(26.06.08) – Die Vermeidung von Korruption ist ein zentraler Punkt in den Compliance-Bemühungen von Unternehmen. Fast alle Compliance-Programme oder Codes of Conduct weisen auf Antikorruptionsmaßnahmen hin. Das, was der GEA Group Konzern auf seiner Website listet, ist allerdings mehr als ungewöhnlich: Nicht nur sehr ausführlich und umfassend, sondern auch absolut vorbildlich ist die Präsentation der Antikorruptionsrichtlinie, die im Dezember 2007 verabschiedet wurde.
Kaum ein Unternehmen, das auf seinen Webseiten nicht beteuert, rechtswidrige bzw. ethisch fragwürdige Verhaltensweisen in jeder Form abzulehnen: Die detaillierte Richtlinie der GEA Group überzeugt in jeder Hinsicht durch ihre Aufmachung und bringt jene Form der Glaubhaftigkeit mit sich, die man vielleicht so manch anderem Unternehmen absprechen mag. GEA-Leitlinie: "Bereits vermeintlich geringe Rechtsverstöße von Mitarbeitern und Organen können das Ansehen des Unternehmens erheblich beeinträchtigen und ihm großen – auch finanziellen – Schaden zufügen."
Die Einführung der Antikorruptions-Richtlinie der GEA Group vermittelt in zwölf Punkten, was alles unter Korruption fallen kann und welche Folgen Korruptionsvergehen für das Unternehmen, aber eben auch für den Einzelnen mit sich bringen kann (Sanktionen wie Freiheitsstrafen, Geldstrafen, persönliche Schadensersatzansprüche, Berufsverbote aller Art, Reisebeschränkungen und weitere arbeitsrechtliche Folgen). Erklärt wird, welche weiteren Straftaten regelmäßig mit der Korruption einhergehen (Unterschlagung, Untreue, Betrug, Geldwäsche, Verstöße gegen das Steuer- und Devisenrecht) und es wird auf die Risiken der Entdeckung hingewiesen.
Unterschieden werden die unmittelbaren Formen der Korruption von den mittelbaren, die vielleicht manchmal aus Unkenntnis heraus begangen werden, wie zum Beispiel: Bestechung von Verwandten und Freunden einer Zielperson, nicht angemessene Vergütungen für Dienstleistungen, die bei realistischer Betrachtung keinen oder nur einen geringen Wert haben.
Weitere Beispiele sind rechtswidrige Rabatte oder Boni, zu korruptiven Zwecken gewährte gesellschaftsrechtliche Beteiligungen (sog. Equity-Modelle) und überhöhte Rechnungen (sog. Overpricing).
"Es ist nicht möglich, das Korruptionsverbot dadurch zu umgehen, dass Gestaltungen gewählt werden, die zwar vordergründig betrachtet als rechtmäßig erscheinen, die aber korruptiv wirken", mahnt das GEA-Papier.
Aus der Belehrung über Korruption leitet GEA ihre Leitlinien zur Unterbindung korruptiven Verhaltens ab. Auch diese Darlegung ist äußerst detailliert, garniert mit praktischen Beispielen, die im Geschäftsalltag der GEA auftauchen könnten.
Unterteilt sind die Leitlinien didaktisch jeweils in einer Erklärung zu einem Sachverhalt, der vielfach mit praktischen Beispielen garniert wird.
Im Folgenden ein exemplarisches Zitat aus dem pdf-Dokument:
2.1 Allgemeines Verbot Es ist verboten, inländischen oder ausländischen Amtsträgern persönliche Vorteile anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren (siehe unten 2.6). Verboten ist es auch, Mitarbeitern oder Vertretern inländischer oder ausländischer Unternehmen diesen nicht zustehende persönliche Vorteile anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren (siehe unten 2.2 bis 2.5). Verboten ist auch korruptives Verhalten von Dienstleistern, die als Vermittler auftreten (z.B. Handelsvertreter, Broker, sonstige Vertriebsmittler und Berater, nicht jedoch Zulieferer von Komponenten oder Dienstleistungen, die die GEA Group im Rahmen ihrer üblichen Geschäftstätigkeit einsetzt) oder von Partnern in Bieter- und Arbeitsgemeinschaften sowie im Rahmen von Gemeinschaftsunternehmen. Diese Verbote gelten für alle Staaten, in denen die GEA Group tätig ist und für alle Mitarbeiter unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Sie gelten selbst dann, wenn korruptives Verhalten in einem Staat üblich ist und von den örtlichen Geschäftspartnern nicht als unethisch angesehen wird.
