen gehören nach EU-Recht weder zu den verpflichtenden noch zu den empfohlenen Aufgaben eines Prüfungsausschusses
22.04.08 - Die Compliance-Praxis im Finanzdienstleistungssektor nach Solvency II
21.04.08 - Anforderungen an die Organisation in börsennotierten Unternehmen zur Erfüllung insiderrechtlicher Pflichten
11.04.08 - Selbstreinigung: Vergaberechtliche "Medizin" als Compliance-Maßnahme – So können als unzuverlässig geltende Unternehmen ihre Eignung und Zuverlässigkeit unter Beweis stellen
08.04.08 - Bezirksgericht Zürich lässt Arrestdurchgriff auf treuhänderisches Trust-Vermögen zu
08.04.08 - Organisationsverschulden des Arbeitgebers und Schadensteilung bei Arbeitnehmerhaftung BGB a.F. §§ 254 Abs. 1,276; EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1; ZPO §§ 286, 301
07.04.08 - Verpflichtung zur Mitteilung nach §§ 2111. WpHG bei einer Umfirmierung: Die Auswirkungen des Urteils auf die inhaltliche Ausgestaltung von Compliance-Verfahren sind erheblich
07.04.08 - Studie von Ernst & Young: Ergebnisse einer Befragung der Stakeholder zu Risikomanagement und Compliance
07.04.08 - Welche Auswirkungen hat das ausländische Unternehmensstrafrecht auf Compliance und Unternehmenspraxis?
03.04.08 - Zur Bedeutung des Deutschen Corporate Governance Kodex für die Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen, insbesondere bei Aufsichtsratswahlen
27.03.08 - Untreue durch Nutzung einer "schwarzen Kasse" (StGB §§ 266,299 a. F.) – Das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14.5.2007, in dem es um Schwarze Kassen bei der Siemens AG ging
26.03.08 - Internationale Gerichtsurteile: US-Bundesgericht verschärft Anforderungen an Sexual Harassment-Klagen (Civil Rights Ac t of 1964)
12.03.08 - Untreue durch Zahlung einer gesetzlich nicht vorgesehenen Vergütung an Betriebsratsmitglieder (StGB §§ 266 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1; BetrVG § 119 Abs. 1 Nr. 3, EBRG §§ 42 Nr. 3,44 Abs. 1 Nr. 2)
11.03.08 - Unternehmensethik und Compliance-Management – Zwei Seiten einer Medaille - Ein striktes Compliance-Management ist die notwendige Basis für jede Unternehmensethik
10.03.08 - Zur Bedeutung des Deutschen Corporate Governance Kodex für die Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen, insbesondere bei Aufsichtsratswahlen (AktG §§ 100,105, 161,243 Abs. 1)
06.03.08 - Der FSA-Kodex -"Healthcare Compliance" in Deutschland - Der FSA-Kodex vom 16.1.2004 stellt gegenüber den bisherigen verbandsübergreifenden Bemühungen eine Zäsur dar
25.02.08 - Corporate Compliance im aktienrechtlichen Unternehmensverbund - Die Unternehmensleitung sollte bei entsprechendem Gefahrenpotential eine auf Haftungsvermeidung und Risikokontrolle angelegte Compliance-Organisation einrichten
14.02.08 - Fünf Punkte, die ausländische Unternehmen über den United States Foreign Corrupt Practices Act ("FCPA") wissen sollten
13.02.08 - Die Einfallstore des Kartellrechts in die Unternehmenspraxis - wie man sie erkennen und wieder schließen kann
13.02.08 - Verstößt der Arbeitgeber gegen das Diskriminierungsverbot, kann der Stellenbewerber Entschädigung nach § 15 AGG verlangen
Der neue" FSA-Kodex Fachkreise"
Der Kodex des Vereins "Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e. V." (FSA) zur Zusammenarbeit mit Angehörigen der Fachkreise hat seit seiner Veröffentlichung im Jahre 2004 stetig an praktischer Bedeutung gewonnen. Er ist nicht nur Maßstab für das Verhalten der diesem Verein angehörenden Mitgliedsunternehmen sowie derjenigen Unternehmen, die sich dem Kodex unterworfen haben, ohne selbst Vereinsmitglied zu sein.
Die 7 Punkte eines effektiven Compliance-Programms
Die Organizational Sentencing Guidelines der United States Sentencing Commission (die "Guidelines") sind 1991 in Kraft getreten und wurden 2004 wesentlich verschärft, nachdem Skandale von Emon über WorldCom bis hin zu Tyco die Vereinigten Staaten von Amerika erschüttert hatten. Mit der Neuregelung hat die United States Sentencing Commission die Elemente eines effektiven ethischen Compliance-Programms ausführlicher beschrieben.
Die Business Social Compliance Initiative (BSCI)
Um die Vielzahl der Unternehmens- und Verbands-Initiativen zunächst auf der EU-Ebene zusammenzubringen und Synergien für Handelsunternehmen und Lieferanten zu schaffen, startete die Außenhandelsvereinigung des Deutschen Einzelhandels (AVE) einen Diskussionsprozess, der 2003 mit der Gründung der "Business Social Compliance Initiative" (BSCI) unter dem Dach der Foreign Trade Association (FTA) in Brüssel ihren Abschluss fand.
Die zivilrechtliche Seite der Korruption
Die Compliance-Diskussion beschäftigt sich derzeit noch überwiegend mit Korruptionsthemen und dort im Einzelnen mit den strafrechtlichen Aspekten der Korruption. Lediglich vereinzelt wird der zivilrechtlichen Seite der Korruption Beachtung geschenkt.
Compliance und Wirtschaftskriminalität
Eine aktuelle Studie von PricewaterhouseCoopers kommt zu einem beunruhigenden Ergebnis: In Deutschland sind in den Jahren 2005 bis 2007 knapp die Hälfte aller Unternehmen (49 Prozent) von Wirtschaftskriminalität betroffen gewesen. Das Risiko steigt mit der Größe des Unternehmens deutlich an. Während nur 44 Prozent der deutschen Unternehmen unter 200 Mitarbeitern über strafbare Vorfälle berichteten, waren dies bei Unternehmen mit über 1000 Mitarbeitern bereits 54 Prozent und bei Großunternehmen mit über 5000 Mitarbeitern 61 Prozent.
Die Vergütung von Aufsichtsräten rückt mehr und mehr in den Blickpunkt des öffentlichen Interesses: Die vereinzelt von der Tagespresse angeprangerte vermeintliche Anstands- und Instinktlosigkeit einzelner Aufsichtsratsmitglieder bei der Entgegennahme nichtmonetärer Vergütungsbestandteile hat dazu geführt, dass der Ruf nach dem Gesetzgeber laut geworden ist.
Compliance in der Kreditwirtschaft
Mit dem Begriff "Compliance" haben viele im deutschsprachigen Raum, wie mit anderen aus dem angloamerikanischen Rechtskreis entliehenen Begriffen auch, ihre liebe Not. Für den Bereich der Kreditwirtschaft versteht man darunter ein Organisationskonzept, dessen Ziel es ist, ein von Fairness, Solidarität und Vertrauen getragenes Verhältnis zwischen Kunden, dem Kreditinstitut und dessen Mitarbeitern zu erreichen, Interessenskonflikte zu vermeiden und die Einhaltung geltender Gesetze und sonstiger, aufsichtsrechtlicher wie bankinterner, Regelungen sicherzustellen.
Im Wandel: Funktion des Compliance-Beauftragten
Wurde Compliance vor jeglicher Verankerung in formal- als auch einfachgesetzlichen Normen entsprechend der eigentlichen Wortbedeutung zu Anfang der neunziger Jahre noch als Handeln in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht bezeichnet und reduzierte sich dabei, entsprechend des deutschen Ursprungs im Wertpapiergeschäft, zunächst auf die Regeln des Insiderrecht und nach Inkrafttreten des WpHG auf die Überwachung der Einhaltung dessen Normen, rückt zunehmend der sog. Advisory-, also Beratungsgedanke, in den Vordergrund.
Compliance und 3. EU-Geldwäscherichtlinie
Die nunmehr vorliegende, auf der 3. EU-Geldwäscherichtlinie und der zugehörigen Kommissionsrichtlinie fußende Neufassung des "Gesetzes zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (GwBekErgG)" der Bundesregierung in der Fassung vom 13. August 20082 stellt, ebenso wie die erfolgte Änderung des § 261 StGB (Geldwäschestraftatbestand) zum Jahresanfang, auf absehbare Zeit sicherlich nicht den letzten Akt dieser Kodifizierungswelle dar.
Rechts-/Organisationsfragen zur Trade Compliance
Im deutschen Recht ist die Einführung eines allgemeinen Compliance-Systems nicht ausdrücklich geregelt. Dies ist im Bereich weltweiter Handelsaktivitäten grundsätzlich anders.
Ombutsstelle und arbeitsrechtliche Auswirkungen
In letzter Zeit häuften sich die Schlagzeilen und Nachrichten über Korruptionsfälle in großen deutschen Konzernen. Im Zuge verschärfter Anforderungen an die "gute Unternehmensführung" ("Corporate Governance" bzw. "Compliance") wird die effiziente Aufklärung und Bekämpfung solcher Straftaten immer wichtiger. Einige größere Unternehmen haben dazu eine externe Stelle (oft als "Ombudsmann" bezeichnet) eingerichtet.
Dem Thema Gewerkschaftsbestehung, d.h. der Zuwendung von Vorteilen an eine Gewerkschaft oder deren Funktionäre, um für die Arbeitgeberseite ein günstiges Gewerkschaftsverhalten zu bewirken, widmet sich der sehr ausführliche, 10-seitige Fachbeitrag "Gewerkschaftsbestechung?" von Professor Dr. Volker Rieble.
Automobilvertrieb und Compliance-Risiken
Der Vertrieb von neuen Kraftfahrzeugen ist traditionell einer der Bereiche, der unter EU-Recht eine besondere Stellung genießt; ist er doch seit dem Jahre 1985 durch eine eigene Gruppenfreistellungsverordnung geregelt. Der europäische Gesetzgeber hat es aus verschiedenen Gründen als wesentlich erachtet, den Automobilvertrieb unabhängig von dem Vertrieb anderer Konsumgüter zu regeln.
Verbindlichkeit von Compliance-Klauseln
Immer mehr Unternehmen sehen Compliance heute nicht mehr nur als rein interne Selbstverpflichtung, sondern als einen eigenständigen unternehmerischen Wert. Demzufolge richten sie nicht nur ihr eigenes Geschäftsgebaren an Compliance-Richtlinien (auch Ethik-Richtlinien, Business-Guidelines, Code of Conduct genannt) aus, sondern erwarten und fordern von ihren Zulieferern und sonstigen Geschäftspartnern Gleiches.
Regulatorische Risiken und Compliance-Risiken
Im Rahmen einer Studie zum Thema "Strategic business Risk 2008 - The Top 10 Risks for Business" hat das Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen Ernst & Young mit Hilfe von Oxford Analytica weltweit mehr als 70 Analysten aus 20 Branchen befragt, welche strategischen Risiken sie für die kommenden Jahre sehen. Als große strategische Herausforderung für die Weltwirtschaft haben die Analysten die regulatorischen und Compliance-Risiken identifiziert.
Wie sieht der ideale Compliance-Manager aus?
Als der 36-jährige Volljurist Philipp K. Ende letzten Jahres seinen neuen Arbeitsvertrag unterschrieb, hatte er sich gegen zwei Mitbewerber erfolgreich durchgesetzt und schaute zufrieden in die Zukunft. Mit seinem Wechsel zu einem führenden, international tätigen Finanzdienstleister konnte Philipp K. sich gehaltlich deutlich verbessern. Als Compliance-Beauftragter erzielt er jetzt ein Bruttojahresgehalt von rund 200.000,- Euro und verdient damit im Durchschnitt mehr als Associates seines Levels in den internationalen Wirtschaftskanzleien.
Das Phänomen der "Willful Blindness"
Dem Vogel Strauß wird zu Unrecht nachgesagt, den Kopf bei Gefahr in den Sand zu stecken. Auch Kinder lernen schnell, dass das Schließen der Augen nicht ausreicht, um den Unannehmlichkeiten der Realität zu entgehen. Gleichwohl ist bei Führungspersonen in Unternehmen die Vorstellung verbreitet, man könne sich bewusst der Kenntnis von möglichen Straftaten verschließen und dadurch der eigenen strafrechtlichen Verantwortlichkeit entkommen. "Willful blindness" ist das Stichwort, das dieses Phänomen zutreffend beschreibt.
FRUG-Compliance und Veranstaltungen
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Finanzmarktrichtlinie ("FRUG") hat der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der Finanzmarktrichtlinie zu sog. Zuwendungen ("Inducements") im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen in deutsches Aufsichtsrecht überführt. Zentrale Rechtsnorm hierfür ist § 31 d WpHG mit dem Art. 26 der Durchführungsrichtlinie umgesetzt wird, der wiederum die Durchführung von Art. 19 der Finanzmarktrichtlinie regelt.
Compliance, Whistleblowing und Datenschutz
Internationale Konzerne führen konzernweite Compliance-Richtlinien für alle konzernangehörigen Unternehmen ein, um sicherzustellen, dass die Unternehmen rechtlich und organisatorisch alle für sie maßgeblichen Gesetze und Normen einhalten. Zum Teil werden sie durch nationale Gesetze dazu gezwungen - in Deutschland z.B. durch § 33 WpHG, § 12 Abs. 1 AGG, in den USA durch den Sarbanes-Oxley Act (SOX), die Regularien der Börsen und den Foreign Corrupt Practise Act (FCPA). Verstöße gegen den FCPA können empfindliche Geld- und Haftstrafen sowie Schadensersatzpflichten für die Unternehmen und ihre Angestellten sowie die Sperre für die Teilnahme am Wertpapiergeschäft in den USA zur Folge haben. Anwendbar ist der FPGA auf sämtliche Personen, die Handlungen zur Förderung von Korruptionszahlungen an ausländische Amtsträger oder politische Parteien auf dem Hoheitsgebiet der USA vornehmen.
Interner Aufbau eines Rückrufmanagements
Rückruf-Management bedeutet für industrielle Hersteller, den niemals wünschenswerten Rückruf-Fall gleichwohl so vorzubereiten, dass eine möglichst reibungslose, professionelle, effektive und letztlich schlicht operative Abwicklung in einer eindeutig krisenhaften Inhouse-Situation möglich wird. Selbst dort, wo ein Rückruf-Management derzeit noch nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, ist die Befassung mit einem Rückruf-Management höchst sinnvoll und intelligenter Bestandteil eines unternehmensintern implementierten Compliance- und Risk-Managements. Legal Compliance, muss darüber aufklären, dass die Deckung von Rückrufkosten über eine Rückrufkostenversicherung vom jeweiligen Underwriter jedenfalls im deutschen Versicherungsmarkt nicht ohne weiteres zu erhalten ist.
