(17.04.08) – Sehr umfassend regelt der "Betriebliche Verhaltenskodex", das Compliance-Programm der Clarion Europa GmbH, nahezu alle Belange, die sich auf Gesellschaft, Kunden, Geschäftspartner und Konkurrenten, Aktionäre und Investoren, Mitarbeiter des eigenen Unternehmens und das Unternehmen und dessen Vermögen beziehen. Sehr ungewöhnlich und vorbildlich ist auch, dass Clarion ihr Verhalten in der Eigenwerbung regelt und ein hohes Maß an Ehrlichkeit verspricht.
Die Geschichte von Clarion ist eng mit der Geschichte der Fahrzeugbranche selbst verknüpft. Das Unternehmen entwickelte Japans erstes Autoradio und Japans erstes Auto-Stereoradio entwickelte. Heute produziert Clarion Autoradios, audio-visuellen Geräten und Autonavigationssystemen für den weltweiten Markt.
Bereits frühzeitig hat es Clarion als Verpflichtung empfunden, einen hohen moralischen Standard sowie ein verstärktes soziales Verantwortungsbewusstsein zu demonstrieren.
Schon im Oktober 1997 hat das Unternehmen seine Unternehmensphilosophie definiert, die seit diesem Zeitpunkt einen wichtigen Eckpfeiler der Unternehmensführung bildet. Diese Unternehmensphilosophie setzt voraus, dass sich das Unternehmen bei seinen Geschäftsaktivitäten stets um eine gute Beziehung zu seinen Interessenvertretern wie zum Beispiel Kunden, Aktionären, Geschäftspartnern und Mitarbeitern bemühen muss. Auch verlangt diese Philosophie die Einführung eines globalen Corporate Governance-Systems.
Zitat: "Das bedeutet, dass ein Mitarbeiter nicht nur die öffentliche Ordnung respektieren muss, sondern sich selbst auch in redlicher Weise verhalten muss, wobei er stets unsere Unternehmensphilosophie vor Augen hat. Auch müssen unsere Mitarbeiter ein aufrichtiges Wertempfinden demonstrieren und moralische Standards erfüllen, die von ihnen nicht nur als Mitarbeiter von Clarion sondern auch als Mitglied der Gesellschaft verlangt werden."
Bereits von annähernd fünf Jahren, am 1. Juli 2003, stellte Clarion Co. Ltd. ein Compliance-Programm vor, mit dem die "Unternehmensphilosophie" praktisch umgesetzt werden soll. Gleichzeitig definierte Clarion einen betrieblichen Verhaltenskodex, "um damit das Fundament unserer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und unserer Unternehmensethik zu beschreiben und diese zu verwirklichen".
Das auf der Calarion-Website veröffentlichte Dokument, der "betriebliche Verhaltenskodex", gilt für alle Mitarbeiter der Clarion Europa GmbH. Siehe: http://www.clarion.com/de/de/company/profile/policy/compliance/index.html http://www.clarion.com/de/de/company/profile/policy/compliance/index2.html
Der betriebliche Verhaltenskodex, sprich das Compliance-Programm der Clarion Europa GmbH, regelt unter anderem
1. Die Beziehung zur Gesellschaft (Corporate Citizenship) an sich Darunter fällt >> Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften, >> Bekenntnis zum gesetzeskonformen Spendenverhalten, >> Ablehnung von Organisationen, sich gegen Staat und soziale Ordnung richten, >> Bekenntnis zum Schutz und Erhaltung der Umwelt)
2. Die Beziehung zu Kunden, Geschäftspartnern und Konkurrenten Darunter fällt >> Entwicklung sicherer Produkte, >> Einhaltung geltender Kartellrechtsvorschriften, >> Bekenntnis zum fairen Wettbewerb, >> Bewirtungs- und Geschenke-Regelung, Zitat: Regierungsvertreter, Staatsbedienstete, Beamte und lokal organisierte öffentliche Organisationen im In- und Ausland erhalten von uns keine Bewirtungsleistungen und Geschenke, wenn dies nach geltendem Recht verboten ist, >> Regelung der Beziehung zu Staatsbediensteten, Bekenntnis zu einer "ehrlichen" Werbung, Zitat: Wir müssen in unseren Werbeanzeigen jederzeit eine faire und angemessene Ausdrucksweise verwenden und die Eignung sämtlicher Werbeanzeigen anhand von Fakten überprüfen.
3. Die Beziehung zu Aktionären und Investoren Darunter fällt >> Offenlegung der Unternehmensdaten >> Verbot des Insiderhandels Zitat: Wertpapiertransaktionen auf der Grundlage interner vertraulicher Informationen unseres Unternehmens oder unserer Geschäftspartner im Rahmen der regelmäßigen Geschäftstätigkeit sind verboten, genauso wie Transaktionen mit Wertpapieren von verbundenen Unternehmen, solange diese vertraulichen Informationen nicht öffentlich und/oder offiziell bekannt sind.
4. Die Beziehung zu Mitarbeitern Darunter fällt: >> Respektierung der Menschenrechte und der Gleichberechtigung >> Verbot der sexuellen Belästigung >> Schutz der persönlichen Daten Zitat: Wir sind jederzeit verpflichtet, die persönlichen Daten unserer Mitarbeiter und unternehmensfremder Personen streng vertraulich zu behandeln, sowie alle weiteren Informationen, von denen wir im Rahmen unserer Unternehmensaktivitäten Kenntnis erhalten. >> Schaffung eines sicheren und sauberen Arbeitsumfelds >> Einhaltung der Arbeits- und Arbeitnehmerschutzgesetze >> Strenge Unterscheidung zwischen beruflichen und privaten Angelegenheiten Zitat: Wir müssen streng zwischen beruflichen und privaten Angelegenheiten unterscheiden, und dürfen niemals persönliche Interessen in die Arbeit einbringen oder betriebliche Angelegenheiten mit in unser privates Umfeld nehmen.
5. Die Beziehung zum Unternehmen und dessen Vermögen Darunter fällt: >> Einhaltung der Unternehmensnormen >> Einhaltung ordnungsgemäßer Bilanzierungsverfahren Zitat: Wir müssen ordnungsgemäße Bilanzierungsverfahren gemäß der geltenden Gesetze und Vorschriften, internen Regeln und Normen einhalten, um einerseits ein effizientes, betriebsinternes Überwachungssystem aufzubauen und andererseits die externen Anforderungen zu erfüllen. >> Verbot von Aktivitäten, durch die Interessenkonflikte entstehen können >> Verbot politischer und religiöser Aktivitäten Zitat: Wir dürfen innerhalb der Unternehmensräume bzw. auf dem Betriebsgelände keinen politischen oder religiösen Aktivitäten nachgehen. >> Überwachung der vertraulichen Unternehmensdaten Zitat: Wir müssen die Verwendung der vertraulichen Daten unseres Unternehmens jederzeit in angemessener Weise überwachen und dürfen diese Informationen auf keinen Fall an betriebsfremde Personen weitergeben, sofern dies nicht im Vorfeld durch das Unternehmen genehmigt wurde >> Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Unternehmensvermögens Zitat: Wir müssen das Betriebsvermögen jederzeit in einem sicheren Funktionszustand bewahren und ordnungsgemäß verwenden. Auch dürfen wir dieses niemals für private Zwecke nutzen. >> Ordnungsgemäße Nutzung der Informationssysteme >> Ordnungsgemäße Verwaltung von Dokumenten und Aufzeichnungen >> Schutz geistigen Eigentums
5. Weitere Grundsätze regeln unter anderem >> den Anwendungsbereich des betrieblichen Kodex >> Beratungen und Berichte Zitat: Sollten bezüglich des Inhalts und/oder der Auslegung dieses Kodex Fragen auftreten, so sind sämtliche Anfragen an die für Compliance-Angelegenheiten zuständige Abteilung bei Clarion Co. Ltd. respektive Clarion Europa GmbH zu richten. Sollte einzelne Personen oder Gruppen, Betriebsangehörige oder Außenstehende gegen einen der Grundsätze verstoßen oder dieses Risiko bestehen, dann muss die Person, die den Verstoß entdeckt (der "Berichterstatter") ihren Abteilungsleiter informieren. Es obliegt dann der Verantwortung dieses Vorgesetzten sicherzustellen, dass diese Fakten einem leitenden Mitarbeiter des Unternehmens mitgeteilt werden. Der Berichterstatter kann den Sachverhalt auch direkt der Compliance-Abteilung melden. Ein Berichterstatter im Sinne der vorstehenden Satzes darf wegen seiner Berichterstattung nicht nachteilig behandelt werden. >> Zuwiderhandlungen Zitat: Jeder, der gegen diesen Kodex verstößt wird gemäß den zu diesem Zeitpunkt anzuwendenden Unternehmensvorschriften sowie der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen zur Verantwortung gezogen. (Clarion: ra)
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Corporate Compliance Zeitschrift“ (CCZ) heißt die neueste juristische Fachzeitschrift zur Haftungsvermeidung im Unternehmen. Die CCZ erscheint ab Januar 2008 sechsmal jährlich in den Verlagen C.H.Beck / Franz Vahlen und wird von Compliance-Magazin.de (Hrsg. Presse, Messe & Kongresse Verlags GmbH) vertrieben.
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Leseproben der Corporate Compliance Zeitschrift
18.11.08 - Der Standard Compliance Code (SCC) der österreichischen Kreditwirtschaft
17.11.08 - Die Wandlung der Compliance-Funktion in Wertpapier-Dienstleistungsunternehmen unter besonderer Beachtung der neuen Berichtspflicht an das Senior-Management
06.11.08 - Anforderungen an die Organisation der Geldwäscheprävention bei Bankinstituten - ausgewählte Einzelfragen
29.10.08 - Wie sich die Trade Compliance im Unternehmen gewährleisten lässt
20.10.08 - Die externe Ombutsstelle - Risiko für die Wirksamkeit außerordentlicher Kündigungen?
19.09.08 - Ein Phänomen: Geschmierte Gewerkschaften als Teil der Pflege der koalitionspolitischen Landschaft
28.08.08 - Die Zukunft des Automobilvertriebs und damit verbundener Dienstleistungen im EU-Recht unter Compliance-Gesichtspunkten
21.08.08 - Compliance-Klauseln: Gut gemeint aber unwirksam? - Compliance-Klauseln spielen bisher weitgehend nur eine Rolle im Business-to-Business-Bereich
11.08.08 - Compliance als strategisches Risiko globaler Unternehmen
05.08.08 - Gesucht wird ein Compliance-Officer - Ein 200.000 Euro-Beispiel aus der Praxis
31.07.08 - "Willful Blindness" im Wirtschaftsstrafrecht - Kann ungewollte Unwissenheit vor Strafe schützen?
25.07.08 - Veranstaltungen als Zuwendungen nach § 31d WpHG: Zulässigkeit von Veranstaltungen mit Kunden, Mitarbeitern und Organen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDU) im Umfeld der FRUG-Gesetzgebung
17.07.08 - Arbeitsrechtliche Besonderheiten der Implementierung von Compliance-Programmen – Rechtsfolgen: Besteht die Pflicht zur Durchsetzung von Compliance-Richtlinien?
11.07.08 - Rückruf-Management als Bestandteil unternehmerischer Compliance
19.06.08 - Nachbetrachtung: Strafbare Vorteilsgewährung an Amtsträger als Repräsentanten des Staates (StGB § 333): Einladungen keine strafbare Vorteilsgewährung, sondern ein legitimes Interesse eines Sponsors
17.06.08 - Mangels genauer und aufgeschlüsselter empirischer Daten besteht über die Anwendung des Internationale Bestechungsgesetzes Unsicherheit
12.06.08 - US-Bundesgericht bestätigt weite Auslegung von US-Anti-Korruptionsvorschriften - Foreign Corrupt Practices Act of 1977 (FCPA)
14.05.08 - Der US-False Claims Act ein EI Dorado für Whistleblower - US-Gesetzesregelung für die amerikanische öffentliche Hand ein Segen
07.05.08 - Compliance mit dem neuen EU-Chemikalienrecht REACH – Die sorgfältige Vorbereitung ist existenziell - Der Geltungsbereich von REACH ist sehr breit aufgestellt
02.05.08 - Rechtliche Grundlagen für Aufsichtsratsprüfungsausschüsse und ihre Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet der Compliance - "Compliance"-Themen gehören nach EU-Recht weder zu den verpflichtenden noch zu den empfohlenen Aufgaben eines Prüfungsausschusses
22.04.08 - Die Compliance-Praxis im Finanzdienstleistungssektor nach Solvency II
21.04.08 - Anforderungen an die Organisation in börsennotierten Unternehmen zur Erfüllung insiderrechtlicher Pflichten
11.04.08 - Selbstreinigung: Vergaberechtliche "Medizin" als Compliance-Maßnahme – So können als unzuverlässig geltende Unternehmen ihre Eignung und Zuverlässigkeit unter Beweis stellen
08.04.08 - Bezirksgericht Zürich lässt Arrestdurchgriff auf treuhänderisches trust-Vermögen zu
08.04.08 - Organisationsverschulden des Arbeitgebers und Schadensteilung bei Arbeitnehmerhaftung BGB a.F. §§ 254 Abs. 1,276; EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1; ZPO §§ 286, 301
07.04.08 - Verpflichtung zur Mitteilung nach §§ 2111. WpHG bei einer Umfirmierung: Die Auswirkungen des Urteils auf die inhaltliche Ausgestaltung von Compliance-Verfahren sind erheblich
07.04.08 - Studie von Ernst & Young: Ergebnisse einer Befragung der Stakeholder zu Risikomanagement und Compliance
07.04.08 - Welche Auswirkungen hat das ausländisches Unternehmensstrafrecht auf Compliance und Unternehmenspraxis?
27.03.08 - Untreue durch Nutzung einer "schwarzen Kasse" (StGB §§ 266,299 a. F.) – Das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14.5.2007, in dem es um Schwarze Kassen bei der Siemens AG ging
26.03.08 - Internationale Gerichtsurteile: US-Bundesgericht verschärft Anforderungen an Sexual Harassment-Klagen (Civil Rights Act of 1964)
12.03.08 - Untreue durch Zahlung einer gesetzlich nicht vorgesehenen Vergütung an Betriebsratsmitglieder (StGB §§ 266 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1; BetrVG § 119 Abs. 1 Nr. 3, EBRG §§ 42 Nr. 3,44 Abs. 1 Nr. 2)
11.03.08 - Unternehmensethik und Compliance-Management – Zwei Seiten einer Medaille - Ein striktes Compliance-Management ist die notwendige Basis für jede Unternehmensethik
10.03.08 - Zur Bedeutung des Deutschen Corporate Governance Kodex für die Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen, insbesondere bei Aufsichtsratswahlen (AktG §§ 100,105, 161,243 Abs. 1)
06.03.08 - Der FSA-Kodex -"Healthcare Compliance" in Deutschland - Der FSA-Kodex vom 16.1.2004 stellt gegenüber den bisherigen verbandsübergreifenden Bemühungen eine Zäsur dar
25.02.08 - Corporate Compliance im aktienrechtlichen Unternehmensverbund - Die Unternehmensleitung sollte bei entsprechendem Gefahrenpotential eine auf Haftungsvermeidung und Risikokontrolle angelegte Compliance-Organisation einrichten
14.02.08 - Fünf Punkte, die ausländische Unternehmen über den United States Foreign Corrupt Practices Act ("FCPA") wissen sollten
13.02.08 - Die Einfallstore des Kartellrechts in die Unternehmenspraxis - wie man sie erkennen und wieder schließen kann
13.02.08 - Verstößt der Arbeitgeber gegen das Diskriminierungsverbot, kann der Stellenbewerber Entschädigung nach § 15 AGG verlangen
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