Beispiel: Ein Handelsvertreter der GEA Group bietet dem Mitarbeiter eines potenziellen Kunden Geld als Gegenleistung für "bevorzugte Behandlung” an. Dies geschieht in einem Staat, in dem solche Zahlungen weit verbreitet sind. Das Verhalten des Handelsvertreters kann der GEA Group und der auf ihrer Seite beteiligten Mitarbeitern grundsätzlich zugerechnet werden. Es verstößt gegen deutsches Recht und die Antikorruptionsbestimmungen zahlreicher anderer Staaten. Ermittlungen und die Verhängung von Sanktionen sind daher zu erwarten.
2.3 Beziehungen zu Dienstleistern 2.3.1 Prüfungsgebot bei Dienstleistern aller Art Verträge mit Dienstleistern (z.B. Handelsvertreter, Broker, sonstige Vertriebsmittler und Berater wirtschaftlicher, technischer oder sonstiger Art, mit Ausnahme von üblichen Vereinbarungen mit Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten) können unter bestimmten Umständen den Verdacht aktiver oder passiver Korruption mittelbar über diese Dienstleister hervorrufen.
Beispiel: Ein technischer Experte mit Sitz im Ausland bietet der GEA Group seine Unterstützung beim Absatz von Produkten in seinem Heimatland an, sei es als Berater mit zahlreichen nützlichen Kontakten ("Türöffner”) oder als Handelsvertreter. Als Gegenleistung fordert er eine Vergütung in erheblicher Höhe, die im Voraus zu zahlen ist. Diese Umstände erwecken den Eindruck, dass der Experte einen Teil seiner Vergütung dazu verwenden wird, Mitarbeiter möglicher Kunden zu bestechen. Unter diesen Umständen ist eine Zusammenarbeit mit ihm nicht möglich.
Geschäfte mit Dienstleistern sind daraufhin zu prüfen, ob Umstände vorliegen, die den Anschein korruptiven Verhaltens erwecken können. Für diese Prüfung ist die als Anlage 1 beigefügte Checkliste zu verwenden. Dies gilt auch für künftige Projekte mit Dienstleistern, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht. Wenn offensichtlich ist, dass die Zusammenarbeit mit einem bestimmten Dienstleister oder mit einer bestimmten Art von Dienstleistern keinen Verdacht korruptiven Verhaltens begründen kann, kann der Chief Compliance Officer der GEA Group diesen Dienstleister oder diese Art von Dienstleistern von den Vorgaben der Abschnitte 2.3.1 bis 2.3.4 dieser Richtlinie ausnehmen.
Unter anderem gehen die Leitlinien ein auf >> Beschleunigungszahlungen/"Facilitation Payments" >> Beziehungen zu Dienstleistern (Prüfungsgebot, Abschlussverbot, modifiziertes Abschlussverbot, Dokumentationspflichten, Pflicht zur Information von Dienstleistern und zum Bericht über Verstöße) >> Zahlungen an Mitarbeiter oder Vertreter anderer Unternehmen >> Einladungen, Geschenke und andere persönliche Vorteile >> Strengere Vorschriften für Kontakte mit Amtsträgern
Ebenfalls exemplarisch aufgeführt in den Antikorruptionsrichtlinien des GEA Group Konzerns: die passive Korruption. Es wird erklärt, was verboten ist und wie Zweifelsfälle aussehen können.
Mustergültig ist die beigefügte Anlage "Checkliste projektbezogener Dienstleister" bzw. auch "Checkliste für Zahlungen an Kunden". Eine Prüfungsliste bestimmter Sachverhalte, die bei Bedarf mit "trifft zu" abzuhaken sind, lässt schnell erkennen, ob man als GEA-Mitarbeiter in die Korruptions-Falle tappen könnte.
Neben der Antikorruptionsrichtlinie ist auf der GEA-Website auch der Verhaltenskodex (Code of Conduct) als pdf-Dokument verfügbar.
Der Verhaltenskodex umfasst die Punkte 1. Beachtung des geltenden Rechts und anwendbarer Regularien 2. Fairer und lauterer Wettbewerb 3. Korruption 4. Interessenkonflikte 5. Internationaler Handel 6. Faire Arbeitsbedingungen 7. Loyale und transparente Berichterstattung 8. Produktsicherheit und Umweltschutz 9. Insidergeschäfte 10. Geheimhaltungspflicht 11. Datenschutz 12. Interne Organisation zur Einhaltung des Verhaltenskodex
Fazit: Die GEA Group verfügt über ein mustergültiges Antikorruptions-Papier. Es ist in den Augen der Redaktion Compliance-Magazin.de die bislang beste Antikorruptions-Richtlinie, die wir auf Webseiten deutschsprachiger Unternehmen gefunden haben. Die 18 Seiten umfassende Richtlinie hat einen absoluten Vorbildcharakter und dürfte in dieser Form zu nahezu 100 Prozent Anwendbarkeit für viele Unternehmen besitzen.
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Die GEA Group mit Hauptsitz in Bochum, Deutschland, ist ein weltweit erfolgreicher Technologiekonzern mit mehr als 250 Unternehmen in 50 Ländern. Als Ingenieurunternehmen konzentriert sich der Konzern heute auf den Spezialmaschinenbau mit den Schwerpunkten Prozesstechnik und Komponenten sowie den Anlagenbau. Der Fokus liegt hierbei im Bereich der beiden verfahrenstechnischen Grundprozesse Wärmeaustausch und Stofftrennung.
Die Technologien der GEA Group kommen in der Nahrungsmittelwirtschaft, der chemischen und petrochemischen Industrie, der Energiewirtschaft, in der Lufttechnik, dem Schiffbau sowie in den Bereichen Pharma und Kosmetik zum Einsatz. Weltweit wird beispielsweise etwa ein Drittel des Instantkaffees in Anlagen der GEA Group hergestellt, und ungefähr jeder vierte Liter Milch wird mit Equipment der GEA Group gemolken bzw. weiterverarbeitet. Jeder zweite Liter Bier dürfte zumindest durch eine unserer Komponenten geflossen sein. In 90 Prozent der Geschäftsfelder zählt die GEA Group zu den Markt- und Technologieführern.
Im Geschäftsjahr 2007 erwirtschafteten die 19.500 Mitarbeiter der GEA Group einen Konzernumsatz von rund 5,2 Milliarden Euro. Das Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) lag bei 422,2 Millionen Euro.
Die GEA Group Aktiengesellschaft ist im MDAX gelistet (WKN: 660 200, ISIN: DE0006602006).
Neue Konzernstruktur Mit Einführung einer neuen Konzernstruktur zum 01. Januar 2008 hat die GEA Group ein neues Gesicht erhalten. Die Aktivitäten der GEA werden nun in den beiden Segmenten Prozesstechnik und Energie-und Landtechnik geführt, anstatt in den bisherigen drei Segmenten Customized Systems, Process Equipment und Process Engineering. Im Segment Prozesstechnik werden die Divisionen Process Engineering, die neue Division Pharmatechnik, die aus der Division Process Engineering herausgelöst wurde, Verfahrenstechnische Komponenten, Kältetechnik sowie Mechanische Trenntechnik zusammengefasst. Das Segment Energie- und Landtechnik umfasst die Divisionen Prozesskühlung (bisher Energietechnik), Emissionsschutz (bisher Gasreinigung), Lufttechnik und Landtechnik. Hier finden Sie weitere Informationen zur GEA und Corporate Governance. (GEA Group: ra)
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Lesen Sie weitere Compliance-Themen in der Corporate Compliance Zeitschrift, Zeitschrift zur Haftungsvermeidung im Unternehmen.
Corporate Compliance Zeitschrift“ (CCZ) heißt die neueste juristische Fachzeitschrift zur Haftungsvermeidung im Unternehmen. Die CCZ erscheint ab Januar 2008 sechsmal jährlich in den Verlagen C.H.Beck / Franz Vahlen und wird von Compliance-Magazin.de (Hrsg. Presse, Messe & Kongresse Verlags GmbH) vertrieben.
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Leseproben der Corporate Compliance Zeitschrift
02.12.08 - Mehrfache Zahlungsverpflichtungen des "schmierenden" Unternehmens als Korruptionsfolge
26.11.08 - Der Wert von Compliance und Unternehmenskultur - Ergebnisse der aktuellen Studie von PricewaterhouseCoopers zur Wirtschaftskriminalität
25.11.08 - Nebenleistungen an Aufsichtsratsmitglieder und der (unnötige) Ruf nach dem Gesetzgeber
18.11.08 - Der Standard Compliance Code (SCC) der österreichischen Kreditwirtschaft
17.11.08 - Die Wandlung der Compliance-Funktion in Wertpapier-Dienstleistungsunternehmen unter besonderer Beachtung der neuen Berichtspflicht an das Senior-Management
06.11.08 - Anforderungen an die Organisation der Geldwäscheprävention bei Bankinstituten - ausgewählte Einzelfragen
29.10.08 - Wie sich die Trade Compliance im Unternehmen gewährleisten lässt
20.10.08 - Die externe Ombutsstelle - Risiko für die Wirksamkeit außerordentlicher Kündigungen?
19.09.08 - Ein Phänomen: Geschmierte Gewerkschaften als Teil der Pflege der koalitionspolitischen Landschaft
28.08.08 - Die Zukunft des Automobilvertriebs und damit verbundener Dienstleistungen im EU-Recht unter Compliance-Gesichtspunkten
21.08.08 - Compliance-Klauseln: Gut gemeint aber unwirksam? - Compliance-Klauseln spielen bisher weitgehend nur eine Rolle im Business-to-Business-Bereich
11.08.08 - Compliance als strategisches Risiko globaler Unternehmen
05.08.08 - Gesucht wird ein Compliance-Officer - Ein 200.000 Euro-Beispiel aus der Praxis
31.07.08 - "Willful Blindness" im Wirtschaftsstrafrecht - Kann ungewollte Unwissenheit vor Strafe schützen?
25.07.08 - Veranstaltungen als Zuwendungen nach § 31d WpHG: Zulässigkeit von Veranstaltungen mit Kunden, Mitarbeitern und Organen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDU) im Umfeld der FRUG-Gesetzgebung
17.07.08 - Arbeitsrechtliche Besonderheiten der Implementierung von Compliance-Programmen – Rechtsfolgen: Besteht die Pflicht zur Durchsetzung von Compliance-Richtlinien?
11.07.08 - Rückruf-Management als Bestandteil unternehmerischer Compliance
19.06.08 - Nachbetrachtung: Strafbare Vorteilsgewährung an Amtsträger als Repräsentanten des Staates (StGB § 333): Einladungen keine strafbare Vorteilsgewährung, sondern ein legitimes Interesse eines Sponsors
17.06.08 - Mangels genauer und aufgeschlüsselter empirischer Daten besteht über die Anwendung des Internationale Bestechungsgesetzes Unsicherheit
12.06.08 - US-Bundesgericht bestätigt weite Auslegung von US-Anti-Korruptionsvorschriften - Foreign Corrupt Practices Act of 1977 (FCPA)
14.05.08 - Der US-False Claims Act ein EI Dorado für Whistleblower - US-Gesetzesregelung für die amerikanische öffentliche Hand ein Segen
07.05.08 - Compliance mit dem neuen EU-Chemikalienrecht REACH – Die sorgfältige Vorbereitung ist existenziell - Der Geltungsbereich von REACH ist sehr breit aufgestellt
02.05.08 - Rechtliche Grundlagen für Aufsichtsratsprüfungsausschüsse und ihre Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet der Compliance - "Compliance"-Themen gehören nach EU-Recht weder zu den verpflichtenden noch zu den empfohlenen Aufgaben eines Prüfungsausschusses
22.04.08 - Die Compliance-Praxis im Finanzdienstleistungssektor nach Solvency II
21.04.08 - Anforderungen an die Organisation in börsennotierten Unternehmen zur Erfüllung insiderrechtlicher Pflichten
11.04.08 - Selbstreinigung: Vergaberechtliche "Medizin" als Compliance-Maßnahme – So können als unzuverlässig geltende Unternehmen ihre Eignung und Zuverlässigkeit unter Beweis stellen
08.04.08 - Bezirksgericht Zürich lässt Arrestdurchgriff auf treuhänderisches trust-Vermögen zu
08.04.08 - Organisationsverschulden des Arbeitgebers und Schadensteilung bei Arbeitnehmerhaftung BGB a.F. §§ 254 Abs. 1,276; EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1; ZPO §§ 286, 301
07.04.08 - Verpflichtung zur Mitteilung nach §§ 2111. WpHG bei einer Umfirmierung: Die Auswirkungen des Urteils auf die inhaltliche Ausgestaltung von Compliance-Verfahren sind erheblich
07.04.08 - Studie von Ernst & Young: Ergebnisse einer Befragung der Stakeholder zu Risikomanagement und Compliance
07.04.08 - Welche Auswirkungen hat das ausländisches Unternehmensstrafrecht auf Compliance und Unternehmenspraxis?
27.03.08 - Untreue durch Nutzung einer "schwarzen Kasse" (StGB §§ 266,299 a. F.) – Das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14.5.2007, in dem es um Schwarze Kassen bei der Siemens AG ging
26.03.08 - Internationale Gerichtsurteile: US-Bundesgericht verschärft Anforderungen an Sexual Harassment-Klagen (Civil Rights Act of 1964)
12.03.08 - Untreue durch Zahlung einer gesetzlich nicht vorgesehenen Vergütung an Betriebsratsmitglieder (StGB §§ 266 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1; BetrVG § 119 Abs. 1 Nr. 3, EBRG §§ 42 Nr. 3,44 Abs. 1 Nr. 2)
11.03.08 - Unternehmensethik und Compliance-Management – Zwei Seiten einer Medaille - Ein striktes Compliance-Management ist die notwendige Basis für jede Unternehmensethik
10.03.08 - Zur Bedeutung des Deutschen Corporate Governance Kodex für die Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen, insbesondere bei Aufsichtsratswahlen (AktG §§ 100,105, 161,243 Abs. 1)
06.03.08 - Der FSA-Kodex -"Healthcare Compliance" in Deutschland - Der FSA-Kodex vom 16.1.2004 stellt gegenüber den bisherigen verbandsübergreifenden Bemühungen eine Zäsur dar
25.02.08 - Corporate Compliance im aktienrechtlichen Unternehmensverbund - Die Unternehmensleitung sollte bei entsprechendem Gefahrenpotential eine auf Haftungsvermeidung und Risikokontrolle angelegte Compliance-Organisation einrichten
14.02.08 - Fünf Punkte, die ausländische Unternehmen über den United States Foreign Corrupt Practices Act ("FCPA") wissen sollten
13.02.08 - Die Einfallstore des Kartellrechts in die Unternehmenspraxis - wie man sie erkennen und wieder schließen kann
13.02.08 - Verstößt der Arbeitgeber gegen das Diskriminierungsverbot, kann der Stellenbewerber Entschädigung nach § 15 AGG verlangen
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