Urteil: Sponsoring und Vorteilsgewährung
In der von einem Sponsor ausgesprochenen Einladung hochrangiger Amtsträger als Repräsentanten des Staates zu einer öffentlichkeitswirksamen Veranstaltung ist grundsätzlich keine strafbare Vorteilsgewährung zu sehen. (LG Karlsruhe, Urt. v. 28. 1. 2007 - 3 Kls 620 Js 13113/06 (nicht rkr.)
Das Internationale Bestechungsgesetz in der Praxis
Das Internationale Bestechungsgesetz (IntBestG), das 1999 in Kraft getreten ist, nimmt auf die §§ 334ff. StGB Bezug und pönalisiert in seiner derzeitigen Fassung die Bestechung ausländischer Amtsträger zwecks Erlangung eines Auftrags oder sonstigen unbilligen Vorteils im internationalen geschäftlichen Verkehr. Es ist heute integraler Bestandteil strafrechtlicher Compliance-Beratung (vgl. beispielsweise Greeve, in: Hauschka, Corporate Compliance, 2007, § 24 Rn. 22ff.).
Tendenz zur extensiven Auslegung des FCPA
Eine US-Entscheidung (US-Court of Appeals for the 5th Circuit) bestätigt einen weiten Anwendungsbereich des FCPA. Zuwendungen können danach auch dann strafbar sein, wenn sie die Wettbewerbssituation eines Unternehmens nur mittelbar stärken, indem etwa "ortsübliche Sitten" befolgt werden, um Nachteile gegenüber ebenfalls korrupten Wettbewerbern auszugleichen.
Whistleblower im Gesundheitswesen
Am 7.2.2008 veröffentlichte das US-Department of Justice ("DOJ") stolz einen weiteren Erfolg im Kampf gegen - angeblich - betrügerisch erlangte öffentliche Gelder. Der große US-Pharmakonzern MERCK & Co. hat sich außergerichtlich mit dem DOJ auf Zahlung von US$ 650 Mio. geeinigt, um Schadensersatzforderungen der US-Regierung und einer Reihe von US-Bundesstaaten nach den einschlägigen False Claims Acts (FCA) beizulegen.
REACH kehrt erstmals die Beweislast um
Allgemeine Einführung zu REACH: Der Chemiewirtschaft steht mit der im Juni 2007 in Kraft getretenen europäischen Verordnung REACH (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) ein einschneidender Umbruch bevor. In der Geschichte der Europäischen Union war es eines der komplexesten und umfangreichsten Gesetzgebungsverfahren, die abgeschlossen wurden. Über fast eine Dekade wurde ausgiebig auf allen Ebenen verhandelt, da die Auswirkungen der Verordnung nicht nur Unternehmen der chemischen Industrie, sondern als Anwender von Stoffen nahezu alle Wirtschaftssektoren betrifft.
Aufsichtsratsprüfung und Compliance-Thematiken
Nach deutschem Aktienrecht ist allein der Aufsichtsrat mit der Überwachung der Geschäftsführung betraut. Er kann zu diesem Zweck aus seiner Mitte in weitem Umfange Ausschüsse einsetzen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Insbesondere ist der Aufsichtsrat bislang nicht verpflichtet, einen Prüfungsausschuss einzusetzen. Setzt der Aufsichtsrat dennoch einen Prüfungsausschuss ein, so ist er in dessen Zusammensetzung und dessen Aufgabenzuweisung im Rahmen der Grenzen der §§ 107 Abs. 3, 108 Abs. 2 S. 3 AktG frei.
Compliance-Funktion in Versicherungsunternehmen
Wenn bisher über Compliance bei Finanzdienstleistungsunternehmen gesprochen wurde, betraf dies fast immer den Banken- und Wertpapierbereich. Die Compliance in Versicherungsunternehmen wurde seltener thematisiert. Die kommende versicherungsaufsichtsrechtliche Solvency ll-Richtlinie wird aber wesentliche Impulse für das Compliance-Management auslösen. Denn der Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission vom 10.7.2007 führt zu einer signifikanten Ausweitung der aufsichtsrechtlichen Compliance-Anforderungen. Er sieht im Rahmen des neuen Governance-Systems für die Versicherungsunternehmen verbindlich eine Compliance-Funktion vor, die in dieser Form bislang nicht bekannte Aufgaben erfüllen muss.
