Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Mindestpreis für den Verkauf von SNBB


EU-Kommission verhängt Geldbuße gegen Alchem wegen mutmaßlicher Beteiligung an Arzneimittelkartell
Alchem hatte sich im Gegensatz zu den anderen Kartellbeteiligten gegen einen Vergleich mit der Kommission entschieden



Die Europäische Kommission hat gegen Alchem International Pvt. Ltd. und ihre Tochtergesellschaft Alchem International (H.K.) Limited (im Folgenden zusammen als "Alchem" bezeichnet) eine Geldbuße in Höhe von 489.000 EUR verhängt, weil sie gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen haben soll. Die Kommission war zu dem Ergebnis gekommen, dass Alchem mehr als zwölf Jahre lang an einem Kartell in Bezug auf einen wichtigen pharmazeutischen Wirkstoff beteiligt war. Mit dem Beschluss wird die EU-Untersuchung des SNBB-Kartells abgeschlossen, das sich auf einen pharmazeutischen Wirkstoff bezog, der zur Herstellung häufig verschriebener Arzneimittel verwendet wird.

Im Oktober 2023 erließ die Kommission einen Vergleichsbeschluss und verhängte gegen sechs Unternehmen wegen ihrer Beteiligung an diesem Kartell Geldbußen von insgesamt 13,4 Mio. EUR. Alchem hatte sich im Gegensatz zu den anderen Kartellbeteiligten gegen einen Vergleich mit der Kommission entschieden. Daher wurde die Untersuchung gegen Alchem wie in solchen Fällen üblich im Rahmen des normalen Kartellverfahrens fortgesetzt. Im Juni 2024 übermittelte die Kommission Alchem eine Mitteilung der Beschwerdepunkte.

Die Untersuchung
Alchem stellt den pharmazeutischen Wirkstoff N-Butylscopolaminiumbromid/Hyoscin-N-Butylbromid (im Folgenden "SNBB") her, der ein wichtiges Vorprodukt für die Herstellung des Arzneimittels Buscopan (zur Linderung von Bauchkrämpfen) und davon abgeleiteter Generika ist.

Die Untersuchung der Kommission ergab, dass Alchem nach entsprechenden Absprachen einen Mindestpreis für den Verkauf von SNBB an seine Abnehmer (Vertriebshändler und Generikahersteller) sowie Quoten festgelegt haben soll. Darüber hinaus soll Alchem sensible Geschäftsinformationen ausgetauscht haben

Im Rahmen ihrer Untersuchung stellte die Kommission fest, dass Alchem mutmaßlich an einer einzigen, fortgesetzten Zuwiderhandlung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) beteiligt war, die vom 1. November 2005 bis zum 12. Februar 2018 dauerte.

Dies ist das erste Kartell, das die Kommission in der Arzneimittelbranche in Bezug auf einen pharmazeutischen Wirkstoff sanktioniert. Die Kommission hat in diesem Fall mit den schweizerischen und australischen Wettbewerbsbehörden zusammengearbeitet und bestimmte Untersuchungstätigkeiten koordiniert.

Geldbuße
Die Kommission hat gegen Alchem eine Geldbuße in Höhe von 489.000 EUR verhängt. Die Geldbuße wurde auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 festgesetzt.

Bei der Festsetzung der Geldbuße hat die Kommission verschiedene Aspekte berücksichtigt, unter anderem den mit SNBB im Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung erzielten Umsatz, die Art der Zuwiderhandlung und ihre verschiedenen Merkmale, ihren räumlichen Umfang und ihre Dauer.

Alchem entschied sich, im Rahmen der Untersuchung nicht mit der Kommission zusammenzuarbeiten, und erhielt daher keine Geldbußenermäßigung nach der Kronzeugenregelung von 2006 oder der Vergleichsmitteilung von 2008.

Hintergrund
Nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens sind Vereinbarungen und Geschäftspraktiken, die den Handel beeinträchtigen und den Wettbewerb verhindern oder einschränken können, verboten.

Die Untersuchung der Kommission wurde durch einen im April 2019 eingereichten Kronzeugenantrag des Unternehmens C2 PHARMA auf der Grundlage der Kronzeugenregelung von 2006 eingeleitet. Nachdem im September 2019 Nachprüfungen vorgenommen worden waren, stellten auch Transo-Pharm und Linnea Anträge auf Geldbußenermäßigung.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, werden weitere Informationen zu diesem Kartellfall unter der Nummer AT.40636 im öffentlich zugänglichen Register der Kommission auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlicht. Weitere Informationen über die Maßnahmen der Kommission gegen Kartelle sind auf ihrer Website unter der Rubrik "Cartels" abrufbar.

