Compliance-Ordnung der FMA Österreich

Was fällt alles unter die Compliance-Ordnung der FMA (Finanzmarktaufsicht) Österreich? – Welche Aufgaben hat der Compliance-Verantwortliche und welche Kontrollmaßnahmen kann er ergreifen?
Das Compliance-Programm der FMA Österreich orientiert sich an internationalen Standards und die Richtlinie 2003/6/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)


(30.03.07) - Die Stärkung der Stabilität und Leistungsfähigkeit des Finanzplatzes Österreich und die Schaffung und Aufrechterhaltung von nachhaltigem Vertrauen der Marktteilnehmer in die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes stellen wesentliche Zielsetzungen der FMA (Finanzmarktaufsicht) Österreich dar. Als Aufsichtsbehörde muss die FMA diese Ziele konsequent und nachhaltig unter Einbindung aller Kräfte verfolgen. Jeder einzelne Mitarbeiter trägt wie die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates durch seine persönliche Leistung und sein Verhalten maßgeblich zur Zielerreichung bei.

Im Zuge ihrer Aufsichtstätigkeit übt die FMA auch die Überwachung der Einhaltung der Compliance-Vorschriften von Kreditinstituten, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Emittenten, Versicherungen und Pensionskassen aus. Darauf Bezug nehmend und im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung des Vertrauens in den österreichischen Finanzmarkt unter anderem auf einer verantwortungsvollen Geschäftsgebarung basiert, hat die FMA eine Compliance-Ordnung zur Sicherstellung eines ethisch korrekten und gesetzeskonformen Verhaltens der Organe und Mitarbeiter erarbeitet, die aber auch zu deren Schutz dient.

Die FMA erwartet von den für sie tätigen Personen Integrität und Verantwortungsbewusstsein und vertraut darauf, dass sie mit den Aufgaben einer Aufsichtsbehörde unvereinbare Handlungsweisen unterlassen und Interessenkonflikte vermeiden. Die gegenständliche Compliance-Ordnung, die sich an internationalen Standards und der derzeitigen Richtlinie 2003/6/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) orientiert, umschreibt die wichtigsten Grundsätze, welche sowohl beim Abschluss von Rechtsgeschäften als auch beim Verhalten gegenüber der Öffentlichkeit zu berücksichtigen sind.
Die detaillierte Compliance-Ordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA Österreich)finden Sie hier:
http://fma.cms.apa.at/cms/site/DE/einzel.html?channel=CH0031

Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Compliance-Ordnung sind:

Compliance-relevante Informationen ("Insider-Information"):
Eine nicht öffentlich bekannte präzise Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen.
In Bezug auf Warenderivate ist "Insider-Information" eine nicht öffentlich bekannte präzise Information, die direkt oder indirekt ein oder mehrere Derivate betrifft und von der Teilnehmer an Märkten, auf denen solche Derivate gehandelt werden, erwarten würden, dass sie diese Informationen in Übereinstimmung mit der zulässigen Praxis an den betreffenden Märkten erhalten würden.

Beispiele für derartige Tatsachen mit Auswirkung auf die Vermögens- und Finanzlage oder auf den allgemeinen Geschäftsverlauf sind:

>> Veräußerung satzungsmäßiger Kernbereiche
>> Verschmelzungsverträge
>> Ein-, Ausgliederungen, Umwandlungen, Spaltungen sowie andere wesentliche Strukturmaßnahmen eines Unternehmens
>> Erwerb oder Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen
>> Übernahme- und Abfindungs-/Kaufangebote
>> Kapitalmaßnahmen (inklusive Kapitalberichtigung)
>> Wesentliche Änderungen der Ergebnisse der Jahresabschlüsse oder Zwischenberichte gegenüber früheren Ergebnissen oder Marktprognosen
>> Änderungen des Dividendensatzes
>> Überschuldungen
>> Erhebliche außerordentliche Aufwendungen (z.B. nach Großschäden oder Aufdeckung krimineller Machenschaften) oder erhebliche außerordentliche Erträge
>> Abschluss neuer Großaufträge
>> Abschluss bzw. Änderung oder Kündigung besonders bedeutender Vertragsverhältnisse (einschließlich Kooperationsabkommen)
>> Bedeutende Erfindungen, Erteilung bedeutender Patente und Gewährung wichtiger (aktiver/passiver) Lizenzen
>> Maßgebliche Produkthaftungs- oder Umweltschadensfälle
>> Rechtsstreitigkeiten und Kartellverfahren von besonderer Bedeutung
>> Veränderungen in Schlüsselpositionen des Unternehmens
>> Strategische Entscheidungen mit langfristiger Wirkung

Es handelt sich hierbei um keine taxative Aufzählung. Auf Grund von konkreten Umständen im Einzelfall können auch andere Sachverhalte Compliance-relevante Informationen sein.

Finanzinstrumente im Sinne der Compliance-Ordnung
>> Übertragbare Wertpapiere im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates,
>> Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren,
>> Geldmarktinstrumente,
>> Finanzterminkontrakte (Futures) einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente,
>> Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreement),
>> Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien- oder Aktienindexbasis (Equityswaps),
>> Kauf- und Verkaufsoptionen auf alle unter diese Kategorien fallenden Instrumente einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente; dazu gehören insbesondere Devisen- und Zinsoptionen,
>> Warenderivate,alle sonstigen Instrumente, die zum Handel auf einem Geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde.

Vertraulichkeitsbereiche
Organisationseinheiten, in denen nach allgemeiner Erfahrung Compliance-relevante Informationen typischerweise auftreten. Eine Auflistung der Vertraulichkeitsbereiche der FMA ist in Punkt 2.2.1. der Compliance-Ordnung enthalten.

Wertpapiergeschäfte
Geschäfte von Adressaten oder Aufsichtsratsmitgliedern auf eigenes Risiko und eigene Rechnung oder auf das Risiko und die Rechnung Dritter in Finanzinstrumenten im Sinne der Compliance-Ordnung.

Meldepflichtige Wertpapiergeschäfte
Meldepflichten von Wertpapiergeschäften bestehen ausschließlich in Hinblick auf Finanzinstrumente, die in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum an einer Börse zum Handel zugelassen oder in den außerbörslichen Handel oder in alternative Handelssysteme einbezogen sind. Die Meldepflicht umfasst alle Wertpapiergeschäfte eines Adressaten, die dieser auf eigene oder fremde Rechnung auf einem eigenen Depot oder auf einem Depot, zu dem er zeichnungsberechtigt ist, durchführt.

Von den Meldepflichten nicht erfasst sind Papiere von Gebietskörperschaften (z.B. Bundesanleihen, Kommunalanleihen), Pfandbriefe, Kommunalbriefe, Wohnbauanleihen, fundierte Bankschuldverschreibungen (iS BGBl. Nr. 213/1905) und Investmentfondsanteile im Sinne von § 1 Abs. 1 InvFG 1993 sowie die zum Vertrieb im Inland zugelassenen ausländischen EWR-Kapitalanlagefonds.

Sonstige private Rechtsgeschäfte
Sämtliche nicht unter den Begriff "Wertpapiergeschäft" fallende private Rechtsgeschäfte von Adressaten oder Aufsichtsratsmitgliedern mit Unternehmen, die der Aufsicht der FMA unterworfen sind.

Interessenkonflikte
Interessenkonflikte entstehen, sobald private oder persönliche Interessen und Motive die unparteiische und objektive Wahrnehmung von Aufgaben für die FMA beeinträchtigen oder diesen Anschein erwecken. Private oder persönliche Interessen umfassen jeden möglichen Vorteil für die Adressaten, ihre Familien, sonstige Verwandte oder ihren Freundes- und Bekanntenkreis.

Festzuhalten ist, dass alle mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organe und Bediensteten der FMA - unabhängig von der Rechtsnatur ihres Dienstverhältnisses, somit auch Vertragsbedienstete, Angestellte und freie Dienstnehmer - dem strafrechtlichen Beamtenbegriff (§ 74 Z 4 StGB) und somit der besonderen Verantwortung nach den Amtsdelikten des Strafgesetzbuches (§§ 302 ff. StGB) unterliegen.

Die allgemeinen dienstrechtlichen Pflichten von Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) i.d.j.g.F., insbesondere die §§ 43 bis 45 (Dienstpflichten), 46 (Amtsverschwiegenheit), 47 (Befangenheit), 53 (Meldepflichten) und 59 BDG (Geschenkannahme), werden von der Compliance-Ordnung nicht berührt.

Compliance-Verantwortlicher
Der Compliance-Verantwortliche wird vom Vorstand auf unbestimmte Zeit bestellt. Er ist in seiner Funktion direkt dem Vorstand unterstellt.
Vom Vorstand wird für den Fall der Verhinderung des Compliance-Verantwortlichen ein Vertreter auf unbestimmte Zeit bestellt. Dieser hat in seiner Funktion dieselben Rechte und Pflichten wie der Compliance-Verantwortliche.

Über Wertpapiergeschäfte des Compliance-Verantwortlichen entscheidet sein Vertreter. Die Bestimmungen über die Meldung von Wertpapiergeschäften sind entsprechend anzuwenden. Der Compliance-Verantwortliche hat alle ihm in seiner Funktion zur Kenntnis gebrachten Informationen streng vertraulich zu behandeln.

Der Compliance-Verantwortliche ist verpflichtet, folgende Informationen zu dokumentieren:
>> die gemäß den Punkten 2.2.2. bis 2.2.4. zu erstattenden Meldungen;
>> die im Zusammenhang mit Meldungen gemäß Punkt 2.2.4. vom Compliance-Verantwortlichen getroffenen Erledigungen, Maßnahmen und Entscheidungen;
>> die gemäß Punkt 4.2. gesetzten Maßnahmen und Ergebnisse von Erhebungen im Rahmen von Kontrollmaßnahmen.
>> Die Personalabteilung hat dem Compliance-Verantwortlichen monatlich eine aktuelle Liste aller Adressaten aus Vertraulichkeitsbereichen zur Verfügung zu stellen. In dieser sind festzuhalten:

Vor- und Zuname, der Bereich bzw. die Abteilung, dem/der die jeweilige Person angehört,Beginn und allenfalls Ende (Karenzierung) der Zugehörigkeit der Person zum Vertraulichkeitsbereich.

Zu den Aufgaben des Compliance-Verantwortlichen zählen weiters
>> Beratung und Unterstützung des Vorstandes in Angelegenheiten dieser Compliance-Ordnung;
>> Erstattung regelmäßiger Berichte an den Vorstand in Angelegenheiten dieser Compliance-Ordnung;
>> Schulung der Mitarbeiter der FMA in Compliance-Belangen;
>> Kontrollmaßnahmen

Umfang der Kontrollmaßnahmen

>> Dem Compliance-Verantwortlichen obliegt die laufende Überwachung der Einhaltung dieser Compliance-Ordnung.

>> Der Compliance-Verantwortliche hat in diesem Zusammenhang ein uneingeschränktes Einsichts- und Auskunftsrecht hinsichtlich der einschlägigen Unterlagen und Aufzeichnungen sowie für die Kontrolle erforderlicher Personaldaten der FMA.

>> Bei Vorliegen von Verdachtsfällen bzw. auffälligen Transaktionen führt der Compliance-Verantwortliche die erforderlichen Erhebungen durch und hält mit den Betroffenen Rücksprache, sofern dadurch der Zweck der Untersuchung nicht beeinträchtigt wird.
Zu diesem Zweck kann sich der Compliance-Verantwortliche auch der Instrumente und Informationen der Abteilung Markt- und Börseaufsicht bedienen. Bei Vorliegen von Verdachtsfällen bzw. auffälligen Transaktionen, die Adressaten der Compliance-Ordnung betreffen, hat die Abteilung Markt- und Börsenaufsicht den Compliance-Verantwortlichen über Einleitung und Fortgang der Untersuchung zu informieren.

>> Im Verdachtsfall haben die Adressaten dem Compliance-Verantwortlichen über die von ihnen getätigten Wertpapiergeschäfte und sonstigen privaten Rechtsgeschäfte mit Unternehmen, die der Aufsicht der FMA unterliegen, Auskunft zu geben und Einsicht in Konten und Depots zu gewähren.

>> Die Adressaten haben eine Depoterklärung abzugeben und jede Änderung dazu unverzüglich mitzuteilen. Die Adressaten und im Falle einer Zeichnungsberechtigung des Adressaten gegebenenfalls der/die Depotinhaber haben/hat das konto-/depotführende Kreditinstitut gegenüber dem Compliance-Verantwortlichen vom Bankgeheimnis zu entbinden und sämtliche datenschutzrechtlich relevanten Zustimmungserklärungen zu geben.

>> Sollten Verstöße gegen diese Bestimmungen durch Adressaten festgestellt werden, hat der Compliance-Verantwortliche den Vorstand unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, die verantwortlichen Personen zu ermitteln und dem Vorstand und allenfalls der Personalabteilung über das Ergebnis der Ermittlungen zwecks Einleitung entsprechender dienstrechtlicher Maßnahmen zu berichten. Von diesem Schritt ist der Betroffene vom Compliance-Verantwortlichen in Kenntnis zu setzen.

Die gesetzten Maßnahmen und das Ergebnis der Erhebungen sind durch den Compliance-Verantwortlichen schriftlich zu dokumentieren.
Diese Dienstanweisung der FMA ersetzt die bisher gültige Fassung mit Wirkung vom 1.1.2005.