Kapitalmarkt-Compliance in der Praxis
Die aktuelle Compliance-Diskussion behandelt zumeist die Themen Korruptionsbekämpfung, Verhinderung von Verstößen gegen das Fusions- und Verhaltenskartellrecht, das Antidiskriminierungsgesetz oder den Datenschutz. Bislang wenig betrachtet sind dagegen die Fragen betreffend einer richtigen Compliance-Organisation zur Erfüllung der kapitalmarktrechtlichen Pflichten, insbesondere die Pflichten des Insiderrechts. Auch wenn nur börsennotierte Unternehmen von der Einhaltung dieser Pflichten betroffen sind, erstaunt diese Zurückhaltung angesichts der Fülle der Pflichten und den vom Wertpapierhandelsgesetz vorgesehenen erheblichen Sanktionen bei Verstößen doch sehr.
Das Vergaberecht bietet einen starken Anreiz, bei festgestellten Unregelmäßigkeiten die internen Strukturen eines betroffenen Unternehmens durchgreifend zu reformieren und personelle und organisatorische Konsequenzen zu ziehen. Wer in dieser Weise vorgeht, stellt seine Zuverlässigkeit wieder her und bleibt damit möglicher Vertragspartner öffentlicher Auftraggeber. Denn das europäische und das deutsche Vergaberecht sehen übereinstimmend vor, dass nur zuverlässige Bieter an einem Vergabeverfahren teilnehmen und den Zuschlag erhalten können.
Urteil: Rechtsmissbrauch und trust-Vermögen
Beteiligte an Wirtschaftsdelikten größeren Umfangs versuchen oft, zumindest Teile der erbeuteten Gelder in vermeintlich "sicheren" Ländern unterzubringen, um sie so dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden und der Gläubiger zu entziehen. Gerne bedienen sich die Täter dabei rechtlicher Konstruktionen wie beispielsweise trusts, die formal zu Eigentümern der Konten/Schließfächer, etc. gemacht werden.
Urteil: Mitverschulden und Arbeitnehmerschutz
Ein Urteil des BAG verdeutlicht einmal mehr, dass der Verursachungsbeitrag des Arbeitgebers auch darin liegen kann, dass er den Betriebsablauf nicht so organisiert, dass Betriebsangehörige, gehindert werden, schädigende Handlungen zu begehen.
Urteil: Mitteilung bei einer Umfirmierung
Die praktische Erfahrung zeigt, dass Mitteilungspflichten des Aktienrechts und des Wertpapierhandelsgesetzes häufig übersehen werden. Dies überrascht angesichts der drastischen Konsequenzen derartiger Pflichtverletzungen: Die Verletzung von Mitteilungspflichten führt dazu, dass nach § 20 Abs. 7 AktG bzw. § 28 WpHG die Rechte aus den Aktien ruhen, was unter anderem die Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen zur Folge hat.
Ansichten zum Thema Risiken und Risikomanagement
Im Jahr 2006 wurden durch Ernst & Young weltweit rund 700 führende Entscheidungsträger, die drei verschiedene Stakeholder-Gruppen repräsentieren - Investoren, Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrats - nach ihren Ansichten zum Thema Risiken und Risikomanagement befragt und die Antworten ausgewertet.
Ausländisches Unternehmensstrafrecht & Compliance
Zwei ungeklärte Problembereiche: Die folgenden Überlegungen greifen zwei Problembereiche auf, die bislang nicht im Blickfeld waren, nämlich zum einen das Thema Compliance und Auslandsrecht und zum anderen Compliance und Unternehmensstrafrecht. Bedeutung gewinnen beide Fragestellungen, wenn man sie im Zusammenhang sieht.
Deutscher Corporate Governance Kodex - ein Gesetz?
Die vorliegende Entscheidung des Landgerichts München ist, soweit ersichtlich, eine der ersten, die sich mit dem Argument auseinandersetzt, ein Hauptversammlungsbeschluss sei bereits wegen Abweichung von den Regelungen des deutschen Corporate Governance Kodex anfechtbar. Mit wünschenswerter Eindeutigkeit stellt die Entscheidung das ohnehin Offenkundige fest: Der Deutsche Corporate Governance Kodex hat weder Gesetzeskraft noch kommen ihm (mangels Beschlussfassung durch die Hauptversammlung) satzungsgleiche Wirkungen zu.
Nachbetrachtung: Schwarze Kassen bei Siemens
Das Problem "schwarzer Kassen" ist seit den 80er Jahren im betrieblichen Rechnungswesen bekannt. Beliebt waren oder sind "Schwarzlohnkassen", "Sammelkassen für Betriebsfeiern", "Storno- oder Schrottkassen" und "Kassen zur besonderen Verwendung" .In unterschiedlichem Ausmaß sind sie durch unversteuerte Einnahmen, durch vorgetäuschte Stornierungen von Einnahmen oder durch Einbuchung und Entnahme fingierter oder überhöhter Ausgaben entstanden.
Schadensersatz wegen Sexual Harassment
Am 19.3.2007 hat ein hohes US-Bundesgericht in der Sache Baldwin vs. Blue Cross/Blue Shield of Alabama festgestellt, dass die Klägerin ihre frühere Arbeitgeberin nicht wegen behaupteter sexueller Belästigung ihres Vorgesetzen verklagen kann, wenn (i) zum Zeitpunkt der behaupteten Vorfälle ein vernünftiges Compliance-Programm existierte, welches Sexual Harassment verbietet, (ii) die Arbeitgeberin den Vorfall entsprechend hat untersuchen lassen, und (iii) die Klägerin die kritisierten Vorfälle nicht umgehend dem Compliance-Officer gemeldet hat.
Peter Hartz: Begünstigung und Untreue bei VW
Eine über das Entgeltausfallsprinzip nach § 37 Abs. 2 BetrVG überschießende Bezahlung von Betriebsratsmitgliedern als Gegenleistung für ihre Amtsführung stellt eine strafbare Begünstigung nach § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG und eine Untreue nach § 266 StGB zum Nachteil des Unternehmens dar. Eine Bewertung der Affäre Peter Hartz, "Begünstigung und Untreue bei VW", unter Compliance-Gesichtspunkten.
Compliance und Werte-Management
Nach dem ökonomischen Verfall scheint die Deutschland AG nun auch moralisch in der Krise zu sein. Die Skandale bei VW und Siemens werden jedenfalls von der interessierten Öffentlichkeit auch so verstanden. Export- und Mitbestimmungsweltmeister durch Korruption? Emotional aufgewühlte Debatten über die Habgier und Kaltherzigkeit der deutschen Führungskräfte, über kriminelle und fragwürdige Methoden im Management und dem damit korrespondierenden Werteverfall innerhalb der wirtschaftlichen Eliten beherrschen die Medien. Nicht wenige Menschen in Deutschland glauben mittlerweile, dass Geschäft und Moral einander kategorisch ausschließen. Reputation und Glaubwürdigkeit ganzer Branchen, und in gewisser Weise auch des Standorts "D", stehen auf dem Spiel.
Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
Die vorliegende Entscheidung des Landgerichts München ist, soweit ersichtlich, eine der ersten, die sich mit dem Argument auseinandersetzt, ein Hauptversammlungsbeschluss sei bereits wegen Abweichung von den Regelungen des deutschen Corporate Governance Kodex anfechtbar. Mit wünschenswerter Eindeutigkeit stellt die Entscheidung das ohnehin Offenkundige fest: Der Deutsche Corporate Governance Kodex hat weder Gesetzeskraft noch kommen ihm (mangels Beschlussfassung durch die Hauptversammlung) satzungsgleiche Wirkungen zu.