Instrument für Hinweisgeber
Die Europäische Kommission hat ein Instrument eingerichtet, über das Einzelpersonen oder Unternehmen die Kommission leichter über wettbewerbswidriges Verhalten informieren können, ohne ihre Identität preiszugeben. Die Anonymität der Hinweisgeber (Whistleblower) wird durch ein ausgefeiltes Kommunikationssystem mit Verschlüsselung gewahrt, über das Mitteilungen ausgetauscht werden können. Das Instrument kann über diesen Link aufgerufen werden.

Schadensersatzklagen
Personen und Unternehmen, die von dem beschriebenen wettbewerbswidrigen Verhalten betroffen sind, können vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf Schadensersatz klagen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Verordnung 1/2003 des Rates sind Beschlüsse der Kommission in Verfahren vor nationalen Gerichten ein verbindlicher Nachweis dafür, dass das Verhalten stattgefunden hat und rechtswidrig war. Schadensersatz kann auch dann gewährt werden, wenn die Kommission gegen die Kartellbeteiligten Geldbußen verhängt hat. Die von der Kommission verhängten Geldbußen werden dabei nicht mindernd angerechnet.

Durch die Richtlinie über Schadensersatzklagen wegen Kartellrechtsverstößen ist es für Opfer wettbewerbswidriger Verhaltensweisen einfacher geworden, Schadensersatz zu erhalten.
(EU-Kommission: ra)

eingetragen: 14.07.25


Meldungen: Europäische Kommission

  • Maßnahme zum Schutz des EU-Finanzsystems

    Die Europäische Kommission hat ihre Liste der Länder mit hohem Risiko, die strategische Mängel in ihren nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen, aktualisiert. Akteure in der EU, die unter den Rahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche fallen, müssen bei Transaktionen, an denen die betreffenden Länder beteiligt sind, erhöhte Wachsamkeit walten lassen - eine wichtige Maßnahme zum Schutz des EU-Finanzsystems.

  • Umsetzung der FRTB-Eigenkapitalanforderungen

    Die Europäische Kommission hat einen delegierten Rechtsakt angenommen, der den Geltungsbeginn der grundlegenden Überprüfung des Handelsbuchs (FRTB) in der EU um ein weiteres Jahr verschiebt. Somit greift der verbleibende Teil der internationalen Basel-III-Standards erst ab dem 1. Januar 2027. Mit der FRTB sollen ausgefeiltere Methoden zur Messung von Risiken eingeführt werden, damit die Eigenkapitalanforderungen besser zu den Risiken passen, denen die Banken bei ihren Tätigkeiten an den Kapitalmärkten tatsächlich ausgesetzt sind.

  • Bereitstellung von Satellitenkapazitäten

    Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme von Intelsat Holdings S.à r.l. ("Intelsat") durch SES S.A. ("SES") ohne Auflagen nach der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt. Nach Prüfung des Vorhabens kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gibt. Sowohl SES als auch Intelsat sind weltweit tätige Satellitennetzbetreiber, die geostationäre Satelliten besitzen und betreiben. Während beide Unternehmen ihren Hauptsitz in Luxemburg haben und im EWR tätig sind, befinden sich die Haupttätigkeiten und der Verwaltungssitz von Intelsat in den USA.

  • Handelsbeziehungen zwischen EU und Kanada

    Eine Studie zeigt: Das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen der EU und Kanada fördert Handelsexporte und diversifizierte Lieferketten in allen EU-Mitgliedstaaten. Die Studie, die von unabhängigen Sachverständigen im Rahmen der Verpflichtung der Kommission zu einer faktengestützten Politikgestaltung durchgeführt wurde, liefert eindeutige Beweise dafür, dass ein offener, regelbasierter, berechenbarer und kooperativer Handel funktioniert.

  • Finanzmittel mobilisieren

    Die Europäische Kommission hat ein Maßnahmenpaket angenommen, das dazu beitragen soll, den EU-Verbriefungsrahmen einfacher und zweckmäßiger zu machen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen haben das Ziel, Verbriefungstätigkeiten in der EU zu erleichtern, ohne die Finanzstabilität zu beeinträchtigen. Ein stärkerer und einfacherer Verbriefungsrahmen kann dazu beitragen, mehr Investitionen in die Realwirtschaft zu lenken, und so das Wirtschaftswachstum, Innovationen und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der gesamten EU fördern. Diese Überarbeitung ist die erste Gesetzgebungsinitiative, die im Rahmen der Strategie für eine Spar- und Investitionsunion vorgeschlagen wurde.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen