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Zweifel an der Rechtmäßigkeit bleiben


Facebooks neue Datenrichtlinie trat am 30.01.2015 in Kraft
Auf welcher Rechtsgrundlage räumen sich Facebook und seine angeschlossenen Unternehmen die in der Datenrichtlinie umfangreich benannten Übermittlungsbefugnisse ein?

(10.02.15) - Eine kritische Durchsicht der angekündigten Änderungen von Nutzungsbedingungen und Datenrichtlinie von Facebook zum 30. Januar 2015 hat datenschutzrechtliche Zweifel an der Zulässigkeit des beschriebenen Umfangs und der Art der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten der Nutzer aufkommen lassen.

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) wird insbesondere klären, ob der in der Neuformulierung der Datenrichtlinie beschriebene Austausch personenbezogener Daten mit den als "Facebook-Unternehmen" bezeichneten Drittunternehmen (z.B. WhatsApp, Instagram, Atlas), vor allem unter Einbeziehung der von diesen Unternehmen verwendeten Datenschutzerklärungen, zulässig ist.

Der in der Datenrichtlinie beschriebene Umfang und die Art der Datenverarbeitung muss außerdem im Einklang mit den Prinzipien der Zweckbindung und Transparenz der Datenverarbeitung sowie der Datensparsamkeit und Datenvermeidung stehen. "Wir haben Facebook eine Reihe von Fragen gestellt, deren Beantwortung wir bis Ende Februar erwarten. Bis zu diesem Zeitpunkt planen wir keine rechtlichen Schritte, wir werden aber zeitnah, insbesondere in Abstimmung mit unseren Kollegen in den anderen EU-Mitgliedstaaten, das weitere Vorgehen abstimmen."

Insbesondere gilt es laut HmbBfDI) , Folgendes zu klären:
1. Auf welcher Rechtsgrundlage räumen sich Facebook und seine angeschlossenen Unternehmen die in der Datenrichtlinie umfangreich benannten Übermittlungsbefugnisse ein? Auf welcher Grundlage werden künftig die personenbezogenen Daten authentifizierter und nicht authentifizierter Nutzerinnen und Nutzer erhoben und verarbeitet?

2. Sollte sich Facebook auf die Einwilligung der Nutzerinnen und Nutzer berufen, wird deren Wirksamkeit zu prüfen sein. Dies betrifft die Frage der Freiwilligkeit, vor allem mit Blick auf die bereits registrierten Nutzerinnen und Nutzer, ebenso wie die Information der Nutzerinnen und Nutzer über die Art und den Umfang der Datenverarbeitung.
(HmbBfDI: ra)

HmbBfDI: Kontakt und Steckbrief

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