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Hat Bayer Vital Apotheken geschmiert?


Bundeskartellamt durchsucht Standorte der Bayer Vital GmbH - Bayer Vital soll Rabatt von bis zu 3 Prozent für Einhaltung von "Unverbindlichen Preisempfehlungen" gewährt haben
Grund für die Durchsuchung ist der Verdacht, dass Bayer Vital in wettbewerbswidriger Weise Einfluss auf die Wiederverkaufspreise ihrer Produkte in Apotheken genommen hat


(12.10.07) – "Keine verbotenen Kartellabsprachen - Die Bayer AG bekennt sich ohne Einschränkung zum Wettbewerb mit fairen Mitteln und insbesondere zur strikten Einhaltung des Kartellrechts. Auch der Anschein wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens ist zu vermeiden." So heißt es exponierter Stelle im Punkt 1 des Compliance-Programms der Bayer AG, die sich gesetzesmäßiges und verantwortungsbewusstes Handeln auf die Fahnen geschrieben hat.

Ob dieses heroische Versprechen (siehe: Bayer-Compliance-Programm) auch bis zum Ableger "Bayer Vital GmbH" vorgedrungen ist, versucht derzeit das Bundeskartellamt herauszufinden. Mitarbeiter des Kartellamtes haben am 11. Oktober 2007 zwei Standorte der Bayer Vital GmbH in Leverkusen und Köln durchsucht. Das Unternehmen ist innerhalb des Bayer-Konzerns für den Vertrieb nicht verschreibungspflichtiger, aber apothekenpflichtiger Arzneimittel (sog. OTC-Arzneimittel) zuständig.

Für OTC-Arzneimittel bestehen seit 2004 keine Preisbindungen mehr und sie werden auch nicht mehr von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet.

Literatur zum Thema "Kartell-Recht"

Grund für die Durchsuchung ist der Verdacht, dass Bayer Vital in wettbewerbswidriger Weise Einfluss auf die Wiederverkaufspreise ihrer Produkte in Apotheken genommen hat.

Bayer Vital hat mit zahlreichen Apotheken für Produkte, die direkt und über den Großhandel geliefert werden, sog. Zielvereinbarungen abgeschlossen. Neben den üblichen, kartellrechtsneutralen Konditionen wie Mengenrabatten oder Rabatten für die Erreichung bestimmter Umsatzziele, besteht der Verdacht, dass Bayer Vital auch einen zusätzlichen Rabatt (sprich: Schmiergeld) von bis zu 3 Prozent für den Fall gewährt haben soll, dass sich die Apotheken im Wesentlichen an die unverbindliche Preisempfehlung von Bayer halten und von hohen und dauerhaften Preissenkungen für die betroffenen Bayer-Produkte absehen.

Eine solche, Einflussnahme auf den Verkaufspreis des Händlers (hier: der Apotheke) durch den Hersteller ist nach nationalem und europäischem Wettbewerbsrecht verboten und kann mit Bußgeldern geahndet werden.

Nach der Veröffentlichung in der Wochenzeitschrift "Stern" haben sich Vertreter von Bayer beim Bundeskartellamt gemeldet und ihre Kooperationsbereitschaft erklärt. Vor diesem Hintergrund dient die Durchsuchung nur noch der Sicherstellung der relevanten Dokumente. Das Bundeskartellamt geht davon aus, dass die Unterlagen freiwillig herausgegeben werden. (Bundeskartellamt: ra)


Meldungen: Kartellrecht

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