Sie sind hier: Home » Recht » Datenschutz und Compliance

Regelung zu Strafverfolgungsdateien abgelehnt


Gesetzentwurf zur StPO aus datenschutzrechtlicher Sicht mangelhaft
Mit dieser Vorschrift würde ein weiterer Schritt gegangen, die verfassungsrechtlich gebotenen Zweckbindungen bei der Speicherung von Daten aufzulösen



Der aktuelle Gesetzentwurf zur Änderung der Strafprozessordnung (StPO) weist aus datenschutzrechtlicher Sicht noch erheblichen Nachbesserungsbedarf auf. Unter anderem die Pläne, bislang für die einzelnen Strafverfahren vorgehaltenen Daten über die polizeilichen Informationssysteme für einen weitaus größeren Kreis von Berechtigten zugänglich zu machen, stoßen auf scharfe Kritik.

Bei der Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages stellte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) klar, dass insbesondere die geplante Regelung zu Strafverfolgungsdateien abzulehnen ist.

Ulrich Kelber sagte: "Der Plan, Daten aus individuellen Strafverfahren, auf die bislang nur die mit dem Verfahren betrauten Ermittler Zugriff hatten, künftig allgemein abrufbar in den polizeilichen Informationssystemen auf Vorrat zu speichern, ist aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht hinnehmbar. Mit dieser Vorschrift würde ein weiterer Schritt gegangen, die verfassungsrechtlich gebotenen Zweckbindungen bei der Speicherung von Daten aufzulösen. Konkret hätte ein erheblich größerer Kreis als bisher Zugang zu diesen teils sehr sensiblen Dateien. Diese betreffen nicht nur verurteilte Täter, sondern auch Verdächtige, Beschuldigte, Zeugen, Hinweisgeber und durch die Straftat geschädigte Personen. Sie können unbegrenzte Datenmengen und sehr sensible Informationen enthalten, etwa zu Opfern von Sexualstraftaten, die keinen Anlass dafür gegeben haben, dass ihre Daten in einem derart großen Maßstab abrufbar sind. Es wäre deshalb ein unbedingt zu vermeidender Fehler, diese bisherigen Spezialdateien auf breiter Ebene in die Informationssysteme der Polizeibehörden zu integrieren."

Die Kritik beschränkte sich aber nicht nur auf diesen Punkt. Auch der Einsatz von V-Personen, die sogenannte "Mitziehklausel" des § 489 StPO oder die Regelungen zur Datenübermittlung zwischen Strafverfolgung und Nachrichtendiensten müssten auf den Prüfstand gestellt werden. Eine umfassendere Bewertung des Gesetzgebungsvorhabens kann der beigefügten Stellungnahme des BfDI an den Rechtsausschuss entnommen werden.

Mit dem aktuellen Gesetzentwurf soll die StPO angepasst werden, um künftig den Vorgaben der EU-Datenschutzrichtlinie für den Bereich der Strafverfolgung und einem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts zu entsprechen. (BfDI: ra)

eingetragen: 10.03.19
Newsletterlauf: 10.04.19


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Datenschutz und Compliance

  • Bekämpfung von Finanzkriminalität

    Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz - FKBG) wird ein Maßnahmenpaket zur Geldwäschebekämpfung geschnürt. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Professor Ulrich Kelber, kritisiert, dass einige der Vorschriften datenschutz- und verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen.

  • DSGVO zu einer effektiven Durchsetzung verhelfen

    Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Professor Ulrich Kelber, begrüßt, dass sich die europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) für schnellere und transparentere Verfahren bei der Bearbeitung von grenzüberschreitenden Fällen aussprechen. Gerade bedeutende Fälle mit vielen Betroffenen oder weitreichenden Folgen für den Datenschutz müssen zeitnah entschieden werden.

  • Bekämpfung von Geldwäsche

    Im Finanzausschuss des deutschen Bundestages hat eine Anhörung zum Gesetzentwurf zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) stattgefunden. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Professor Ulrich Kelber, kritisiert, dass der Gesetzentwurf keine klaren Regeln vorgibt, unter welchen Bedingungen automatisierte Datenanalysen erfolgen dürfen.

  • Datentransfer in die USA

    Wer personenbezogene Daten in die USA übermitteln will, muss sich an das europäische Datenschutzrecht halten. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) lässt einen Datentransfer in Drittländer nur unter bestimmten Bedingungen zu, um auch bei der Übermittlung und Weiterverarbeitung ein gleichwertiges Datenschutzniveau aufrechtzuerhalten.

  • SIM-Swapping und Authentifizierung

    Es gibt immer wieder sog. SIM-Swapping-Fälle, in denen sich eine fremde Person in betrügerischer Weise die Kontrolle über eine Mobilfunknummern einer anderen Person verschafft.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen