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Zunehmende Verhandlungsmacht von Mars


EU-Kommission stellt geplante Übernahme von Kellanova durch Mars auf den Prüfstand
Die vorläufige Untersuchung der Kommission ergab, dass Mars durch die Erweiterung ihres Produktangebots um die sehr beliebten Marken von Kellanova ihre Verhandlungsposition gegenüber Einzelhändlern stärken könnte



Die Europäische Kommission hat eine eingehende Prüfung eingeleitet, um die geplante Übernahme von Kellanova durch Mars nach der EU-Fusionskontrollverordnung zu untersuchen. Die Kommission hat im derzeitigen Verfahrensstadium Bedenken, dass das Vorhaben aufgrund der zunehmenden Verhandlungsmacht von Mars gegenüber Einzelhändlern im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zu höheren Preisen für die Verbraucher führen könnte.

Mars ist eine weltweit tätige Anbieterin zahlreicher populärer Lebensmittel wie Kaugummis, Schokoladenwaren, Süßwaren, Reis oder Tierfutter. Kellanova (die frühere Kellogg Company) ist im EWR in erster Linie für ihre unter der Marke Pringles verkauften gestapelten Kartoffelchips und die unter der Marke Kellogg‘s vertriebenen Haferflocken bekannt.

Vorläufige Bedenken der Kommission
Die vorläufige Untersuchung der Kommission ergab, dass Mars durch die Erweiterung ihres Produktangebots um die sehr beliebten Marken von Kellanova ihre Verhandlungsposition gegenüber Einzelhändlern stärken könnte. In der Folge könnte Mars in der Lage sein, diese gewachsene Marktmacht zu nutzen, um beispielsweise in den Verhandlungen höhere Preise zu erzielen, die wiederum an die Verbraucher weitergegeben würden.

Die ernsthaften Bedenken der Kommission beruhen insbesondere auf folgenden vorläufigen Feststellungen:

>> Beide beteiligte Unternehmen haben auf mehreren Produktmärkten in zahlreichen Mitgliedstaaten eine starke Position. Dies ist zum Teil darauf zurückzuführen, dass sie sich im Besitz populärer Marken befinden, auf die Einzelhändler in ihrem Sortiment nicht verzichten können.

>> Mehrere Einzelhändler im gesamten EWR haben Bedenken hinsichtlich der Stärkung der Verhandlungsmacht von Mars geäußert, falls das Unternehmen in die Lage käme, Kellanovas Topmarken seiner bestehenden Produktpalette hinzuzufügen. Einzelhändler müssten dann vielleicht höhere Preise akzeptieren, um zu vermeiden, dass die Produkte von Mars und Kellanova aus ihren Regalen verschwinden.

>> Viele Verbraucher neigen dazu, ihren Lebensmittelbedarf größtenteils in einem einzigen Supermarkt zu decken und könnten den Supermarkt wechseln, wenn sie die Produkte der betreffenden Unternehmen nicht mehr im Regal vorfänden.

Die Kommission hat daher entschieden, wegen der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb im Zusammenhang mit dem Angebot vieler Produkte der beteiligten Unternehmen in mehreren Mitgliedstaaten ernsthafte Bedenken zu äußern. Die Kommission wird die Auswirkungen des Vorhabens nun eingehend prüfen, um festzustellen, ob sich ihre Wettbewerbsbedenken bestätigen.

Das Vorhaben wurde am 16. Mai 2025 bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet. Nun muss die Kommission innerhalb von 90 Arbeitstagen, also spätestens am 31. Oktober 2025, einen Beschluss erlassen.

Das Verfahren wird ergebnisoffen geführt.

Unternehmen und Produkte
Mars mit Sitz in den USA ist ein weltweiter Anbieter von Süßwaren, Lebensmitteln, Heimtierfutter und Tierpflegeleistungen. Seine Produktpalette umfasst unter anderem Schokoladenriegel (z. B. Twix, Mars, Snickers) , Päckchen mit Schokoladendragées (z. B. M&M‘s), Zuckerwaren (z. B. Skittles), Kaugummi (z. B. Airwaves, Extra), Snackriegel (z. B. BE-KIND), Heimtierfutter (z. B. Whiskas, Royal Canin) oder Reis (z.B. Ben's Original).

Kellanova (ehemals Kellogg Company) mit Sitz in den USA produziert und vertreibt hauptsächlich Snacks mit salzigen Geschmacksrichtungen und Getreideprodukte. Seine Produktpalette umfasst u. a. würzige Snacks (z. B. Pringles) und verzehrfertige Getreideprodukte (z. B. Special K, Trésor).

Fusionskontrollvorschriften und -verfahren
Die Kommission hat die Aufgabe, Fusionen und Übernahmen von Unternehmen zu prüfen, deren Umsatz bestimmte Schwellenwerte übersteigt (vgl. Artikel 1 der EU-Fusionskontrollverordnung), und Zusammenschlüsse zu untersagen, die den wirksamen Wettbewerb im gesamten oder in einem wesentlichen Teil des EWR erheblich behindern würden.

Der weitaus größte Teil der angemeldeten Zusammenschlüsse ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich und wird nach einer Standardprüfung genehmigt. Nach der Anmeldung eines Vorhabens muss die Kommission in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob sie das Vorhaben im Vorprüfverfahren (Phase I) genehmigt oder ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) einleitet.

Derzeit laufen keine weiteren eingehenden Prüfverfahren.
(Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 14.07.25


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