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Schwierig, eine MwSt-Erstattung zu erhalten


Steuerwesen: Klage gegen Deutschland wegen Vorschriften zur MwSt-Erstattung für Marktbeteiligte aus Nicht-EU-Ländern
Nach Auffassung der Europäischen Kommission verstößt diese Anforderung an Marktteilnehmer aus Drittländern gegen die Grundsätze der Wirksamkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichwertigkeit des EU-Rechts

(16.10.14) - Die Europäische Kommission hat beschlossen, Deutschland wegen seiner Vorschriften für MwSt-Erstattungsanträge, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil sich diese Vorschriften auf Markbeteiligte aus Nicht-EU-Ländern diskriminierend auswirken. Nach deutschem MwSt-Recht müssen Steuerpflichtige, die außerhalb der EU ansässig sind, ihren Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen persönlich unterschreiben.

Dagegen können in Deutschland ansässige Marktbeteiligte einem Dritten die Vollmacht zur Unterzeichnung und Einreichung ihres MwSt-Erstattungsantrags erteilen.

Nach Auffassung der Kommission verstößt diese Anforderung an Marktteilnehmer aus Drittländern gegen die Grundsätze der Wirksamkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichwertigkeit des EU-Rechts. Es gibt im EU-Recht keine Bestimmung, dass Antragsformulare für die Erstattung der Mehrwertsteuer persönlich zu unterschreiben sind. Außerdem kann es durch die Vorschrift, dass Marktbeteiligte aus Nicht-EU-Ländern (im Gegensatz zu Marktbeteiligten in der EU) die Anträge persönlich unterschreiben müssen, für nicht in der EU ansässige Marktbeteiligte außerordentlich schwierig werden, eine MwSt-Erstattung zu erhalten. Nach Auffassung der Kommission ließe sich das erklärte Ziel Deutschlands, Steuerhinterziehung zu bekämpfen und ein ordnungsgemäßes Erstattungsverfahren sicherzustellen, auf andere Weise - wie z. B. durch die Benennung eines Steuervertreters - erreichen.

Die Kommission hat im September 2012 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland gerichtet, in der Deutschland aufgefordert wurde, die einschlägigen Vorschriften zu ändern. Die deutschen Behörden haben ihre Vorschriften aber nicht an das EU-Recht angepasst.

Für aktuelle allgemeine Informationen über Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten siehe:
http://ec.europa.eu/community_law/index_de.htm
(Europäische Kommission: ra)


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