Anwendungsbereich des FSA-Kodexes
Der Herzklappenskandal aus dem Jahr 1996 hatte in Deutschland eine Diskussion in Gang gesetzt, die in ihrer Wirkung für die Zusammenarbeit zwischen der Industrie und der im öffentlichen Medizinsektor tätigen Beschäftigten sicherlich mit dem Skandal um Auslandsbestechung und schwarzen Kassen bei Siemens in einigen Punkten vergleichbar ist: Die öffentliche, Aufmerksamkeit war enorm und den Beteiligten wurde drastisch vor Augen geführt, dass es sich bei Verstoß gegen Korruptionsregeln nicht um Kavaliersdelikte handelt, sondern um strafrechtlich relevantes Verhalten. Beide Fälle machen deutlich, dass der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches im Umdenkungsprozess bei unternehmen und Geschäftspartnern eine entscheidende Rolle zukommt. Die für Compliance-Verantwortliche ernüchternde Feststellung, dass sich Verhaltensänderungen nur durch negative Publizität, konsequente Strafverfolgung, oder extensive zivil- und strafrechtliche Haftung erreichen lassen, hat in beiden Fällen einmal mehr ihre Bestätigung gefunden.
Corporate Compliance und Corporate Governance
Der Begriff "Compliance" hat in jüngster Zeit eine bemerkenswerte juristische Karriere gemacht. Er stammt ursprünglich aus der anglo-amerikanischen Bankenwelt und bezeichnet dort ein systematisches Konzept zur Sicherstellung regelkonformen Verhaltens in den klassischen Risikobereichen der Banken. Auch in Deutschland hat der Compliance-Gedanke zunächst im Bank- und Kapitalmarktrecht Fuß gefasst und sich sodann im Kartell- und Korruptionsstrafrecht weitere Anwendungsfelder erschlossen.
FCPA-Verfahren führen oft zu schweren Geldstrafen
Im vergangenen Jahrzehnt haben wir grundlegende Veränderungen hinsichtlich der Reaktion auf Korruption im ausländischen Geschäftsverkehr erlebt: Weg von einer kulturell zurückhaltenden, größtenteils akademischen Diskussion über Mittel und Wege der Korruptionsbekämpfung hin zu einem sich zunehmend angleichenden Rechtsrahmen, um Täter zu entlarven, zu bestrafen und wirksame Compliance zu fördern.
Effektive Verteidigung gegen AGG-Hopping
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet bekanntlich die Diskriminierung ("Benachteiligung") wegen Geschlecht, Alters, Schwerbehinderung, Rasse/ethnischer Herkunft und Religion/Weltanschauung. Der in der Praxis wichtigste Anwendungsbereich des AGG ist die Einstellung von Arbeitnehmern.
Die Einfallstore des Kartellrechts
Das Kartellrecht entwickelt sich zu einem immer wichtigeren Gebiet des gesamten Wirtschaftslebens. Kaum ein Tag vergeht, an dem in der Wirtschaftspresse nicht über einen kartellrechtsrelevanten Sachverhalt berichtet wird.
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Corporate Compliance Zeitschrift“ (CCZ) heißt die neueste juristische Fachzeitschrift zur Haftungsvermeidung im Unternehmen. Die CCZ erscheint ab Januar 2008 sechsmal jährlich in den Verlagen C.H.Beck / Franz Vahlen und wird von Compliance-Magazin.de (Hrsg. Presse, Messe & Kongresse Verlags GmbH) vertrieben. Hier können Sie das Normal-Abonnement der Corporate Compliance Zeitschrift (CCZ) ab der nächsten Ausgabe bestellen.
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