Eine Verletzung der Bestimmungen dieser Compliance-Ordnung zieht dienstrechtliche Folgen nach sich. Im Übrigen wird auf die einschlägigen dienstrechtlichen, arbeitsrechtlichen und strafrechtlichen Bestimmungen verwiesen.

Kontakt zum Compliance-Officer der FMA
Mag. Patrick Darlap, Compliance-Officer der FMA
Tel.: +43/(0)1/249 59-4100 bzw. 4102
E-Mail: Compliance@fma.gv.at

Compliance-Ordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA Österreich)
http://fma.cms.apa.at/cms/site/DE/einzel.html?channel=CH0031

Downloads:
Compliance-Ordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA Österreich): pdf-File mit 71 KB

(Quelle: FAM Österreich: ra)


Lesen Sie weitere Compliance-Themen
in der Corporate Compliance Zeitschrift, Zeitschrift zur Haftungsvermeidung im Unternehmen.

Corporate Compliance Zeitschrift“ (CCZ) heißt die neueste juristische Fachzeitschrift zur Haftungsvermeidung im Unternehmen. Die CCZ erscheint ab Januar 2008 sechsmal jährlich in den Verlagen C.H.Beck / Franz Vahlen und wird von Compliance-Magazin.de (Hrsg. Presse, Messe & Kongresse Verlags GmbH) vertrieben.

Hier geht's zur Kurzbeschreibung der Zeitschrift

Hier geht's zum Schnupper-Abo
Hier geht's zum regulären Abo

Hier geht's zum pdf-Bestellformular (Normal-Abo)
Hier geht's zum pdf-Bestellformular (Schnupper-Abo)

Hier geht's zum Word-Bestellformular (Normal-Abo)
Hier geht's zum Word-Bestellformular (Schnupper-Abo)


Leseproben der Corporate Compliance Zeitschrift

02.12.08 - Mehrfache Zahlungsverpflichtungen des "schmierenden" Unternehmens als Korruptionsfolge

26.11.08 - Der Wert von Compliance und Unternehmenskultur - Ergebnisse der aktuellen Studie von PricewaterhouseCoopers zur Wirtschaftskriminalität

25.11.08 - Nebenleistungen an Aufsichtsratsmitglieder und der (unnötige) Ruf nach dem Gesetzgeber

18.11.08 - Der Standard Compliance Code (SCC) der österreichischen Kreditwirtschaft

17.11.08 - Die Wandlung der Compliance-Funktion in Wertpapier-Dienstleistungsunternehmen unter besonderer Beachtung der neuen Berichtspflicht an das Senior-Management

06.11.08 - Anforderungen an die Organisation der Geldwäscheprävention bei Bankinstituten - ausgewählte Einzelfragen

29.10.08 - Wie sich die Trade Compliance im Unternehmen gewährleisten lässt

20.10.08 - Die externe Ombutsstelle - Risiko für die Wirksamkeit außerordentlicher Kündigungen?

19.09.08 - Ein Phänomen: Geschmierte Gewerkschaften als Teil der Pflege der koalitionspolitischen Landschaft

28.08.08 - Die Zukunft des Automobilvertriebs und damit verbundener Dienstleistungen im EU-Recht unter Compliance-Gesichtspunkten

21.08.08 - Compliance-Klauseln: Gut gemeint aber unwirksam? - Compliance-Klauseln spielen bisher weitgehend nur eine Rolle im Business-to-Business-Bereich

11.08.08 - Compliance als strategisches Risiko globaler Unternehmen

05.08.08 - Gesucht wird ein Compliance-Officer - Ein 200.000 Euro-Beispiel aus der Praxis

31.07.08 - "Willful Blindness" im Wirtschaftsstrafrecht - Kann ungewollte Unwissenheit vor Strafe schützen?

25.07.08 - Veranstaltungen als Zuwendungen nach § 31d WpHG: Zulässigkeit von Veranstaltungen mit Kunden, Mitarbeitern und Organen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDU) im Umfeld der FRUG-Gesetzgebung

17.07.08 - Arbeitsrechtliche Besonderheiten der Implementierung von Compliance-Programmen – Rechtsfolgen: Besteht die Pflicht zur Durchsetzung von Compliance-Richtlinien?

11.07.08 - Rückruf-Management als Bestandteil unternehmerischer Compliance

19.06.08 - Nachbetrachtung: Strafbare Vorteilsgewährung an Amtsträger als Repräsentanten des Staates (StGB § 333): Einladungen keine strafbare Vorteilsgewährung, sondern ein legitimes Interesse eines Sponsors

17.06.08 - Mangels genauer und aufgeschlüsselter empirischer Daten besteht über die Anwendung des Internationale Bestechungsgesetzes Unsicherheit

12.06.08 - US-Bundesgericht bestätigt weite Auslegung von US-Anti-Korruptionsvorschriften - Foreign Corrupt Practices Act of 1977 (FCPA)

14.05.08 - Der US-False Claims Act ein EI Dorado für Whistleblower - US-Gesetzesregelung für die amerikanische öffentliche Hand ein Segen

07.05.08 - Compliance mit dem neuen EU-Chemikalienrecht REACH – Die sorgfältige Vorbereitung ist existenziell - Der Geltungsbereich von REACH ist sehr breit aufgestellt

02.05.08 - Rechtliche Grundlagen für Aufsichtsratsprüfungsausschüsse und ihre Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet der Compliance - "Compliance"-Themen gehören nach EU-Recht weder zu den verpflichtenden noch zu den empfohlenen Aufgaben eines Prüfungsausschusses

22.04.08 - Die Compliance-Praxis im Finanzdienstleistungssektor nach Solvency II

21.04.08 - Anforderungen an die Organisation in börsennotierten Unternehmen zur Erfüllung insiderrechtlicher Pflichten

11.04.08 - Selbstreinigung: Vergaberechtliche "Medizin" als Compliance-Maßnahme – So können als unzuverlässig geltende Unternehmen ihre Eignung und Zuverlässigkeit unter Beweis stellen

08.04.08 - Bezirksgericht Zürich lässt Arrestdurchgriff auf treuhänderisches trust-Vermögen zu

08.04.08 - Organisationsverschulden des Arbeitgebers und Schadensteilung bei Arbeitnehmerhaftung BGB a.F. §§ 254 Abs. 1,276; EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1; ZPO §§ 286, 301

07.04.08 - Verpflichtung zur Mitteilung nach §§ 2111. WpHG bei einer Umfirmierung: Die Auswirkungen des Urteils auf die inhaltliche Ausgestaltung von Compliance-Verfahren sind erheblich

07.04.08 - Studie von Ernst & Young: Ergebnisse einer Befragung der Stakeholder zu Risikomanagement und Compliance

07.04.08 - Welche Auswirkungen hat das ausländisches Unternehmensstrafrecht auf Compliance und Unternehmenspraxis?

27.03.08 - Untreue durch Nutzung einer "schwarzen Kasse" (StGB §§ 266,299 a. F.) – Das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14.5.2007, in dem es um Schwarze Kassen bei der Siemens AG ging

26.03.08 - Internationale Gerichtsurteile: US-Bundesgericht verschärft Anforderungen an Sexual Harassment-Klagen (Civil Rights Act of 1964)

12.03.08 - Untreue durch Zahlung einer gesetzlich nicht vorgesehenen Vergütung an Betriebsratsmitglieder (StGB §§ 266 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1; BetrVG § 119 Abs. 1 Nr. 3, EBRG §§ 42 Nr. 3,44 Abs. 1 Nr. 2)

11.03.08 - Unternehmensethik und Compliance-Management – Zwei Seiten einer Medaille - Ein striktes Compliance-Management ist die notwendige Basis für jede Unternehmensethik

10.03.08 - Zur Bedeutung des Deutschen Corporate Governance Kodex für die Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen, insbesondere bei Aufsichtsratswahlen (AktG §§ 100,105, 161,243 Abs. 1)

06.03.08 - Der FSA-Kodex -"Healthcare Compliance" in Deutschland - Der FSA-Kodex vom 16.1.2004 stellt gegenüber den bisherigen verbandsübergreifenden Bemühungen eine Zäsur dar

25.02.08 - Corporate Compliance im aktienrechtlichen Unternehmensverbund - Die Unternehmensleitung sollte bei entsprechendem Gefahrenpotential eine auf Haftungsvermeidung und Risikokontrolle angelegte Compliance-Organisation einrichten

14.02.08 - Fünf Punkte, die ausländische Unternehmen über den United States Foreign Corrupt Practices Act ("FCPA") wissen sollten

13.02.08 - Die Einfallstore des Kartellrechts in die Unternehmenspraxis - wie man sie erkennen und wieder schließen kann

13.02.08 - Verstößt der Arbeitgeber gegen das Diskriminierungsverbot, kann der Stellenbewerber Entschädigung nach § 15 AGG verlangen






Compliance-Magazin.de © 2006-2008 - Alle Rechte vorbehalten

Diese Seite drucken