Verhaltenskodex bei BASF

Verhaltenskodex: Das Compliance-Programm der BASF-Gruppe (Deutschland) enthält sieben Kernpunkte
Auch geringe Rechtsverstöße von Mitarbeitern können das Ansehen des Unternehmens erheblich beeinträchtigen


(20.12.06) - Das Compliance-Programm der BASF-Gruppe (Deutschland) besitzt sieben Kernpunkte: "Arbeits- und Anlagensicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz", "Kartellrechtliche Vorschriften" und ihre Einhaltung, "Insiderwissen: keine Ausnutzung von Kenntnissen über interne Vorgänge für persönliche Zwecke", die Beachtung von "Embargo- und Handelskontrollbestimmungen", der "Umgang mit Eigentum des Unternehmens und unserer Geschäftspartner", das Thema "Geldwäsche" sowie den "Umgang mit Geschäftspartnern und Vertretern staatlicher Stellen".

In ihrer Einleitung zum Compliance-Programm stellt die BASF-Führung fest: "Bereits vermeintlich geringe Rechtsverstöße von Mitarbeitern können das Ansehen unseres Unternehmens erheblich beeinträchtigen und ihm großen – auch finanziellen – Schaden zufügen. Wir tolerieren deshalb keine Verstöße und stellen die verantwortlichen Personen nicht von staatlichen Sanktionen frei. Ein Verstoß gegen Gesetze und sonstige verbindliche Vorschriften kann sowohl weitreichende arbeitsrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen für den Mitarbeiter haben. In vielen Fällen können Gesetzesverstöße durch eine rechtzeitige Beratung vermieden werden. Von jedem Mitarbeiter wird erwartet, dass er sich bei rechtlichen Zweifeln hinsichtlich des eigenen Verhaltens oder bei Hinweisen auf rechtlich zweifelhafte Vorgänge in seinem Arbeitsumfeld Rat und Hilfe entweder bei seinen Vorgesetzten oder den zuständigen Fachabteilungen, Personal- beziehungsweise Rechtsabteilung sucht. Daneben haben alle Mitarbeiter die Möglichkeit, sich über eine externe Hotline Rat zu holen, Anregungen zu geben oder Bedenken mitzuteilen."

Mit der Ernennung des Chief Compliance Officers zu Beginn des Jahres 2003 war BASF nach eigenen Angaben eines der ersten deutschen Großunternehmen, das in dieser Form eine solche Stelle eingerichtet hat. Der Chief Compliance Officer ist zuständig für die kontinuierliche, gruppenweite Weiterentwicklung des Compliance-Programms und betreut ein Netzwerk von regionalen Compliance-Beauftragten.

Mit dem Compliance-Programm zeigt die BASF Gruppe ihr Engagement zur Umsetzung des Unternehmenswertes Integrität. Da Rechtsverstöße von Mitarbeitern das Ansehen des Unternehmens und das Vertrauen der Stakeholder in die BASF erheblich beeinträchtigen können, werden Zuwiderhandlungen nicht toleriert. Das Compliance Programm bietet den Mitarbeitern dabei eine Hilfestellung zu korrektem Verhalten: In einer Handlungsanleitung fasst es zentrale gesetzliche Bestimmungen sowie die entsprechende Unternehmenspolitik zusammen.

Zur Einführung der Grundwerte hat es in der Startphase zwischen 2000 und 2002 allein bei der BASF AG in Ludwigshafen rund 70 Informationsveranstaltungen gegeben. Weltweit wurden Mitarbeiter durch regional spezifische Maßnahmen über die Grundwerte und Leitlinien, sowie über das Compliance-Programm informiert. Ein zentral eingerichtetes Support-Büro bot zusätzliche Hilfe mit Informationsmaterial und Moderation und Beratung vor Ort. Weiterhin baute das Büro innerhalb der BASF ein internationales Netzwerk mit lokalen Beauftragten auf. Heute lernen Mitarbeiter in speziellen Trainingsprogrammen, den Verhaltenskodex zielgerecht und auf ihre tägliche Arbeit bezogen anzuwenden. In einigen Ländern steht eine Telefonhotline zur Verfügung, die den Mitarbeitern der BASF neben der Möglichkeit, den Vorgesetzten und die Personal- oder Rechtsabteilung aufzusuchen, eine weitere Anlaufstelle bietet, an die sie sich vertrauensvoll wenden können.


Compliance-Programm der BASF-Gruppe

Arbeits- und Anlagensicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz

Die Einhaltung aller Gesetze zum Schutz von Mensch und Umwelt ist für unser Unternehmen ein elementarer Grundsatz, der sich gleichermaßen aus juristischen und ethischen Prinzipien ergibt. Dies gilt für unsere Produkte ebenso wie für unsere Verfahren.

Jeder Mitarbeiter ist für den Schutz von Mensch und Umwelt in seinem Arbeitsumfeld mitverantwortlich. Alle entsprechenden Gesetze und Vorschriften zum Umweltschutz oder zur Anlagen- und Arbeitssicherheit sind strikt einzuhalten. Gleiches gilt für die unternehmensinternen Richtlinien und Vorschriften. Jeder Vorgesetzte ist verpflichtet, seine Mitarbeiter in der Wahrnehmung dieser Verantwortung zu unterweisen, zu beaufsichtigen und zu unterstützen. In Bereichen, in denen weder Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheit oder Umweltschutz noch unternehmensinterne Richtlinien und Vorgaben existieren, ist eine eigenverantwortliche Entscheidung gegebenenfalls in Absprache mit dem Vorgesetzten zu treffen.

Die gewerbliche Nutzung von Luft, Wasser und Boden darf in der Regel nur im Rahmen von zuvor erteilten Genehmigungen erfolgen. Gleiches gilt für die Errichtung und den Betrieb von Produktionsanlagen sowie deren Änderung oder Erweiterung. Jede ungenehmigte Freisetzung von Stoffen ist zu vermeiden.

Die Entsorgung von Abfällen hat nach den gesetzlichen Vorschriften zu erfolgen. Werden hierfür Dritte eingeschaltet, ist sicherzustellen, dass auch diese die umweltrechtlichen Vorschriften und sonstigen Vorgaben unseres Unternehmens einhalten.

Unser Unternehmen arbeitet – über die Vorgaben der bestehenden Gesetze hinaus – kontinuierlich an der Verbesserung von Prozessen und Verfahren, um Umweltbelastungen und Gesundheitsrisiken weiter zu reduzieren. Sollte es dennoch zu Unfällen oder Betriebsstörungen kommen, ist es unser Ziel, so schnell und zielgerichtet wie möglich die gebotenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbehebung einzuleiten. Deshalb sind die zuständigen betrieblichen Stellen unverzüglich und umfassend zu informieren. Diese Stellen haben gesetzlich vorgeschriebene Meldungen an die Behörden ebenfalls unverzüglich und umfassend zu veranlassen. Wenn gesetzliche Vorschriften oder Vereinbarungen mit Behörden es nicht anders regeln, haben die für den Umweltschutz zuständigen Stellen auch Warn- und Informationspflichten gegenüber den Nachbarn zu erfüllen.

Wegen der Mitteilung als solcher hat kein Mitarbeiter Nachteile zu erwarten. Unterlassene, verspätete oder unvollständige Mitteilungen widersprechen den Interessen des Unternehmens.

Kartellrechtliche Vorschriften

Es entspricht unserer Geschäftspolitik, einen fairen Wettbewerb zu fördern.
Unsere Mitarbeiter sind deshalb gehalten, die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften zu beachten.
Zuwiderhandlungen sind mit Strafen oder Geldbußen bedroht oder können die Nichtigkeit der entsprechenden Vereinbarung zur Folge haben.

Horizontale Wettbewerbsabsprachen
Verboten sind insbesondere Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Wettbewerbern ("horizontale" Wettbewerbsabsprachen), die eine Verhinderung oder Einschränkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Hierzu zählen z. B. Vereinbarungen über Preise, Angebote, Kundenzuteilung, Verkaufsbedingungen, Produktions- oder Absatzquoten oder die Aufteilung von geografischen Märkten.
Das Verbot beinhaltet nicht nur Vereinbarungen, also ausdrückliche Absprachen, sondern auch die Abstimmung als Folge von einseitigen Erklärungen (z. B. Preiserhöhungsankündigungen in der Absicht, gleichartige Reaktionen des Wettbewerbs zu bewirken).
Bei Kontakten mit Wettbewerbern ist stets darauf zu achten, dass keine Informationen entgegengenommen oder gegeben werden, die Rückschlüsse auf das gegenwärtige oder künftige Marktverhalten des Informationsgebers zulassen.

Vertikale Wettbewerbsabsprachen
Auch viele vertikale Wettbewerbsbeschränkungen, d. h. Absprachen und Vereinbarungen zwischen Lieferanten und Kunden oder Patentinhabern und Lizenznehmern, sind in Deutschland, der EU und den USA – mit jeweils geringfügigen Unterschieden – verboten.
Hierzu zählen Beschränkungen des Kunden in der Freiheit der Gestaltung seiner Preise oder Lieferbeziehungen zu seinen Geschäftspartnern (geografische, personelle oder sachliche Beschränkungen), bestimmte Meistbegünstigungsklauseln, Ausschließlichkeitsbindungen wie Gesamtbedarfsdeckung oder Exklusivbelieferung sowie Wettbewerbsverbote.
In vielen Fällen hängt die Zulässigkeit und damit Wirksamkeit der Bindung von ihrer Dauer und Intensität sowie der Marktstellung der Beteiligten ab.

Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
Aufgrund ihrer Marktposition bei vielen Produkten unterliegt die BASF oftmals besonderen Regeln. Grundsätzlich ist der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung in Deutschland, der EU und den USA ? mit jeweils geringfügigen Unterschieden – unzulässig. Ein solcher Missbrauch kann zum Beispiel vorliegen bei unterschiedlicher Behandlung von Kunden ohne sachliche Rechtfertigung (Diskriminierungsverbot), Lieferverweigerung, selektivem Vertrieb, Durchsetzung unangemessener Einkaufs-/Verkaufspreise und Konditionen oder Koppelungsgeschäften ohne sachliche Rechtfertigung für die abverlangte Zusatzleistung.
Die Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung eines Unternehmens ist ebenso vom Einzelfall abhängig wie die Grenzen einer noch zulässigen Verhaltensweise.
In Zweifelsfällen auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts ist frühzeitig Kontakt mit der zuständigen Rechtsabteilung aufzunehmen. Über Einzelheiten zu Fragen des Wettbewerbsrechts informiert die BASF regelmäßig.

Insiderwissen: keine Ausnutzung von Kenntnissen über interne Vorgänge für persönliche Zwecke

Kenntnisse über vertrauliche betriebsinterne Vorhaben oder Vorgänge dürfen von den Mitarbeitern ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt und nicht an Dritte weitergegeben werden. "Dritte" in diesem Sinne sind auch Familienangehörige oder BASF-Mitarbeiter, die von dem betreffenden Vorhaben oder Vorgang keine dienstliche Kenntnis haben müssen.

Bei Kenntnissen über solche Vorhaben oder Vorgänge, die bei Bekanntwerden Auswirkungen auf den Börsenkurs von Wertpapieren, insbesondere der BASF-Aktie, haben können (sog. Insiderinformationen), ist die persönliche Ausnutzung und/oder unbefugte Weitergabe der Informationen an andere Personen gesetzlich verboten. Ebenso ist es verboten, einem anderen auf der Grundlage einer Insiderinformation den Erwerb oder die Veräußerung von Wertpapieren zu empfehlen oder ihn auf andere Weise dazu zu verleiten. Beispiele für Insiderinformationen können eine beabsichtigte Veräußerung von Unternehmensteilen, der vorgesehene Erwerb eines Unternehmens, Ergebnisdaten oder besonders erfolgversprechende Forschungsergebnisse sein.

Embargo- und Handelskontrollbestimmungen

Nationale und internationale Gesetze beschränken oder verbieten den Import, Export oder inländischen Handel von Waren, Technologien oder Dienstleistungen, den Umgang mit bestimmten Produkten sowie den Kapital- und Zahlungsverkehr (Embargo). Die Beschränkungen und Verbote können aus der Beschaffenheit der Ware, dem Herkunfts- bzw. Verwendungsland oder aus der Person des Geschäftspartners herrühren.

Von besonderer Bedeutung für unser Unternehmen sind die Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes, der EU-Verordnungen zum Umgang mit Dual-Use-Produkten und zur Terrorismusbekämpfung, das Chemiewaffenübereinkommen sowie die Regelungen zum Verkehr und Umgang mit Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen oder Suchtstoffen und deren Grundstoffen und Vorprodukten. Jeder Mitarbeiter hat die Kontrollbestimmungen zu beachten, wenn Güter gekauft, hergestellt oder in Verkehr gebracht werden oder wenn Technologien transferiert oder entgegengenommen werden. Erforderliche behördliche Genehmigungen sowie gesetzlich geregelte oder von der BASF freiwillig geforderte Endverbleibserklärungen sind vor der Abgabe oder dem Export einzuholen. Bestimmte Produkte sind unter Verschluss zu halten.
Die Regelungen des Handbuchs Handelskontrollen sind zu beachten.

Umgang mit Eigentum des Unternehmens und unserer Geschäftspartner

Jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, mit Unternehmenseigentum verantwortlich umzugehen. Zum Unternehmenseigentum gehören auch Kommunikationseinrichtungen sowie immaterielle Werte, wie z. B. Know-how und gewerbliche Schutzrechte. Unsere Erfindungen und Patente und unser Know-how sind für den langfristigen Erfolg unseres Unternehmens von besonderer Bedeutung. Vertrauliche betriebliche Informationen sind stets geheim zu halten und gegen unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Dies gilt auch für Informationen, die uns von Dritten als vertraulich zugänglich gemacht werden. Jeder Mitarbeiter hat die einschlägigen Richtlinien, wie z. B. die Richtlinie zum Informationsschutz oder die Richtlinie zur Nutzung des BASF Wide Web, zu beachten.

Ohne ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Stelle dürfen Einrichtungen oder Gegenstände des Unternehmens nicht für private Zwecke genutzt oder aus dem räumlichen Bereich des Unternehmens entfernt werden.

Geldwäsche

Verschiedene Staaten, darunter die Staaten der EU einschließlich Deutschlands, haben Gesetze gegen Geldwäsche erlassen. Kein Mitarbeiter darf allein oder im Zusammenwirken mit Dritten Maßnahmen ergreifen, die gegen in- oder ausländische Geldwäsche-Vorschriften verstoßen. "Geldwäsche" im Sinne dieser Vorschriften ist insbesondere das Einschleusen - z.B. durch Umtausch oder Transfer - von unmittelbar oder mittelbar aus Straftaten stammenden Geldern oder sonstigen Vermögensgegenständen in den legalen Wirtschaftskreislauf. Bei Zweifeln über die Zulässigkeit von finanziellen Transaktionen, die den Transfer von Barmitteln betreffen, ist frühzeitig die zuständige Finanzabteilung einzuschalten.

Umgang mit Geschäftspartnern und Vertretern staatlicher Stellen

Lieferanten und Kunden sind fair zu behandeln. Das Gleiche erwartet die BASF von ihren Lieferanten und Kunden. Die privaten Interessen der Mitarbeiter und die Interessen des Unternehmens sind strikt zu trennen. Persönliche Beziehungen oder Interessen dürfen die geschäftliche Tätigkeit nicht beeinflussen. Entscheidungsprozesse dürfen nur durch sachliche Erwägungen geprägt werden. Unsere Kunden- und Lieferantenbeziehungen basieren auf Qualität, Zuverlässigkeit, wettbewerbsfähigen Preisen und sonstigen sachlichen Kriterien. Kein Mitarbeiter darf deshalb im Umgang mit Lieferanten, Kunden, sonstigen Geschäftspartnern oder Amtsträgern persönliche Vorteile wie z. B. Zahlungen, Geschenke oder sonstige Zuwendungen von Wert fordern oder annehmen. Die BASF erwartet von jedem Mitarbeiter, dass er seinen Vorgesetzten informiert, wenn er entsprechende Angebote eines Geschäftspartners erhält. Einladungen von Geschäftspartnern, die nicht im Zusammenhang mit Geschäftsterminen stehen, sind vorab vom Vorgesetzten genehmigen zu lassen.

Ebenso dürfen im Zusammenhang mit der Tätigkeit für unser Unternehmen Angestellten anderer Unternehmen im In- oder Ausland keine persönlichen Vorteile als Gegenleistung für eine Bevorzugung versprochen oder gewährt werden.

Keinem Amtsträger im In- oder Ausland darf ein persönlicher Vorteil irgendwelcher Art angeboten oder gewährt werden.
Von den vorgenannten Beschränkungen sind allgemeinen Geschäftsgepflogenheiten entsprechende Gelegenheitsgeschenke, Bewirtungen oder sonstige Zuwendungen von geringem Wert ausgenommen, bei denen eine Beeinflussung der geschäftlichen oder behördlichen Entscheidung von vornherein ausgeschlossen ist.
Das Anbieten, Gewähren, Fordern oder Annehmen von Geldbeträgen ist stets unzulässig.
Die bestehenden Unternehmensrichtlinien und Auslegungshinweise sind zu beachten.

Text im Original entnommen der Website der BASF AG (Deutschland): http://corporate.basf.com/de/ueberuns/vision/compliance/?id=dmH4X9irRbcp-2-
(BASF: ra)


Lesen Sie weitere Compliance-Themen
in der Corporate Compliance Zeitschrift, Zeitschrift zur Haftungsvermeidung im Unternehmen.

Corporate Compliance Zeitschrift“ (CCZ) heißt die neueste juristische Fachzeitschrift zur Haftungsvermeidung im Unternehmen. Die CCZ erscheint ab Januar 2008 sechsmal jährlich in den Verlagen C.H.Beck / Franz Vahlen und wird von Compliance-Magazin.de (Hrsg. Presse, Messe & Kongresse Verlags GmbH) vertrieben.

Hier geht's zur Kurzbeschreibung der Zeitschrift

Hier geht's zum Schnupper-Abo
Hier geht's zum regulären Abo

Hier geht's zum pdf-Bestellformular (Normal-Abo)
Hier geht's zum pdf-Bestellformular (Schnupper-Abo)

Hier geht's zum Word-Bestellformular (Normal-Abo)
Hier geht's zum Word-Bestellformular (Schnupper-Abo)


Leseproben der Corporate Compliance Zeitschrift

02.12.08 - Mehrfache Zahlungsverpflichtungen des "schmierenden" Unternehmens als Korruptionsfolge

26.11.08 - Der Wert von Compliance und Unternehmenskultur - Ergebnisse der aktuellen Studie von PricewaterhouseCoopers zur Wirtschaftskriminalität

25.11.08 - Nebenleistungen an Aufsichtsratsmitglieder und der (unnötige) Ruf nach dem Gesetzgeber

18.11.08 - Der Standard Compliance Code (SCC) der österreichischen Kreditwirtschaft

17.11.08 - Die Wandlung der Compliance-Funktion in Wertpapier-Dienstleistungsunternehmen unter besonderer Beachtung der neuen Berichtspflicht an das Senior-Management

06.11.08 - Anforderungen an die Organisation der Geldwäscheprävention bei Bankinstituten - ausgewählte Einzelfragen

29.10.08 - Wie sich die Trade Compliance im Unternehmen gewährleisten lässt

20.10.08 - Die externe Ombutsstelle - Risiko für die Wirksamkeit außerordentlicher Kündigungen?

19.09.08 - Ein Phänomen: Geschmierte Gewerkschaften als Teil der Pflege der koalitionspolitischen Landschaft

28.08.08 - Die Zukunft des Automobilvertriebs und damit verbundener Dienstleistungen im EU-Recht unter Compliance-Gesichtspunkten

21.08.08 - Compliance-Klauseln: Gut gemeint aber unwirksam? - Compliance-Klauseln spielen bisher weitgehend nur eine Rolle im Business-to-Business-Bereich

11.08.08 - Compliance als strategisches Risiko globaler Unternehmen

05.08.08 - Gesucht wird ein Compliance-Officer - Ein 200.000 Euro-Beispiel aus der Praxis

31.07.08 - "Willful Blindness" im Wirtschaftsstrafrecht - Kann ungewollte Unwissenheit vor Strafe schützen?

25.07.08 - Veranstaltungen als Zuwendungen nach § 31d WpHG: Zulässigkeit von Veranstaltungen mit Kunden, Mitarbeitern und Organen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDU) im Umfeld der FRUG-Gesetzgebung

17.07.08 - Arbeitsrechtliche Besonderheiten der Implementierung von Compliance-Programmen – Rechtsfolgen: Besteht die Pflicht zur Durchsetzung von Compliance-Richtlinien?

11.07.08 - Rückruf-Management als Bestandteil unternehmerischer Compliance

19.06.08 - Nachbetrachtung: Strafbare Vorteilsgewährung an Amtsträger als Repräsentanten des Staates (StGB § 333): Einladungen keine strafbare Vorteilsgewährung, sondern ein legitimes Interesse eines Sponsors

17.06.08 - Mangels genauer und aufgeschlüsselter empirischer Daten besteht über die Anwendung des Internationale Bestechungsgesetzes Unsicherheit

12.06.08 - US-Bundesgericht bestätigt weite Auslegung von US-Anti-Korruptionsvorschriften - Foreign Corrupt Practices Act of 1977 (FCPA)

14.05.08 - Der US-False Claims Act ein EI Dorado für Whistleblower - US-Gesetzesregelung für die amerikanische öffentliche Hand ein Segen

07.05.08 - Compliance mit dem neuen EU-Chemikalienrecht REACH – Die sorgfältige Vorbereitung ist existenziell - Der Geltungsbereich von REACH ist sehr breit aufgestellt

02.05.08 - Rechtliche Grundlagen für Aufsichtsratsprüfungsausschüsse und ihre Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet der Compliance - "Compliance"-Themen gehören nach EU-Recht weder zu den verpflichtenden noch zu den empfohlenen Aufgaben eines Prüfungsausschusses

22.04.08 - Die Compliance-Praxis im Finanzdienstleistungssektor nach Solvency II

21.04.08 - Anforderungen an die Organisation in börsennotierten Unternehmen zur Erfüllung insiderrechtlicher Pflichten

11.04.08 - Selbstreinigung: Vergaberechtliche "Medizin" als Compliance-Maßnahme – So können als unzuverlässig geltende Unternehmen ihre Eignung und Zuverlässigkeit unter Beweis stellen

08.04.08 - Bezirksgericht Zürich lässt Arrestdurchgriff auf treuhänderisches trust-Vermögen zu

08.04.08 - Organisationsverschulden des Arbeitgebers und Schadensteilung bei Arbeitnehmerhaftung BGB a.F. §§ 254 Abs. 1,276; EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1; ZPO §§ 286, 301

07.04.08 - Verpflichtung zur Mitteilung nach §§ 2111. WpHG bei einer Umfirmierung: Die Auswirkungen des Urteils auf die inhaltliche Ausgestaltung von Compliance-Verfahren sind erheblich

07.04.08 - Studie von Ernst & Young: Ergebnisse einer Befragung der Stakeholder zu Risikomanagement und Compliance

07.04.08 - Welche Auswirkungen hat das ausländisches Unternehmensstrafrecht auf Compliance und Unternehmenspraxis?

27.03.08 - Untreue durch Nutzung einer "schwarzen Kasse" (StGB §§ 266,299 a. F.) – Das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14.5.2007, in dem es um Schwarze Kassen bei der Siemens AG ging

26.03.08 - Internationale Gerichtsurteile: US-Bundesgericht verschärft Anforderungen an Sexual Harassment-Klagen (Civil Rights Act of 1964)

12.03.08 - Untreue durch Zahlung einer gesetzlich nicht vorgesehenen Vergütung an Betriebsratsmitglieder (StGB §§ 266 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1; BetrVG § 119 Abs. 1 Nr. 3, EBRG §§ 42 Nr. 3,44 Abs. 1 Nr. 2)

11.03.08 - Unternehmensethik und Compliance-Management – Zwei Seiten einer Medaille - Ein striktes Compliance-Management ist die notwendige Basis für jede Unternehmensethik

10.03.08 - Zur Bedeutung des Deutschen Corporate Governance Kodex für die Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen, insbesondere bei Aufsichtsratswahlen (AktG §§ 100,105, 161,243 Abs. 1)

06.03.08 - Der FSA-Kodex -"Healthcare Compliance" in Deutschland - Der FSA-Kodex vom 16.1.2004 stellt gegenüber den bisherigen verbandsübergreifenden Bemühungen eine Zäsur dar

25.02.08 - Corporate Compliance im aktienrechtlichen Unternehmensverbund - Die Unternehmensleitung sollte bei entsprechendem Gefahrenpotential eine auf Haftungsvermeidung und Risikokontrolle angelegte Compliance-Organisation einrichten

14.02.08 - Fünf Punkte, die ausländische Unternehmen über den United States Foreign Corrupt Practices Act ("FCPA") wissen sollten

13.02.08 - Die Einfallstore des Kartellrechts in die Unternehmenspraxis - wie man sie erkennen und wieder schließen kann

13.02.08 - Verstößt der Arbeitgeber gegen das Diskriminierungsverbot, kann der Stellenbewerber Entschädigung nach § 15 AGG verlangen






Compliance-Magazin.de © 2006-2008 - Alle Rechte vorbehalten

Diese Seite drucken