Einführung von Hinweisgebersystemen


Whistleblowing: In Deutschland besteht Handlungsbedarf
Das beste Hinweisgebersystem nützt nichts, wenn es nicht richtig in das Arbeitsverhältnis integriert wird



Dr. Yvonne Conzelmann

Dieser Beitrag befasst sich mit der neuen Whistleblower-Richtlinie. Die Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern (im Folgenden RLE) ist am 16. April 2019 vom Europäischen Parlament verabschiedet worden und trat mit Zustimmung des Europäischen Rates, der diese am 7. Oktober 2019 erteilte, und anschließender Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Deutschland gehört zu den Mitgliedstaaten, die noch kein effektives nationales System zum Schutz von Whistleblowern geschaffen haben. Daher besteht ein konkreter Handlungsbedarf. Die Umsetzungsfrist für die RLE beträgt nach Art. 26 Abs. 1 RLE zwei Jahre. Damit bleibt Deutschland bis Oktober 2021 Zeit, die RLE in nationales Recht umzusetzen.

Es bleibt abzuwarten, wie Deutschland die RLE innerhalb dieser Frist konkret umsetzen wird. Aktuell liegt noch kein entsprechender Gesetzesentwurf vor, weswegen noch nicht dazu Stellung genommen werden kann, wie die Umsetzung in Deutschland aussehen wird. Im Rahmen dieses Beitrags wird zunächst der Begriff Whistleblower dargestellt. Anschließend wird die RLE mit ihren wesentlichen Neuerungen näher erläutert. Danach wendet sich der Beitrag der Frage zu, wie ein Hinweisgebersystem arbeitsrechtlich umgesetzt werden kann, sprich wie die Arbeitnehmer dazu verpflichtet werden können, das geschaffene Hinweisgebersystem auch zu verwenden, um ihnen bekannt gewordene Verstöße in der vorgesehenen Art und Weise zu melden.

Dieser Beitrag aus der Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) (Ausgabe 2, 2021, Seite 68 bis 73) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
In voller Länge können Sie ihn und weitere hier nicht veröffentliche Artikel im ZRFC lesen.


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