Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Markt für die Bahnstromversorgung


Kartellrecht: Erfolgreiche Marktöffnung ermöglicht vorzeitige Beendigung der Verpflichtungen in der Wettbewerbssache Deutsche Bahn
Die Kommission hatte Bedenken, dass die Preise der Deutschen Bahn für Bahnstrom es ebenso effizienten Wettbewerbern unmöglich gemacht hätten, auf den deutschen Märkten für Schienengüter- und -personenfernverkehr rentabel zu wirtschaften

(10.05.16) - Die Europäische Kommission hat die Deutsche Bahn früher als vorgesehen aus ihren im Dezember 2013 für bindend erklärten Verpflichtungen entlassen, da inzwischen mehrere Wettbewerber in den deutschen Bahnstrommarkt eingetreten sind, so dass die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission gegenstandslos geworden sind. Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte hierzu: "Die Zunahme des Wettbewerbs auf dem deutschen Markt für die Bahnstromversorgung bestätigt, dass die Verpflichtungen unsere Wettbewerbsbedenken erfolgreich ausgeräumt haben. Dies ist ein gutes Beispiel dafür, wie Verpflichtungsbeschlüsse schnell und wirksam Märkte öffnen, gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleisten und zu mehr Wettbewerb und niedrigeren Preisen für Verbraucher und Unternehmen führen können."

Im Dezember 2013 nahm die Kommission Verpflichtungsangebote der etablierten deutschen Eisenbahngesellschaft Deutsche Bahn hinsichtlich ihres Preissystems für Bahnstrom in Deutschland an. Bahnstrom, der für den Antrieb von Lokomotiven verwendete Strom, ist für Eisenbahnverkehrsunternehmen ein unentbehrliches Vorleistungsprodukt. Vor dem Inkrafttreten der Verpflichtungen war DB Energie, eine Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn, der einzige Bahnstromanbieter in Deutschland.

Die Kommission hatte Bedenken, dass die Preise der Deutschen Bahn für Bahnstrom es ebenso effizienten Wettbewerbern unter Verstoß gegen Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unmöglich gemacht hätten, auf den deutschen Märkten für Schienengüter- und -personenfernverkehr rentabel zu wirtschaften (sogenannte Margenbeschneidung).

Hauptzweck der Verpflichtungszusagen war daher, es nicht zur DB-Gruppe gehörenden Stromanbietern zu ermöglichen, in den zuvor monopolisierten Markt für die Versorgung von Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Bahnstrom einzutreten. DB Energie verpflichtete sich,
i) Stromanbietern Zugang zu ihrem Bahnstromnetz zu gewähren und
ii) ihr Preissystem zu ändern.
Gestaltung und Umsetzung der Verpflichtungen haben sich als erfolgreich erwiesen. Innerhalb von achtzehn Monaten nach ihrem Inkrafttreten sind mehrere Energieversorger in den Bahnstrommarkt eingetreten. Im Jahr 2015 haben sie bereits mehr als die Hälfte der gesamten Bahnstromnachfrage der nicht zur Deutschen Bahn gehörenden Eisenbahngesellschaften gedeckt.

Die Verpflichtungen sollten ursprünglich für fünf Jahre gelten. Im Beschluss der Kommission war jedoch vorgesehen, dass die Deutsche Bahn früher von ihren Zusagen entbunden werden könnte, wenn in einem Kalenderjahr mehr als 25 Prozent des von nicht zur DB-Gruppe gehörenden Eisenbahnunternehmen insgesamt nachgefragten Stroms von anderen Energieversorgern geliefert würden. Da diese Schwelle 2015 erreicht wurde, hat die Kommission beschlossen, die Rechtspflicht der Deutschen Bahn zur Einhaltung ihrer Zusagen aufzuheben.

Eine nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses wird auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb im öffentlich zugänglichen Register der Kommission unter der Nummer der Wettbewerbssache 39678 veröffentlicht.
(Europäische Kommission: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Mehr erneuerbare Energien, weniger Emissionen

    Mit der Annahme von zwei delegierten Rechtsakten im Rahmen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie hat die Kommission heute detaillierte Vorschriften vorgeschlagen, mit denen definiert werden soll, was in der EU als erneuerbarer Wasserstoff gilt. Diese Rechtsakte sind Teil eines breit angelegten EU-Rechtsrahmens für Wasserstoff, der Energieinfrastrukturinvestitionen und Vorschriften zu staatlichen Beihilfen sowie legislative Vorgaben für erneuerbaren Wasserstoff in Industrie und Verkehr umfasst.

  • Bereitstellung digitaler Identifizierungsdienste

    Die Europäische Kommission hat die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens durch die Deutsche Telekom AG, die Orange SA, die Telefónica S.A. und die Vodafone Group plc nach der EU-Fusionskontrollverordnung ohne Auflagen genehmigt. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Transaktion keine Wettbewerbsbedenken im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) aufwirft.

  • Auf einem Markt mit großer Markentreue

    Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme von MBCC durch Sika nach der EU-Fusionskontrollverordnung geprüft und genehmigt. Die Genehmigung ist an die Auflage geknüpft, dass das weltweite MBCC-Geschäft mit chemischen Zusatzmitteln veräußert wird. Sika und MBCC sind im Bereich der Entwicklung und Lieferung chemischer Zusatzmittel und Baustoffe wichtige Innovatoren und gehören zur Weltmarktspitze.

  • Terroristen missbrauchen das Internet

    Die Europäische Kommission hat beschlossen, Aufforderungsschreiben an 22 Mitgliedstaaten zu senden, weil diese bestimmte Verpflichtungen aus der Verordnung zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte nicht erfüllt haben. So haben es Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, die Slowakei, Finnland und Schweden beispielsweise versäumt, die für Entfernungsanordnungen zuständige(n) Behörde(n) zu benennen und der Kommission zu melden, eine öffentliche Kontaktstelle anzugeben und Vorschriften und Maßnahmen dafür festzulegen, wie die Nichterfüllung rechtlicher Verpflichtungen sanktioniert werden soll.

  • Geoblocking-Verordnung einhalten

    Um ihr Praktiken weiter an das EU-Recht anzupassen, hat sich Google verpflichtet, Änderungen bei mehreren ihrer Produkte und Dienstleistungen vorzunehmen - vor allem in Bezug auf mangelnde Transparenz und klare Informationen für die Verbraucher. Nach einem Dialog, der 2021 mit dem Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC) aufgenommen wurde und von der Europäischen Kommission koordiniert sowie von der niederländischen Behörde für Verbraucher und Märkte und der belgischen Generaldirektion Wirtschaftsinspektion geleitet wurde, hat sich Google bereit erklärt, die von den Behörden angesprochenen Punkte zu ändern, insbesondere bei Google Store, Google Play Store, Google Hotels und Google Flights, um die Einhaltung der EU-Verbrauchervorschriften sicherzustellen.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen