Bürgerprojekte als freie Funknetzwerke
Gesetzentwurf: Linksfraktion will "Störerhaftung" bei WLAN-Nutzung ausschließen
Störerhaftung sei auch ein erheblicher Hindernisgrund für die Bereitstellung öffentlicher WLAN-Zugänge durch Kommunen und öffentliche Einrichtungen
(13.11.12) - Betreiber von WLAN-Netzen sollen von der sogenannten Störerhaftung freigestellt werden. Dies sieht ein von der Fraktion Die Linke eingebrachter Gesetzentwurf (17/11137) vor. Damit soll die Neigung privater und gewerblicher WLAN-Betreiber gestärkt werden, ihre Netze für die gelegentliche Mitbenutzung durch Dritte zu öffnen. Derzeit würden die Betreiber von WLAN-Netzen ihre Netze so gut wie möglich durch Verschlüsselung abriegeln, um sich nicht dem Risiko der Störerhaftung auszusetzen und um nicht für rechtswidrige Handlungen Dritter in Anspruch genommen zu werden. Besondere Gefahren würden in Abmahnungen wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen bestehen, deren Kosten oftmals vierstellige Beträge erreichen würden.
Diese Störerhaftung sei auch ein erheblicher Hindernisgrund für die Bereitstellung öffentlicher WLAN-Zugänge durch Kommunen und öffentliche Einrichtungen, die sich denselben Risiken ausgesetzt sehen würden, schreibt die Fraktion. Dabei gebe es gute Gründe für die Öffnung der Netze: So könnten Gewerbetreibende ihren Kunden einen zusätzlichen Service bieten. Private könnten ihre Netze aus sozialen Motiven heraus öffnen, und es könnten sich nachbarschaftliche Bürgerprojekte als freie Funknetzwerke entwickeln, um die Vernetzung untereinander oder in weniger vernetzten Gebieten den Zugang zum Internet zu verbessern.
Die Fraktion verweist darauf, dass es mehrere Millionen privater und öffentlicher Funknetze gebe, die theoretisch von jedermann genutzt werden könnten: "Damit wäre im Grundsatz bereits heute jedenfalls in dichter besiedelten Gebieten nahezu flächendeckend ein Internet-Zugang für jeden verfügbar." Kosten würden in aller Regel nicht anfallen, da die WLAN-Router praktisch ausschließlich mit Pauschaltarifen genutzt würden. (Deutscher Bundestag: ra)
Meldungen: Gesetze
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Das Vergaberecht soll vereinfacht werden. Dazu hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Transformation des Vergaberechts (Vergaberechtstransformationsgesetz - VergRTransfG, 20/14344) eingebracht. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, Verwaltungen und Wirtschaft von Regelungen zu entlasten, die einen unverhältnismäßig hohen Mehraufwand für alle Akteure verursachen. Zudem sei eine Beschleunigung der Vergabeverfahren ebenso von hoher Bedeutung wie die Orientierung an Nachhaltigkeitskriterien.
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Neues Batterierecht-Durchführungsgesetz
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (20/13953) zur Anpassung des Batterierechts an die neue EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542) vorgelegt. Damit sollen vor allem Vorgaben aus der europäischen Verordnung in nationales Recht umgesetzt werden.
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Entsorgung von alten Elektrogeräten
Die Bundesregierung will die Sammlung und Entsorgung von alten Elektrogeräten verbessern. Ihr Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (20/14146) zielt darauf, die Sammelmengen zu steigern und die Brandrisiken durch falsch entsorgte oder beschädigte Lithiumbatterien zu verbessern.
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Führerscheinüberprüfung durch Arbeitgeber
Der Bundesrat will gesetzlich festschreiben, dass Arbeitgeber, die als Halter des Fahrzeugs ihren Arbeitnehmern ein Fahrzeug dauerhaft oder vorübergehend zur Verfügung stellen, ihren Kontrollpflichten Genüge tun, "wenn sie sich einmalig den Führerschein des Arbeitnehmers haben vorzeigen lassen und aus ihrer Perspektive kein konkreter Anlass besteht, das Dokument erneut zu prüfen".
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Außenwirtschaftsgesetz wird geändert
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften (20/13958) eingebracht. Damit soll die Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union umgesetzt und eine weitere Richtlinie geändert werden.