Rechtskräftige Versandbestätigungen für E-Mails

Digitale Signaturfunktion für E-Mails: Software nutzt dieselbe Technologie, die von den Regierungsbehörden für ihren Schriftverkehr genutzt wird
Im Gegensatz zu diesen herkömmlichen Versandmethoden erhalten Nutzer mit BatPost eine vollständige Kopie der versandten Daten


(18.06.08) - In vielen Ländern haben elektronische Signaturen inzwischen dieselbe Rechtsgültigkeit wie handschriftliche Unterschriften. Mit der neuen digitalen Signaturfunktion von "BatPost 2.22" von RITLabs können Benutzer künftig rechtskräftige Versandbestätigungen für ihre E-Mail-Nachrichten erstellen. Die neue Funktion beruht auf derselben Technologie, die von den Regierungsbehörden für ihren Schriftverkehr genutzt wird.

Mit BatPost 2.22 können Anwender E-Mails also auch in Fällen verwenden, in denen früher nur Einschreiben akzeptiert wurden. Diese moderne Versandart weist gegenüber herkömmlichen Methoden eine Reihe von Vorzügen auf.

Bei einem Einschreiben etwa erhält der Absender ein Dokument, das zwar den Versand der Nachricht nicht jedoch ihren Inhalt bestätigt. Auch die notarielle Beglaubigung eines Schreibens stellt keine Lösung dar. Schließlich bietet sie keinen Beleg, dass das Schreiben tatsächlich versandt wurde. Bei Telegrammen erhalten Anwender zwar eine Abschrift der übermittelten Nachricht, allerdings können nur kurze, unformatierte Textnachrichten versendet werden. Auch das Auflisten der Anhänge eines Schreibens ist mit Einschränkungen verbunden.

Im Gegensatz zu diesen herkömmlichen Versandmethoden erhalten Nutzer mit BatPost eine vollständige Kopie der versandten Daten. Diese Kopie wird zusammen mit der digital signierten Versandbestätigung an den Absender ausgegeben. Hierbei wird nicht nur die Bestätigung sondern auch das darin enthaltene Originalschreiben signiert. Diese Bestätigungen können als Belege der Korrespondenz innerhalb eines Unternehmens sowie für die Vereinfachung des Informationsaustauschs mit externen Stellen dienen.

Die Vorteile der Signaturfunktion von BatPost 2.22 können am Beispiel der elektronisch übermittelten Steuererklärung erläutert werden: Da als Eingangsdatum der Steuererklärung das Versanddatum gilt, ist der auf dem BatPost-Beleg angezeigte Versandzeitpunkt rechtskräftig. Dies kommt auf der einen Seite der Steuerbehörde zugute (eine Eingangsbestätigung entfällt und für die Bearbeitung der Unterlagen bleibt mehr Zeit) und auf der anderen Seite dem Steuerzahler (falls die Unterlagen verloren gehen oder nicht rechtzeitig bei der Steuerbehörde eingehen, kann er sich auf die elektronische Versandbestätigung berufen). Gerade gegen Ende der jährlichen Steuererklärungsfristen, wenn der Briefverkehr sehr große Ausmaße annimmt, ist die Steuerbehörde für jede Entlastung dankbar.

Bevor Anwender von der neuen BatPost-Funktion profitieren können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Als erstes muss BatPost ein "qualifiziertes Zertifikat" von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle vorliegen. Zudem muss der private Signaturschlüssel für dieses Zertifikat auf einer nach Signaturgesetz zertifizierten Chipkarte gespeichert werden. Schließlich muss die BatPost-Software im Land des Benutzers für die Erstellung rechtsgültiger elektronischer Signaturen zugelassen sein. (RITLabs: ra)






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