Sie sind hier: Home » Recht » Datenschutz und Compliance

Schutzmöglichkeiten für europäische Bürger


Ohne das Datenschutzniveau in den Vereinigten Staaten von Amerika konkret selbst zu bewerten, hat der EuGH mit diesem Grundsatzurteil hohe Maßstäbe für jedwede Datenübermittlung in Staaten außerhalb der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgestellt
In dem Urteil wird deutlich, dass die Safe-Harbor-Entscheidung aus dem Jahr 2000 diesen Maßstäben nicht gerecht wird

(30.10.15) - Nachdem der Generalanwalt des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) bereits mit deutlichen Worten die Safe-Harbor-Grundsätze für unzureichend befunden hat, hat der EuGH mit Urteil vom 06.10.2015 die Safe-Harbor-Entscheidung ausdrücklich für ungültig erklärt. Unternehmen, die personenbezogene Daten an US-amerikanische Geschäftspartner und Auftragnehmer übermitteln, können sich von nun an nicht mehr auf die Safe-Harbor-Grundsätze stützen.

Ohne das Datenschutzniveau in den Vereinigten Staaten von Amerika konkret selbst zu bewerten, hat der EuGH mit diesem Grundsatzurteil hohe Maßstäbe für jedwede Datenübermittlung in Staaten außerhalb der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgestellt. In dem Urteil wird deutlich, dass die Safe-Harbor-Entscheidung aus dem Jahr 2000 diesen Maßstäben nicht gerecht wird: Weder habe die Europäische Kommission bei dieser Entscheidung das Datenschutzniveau in den USA ausreichend mit Blick auf die dortige Rechtslage geprüft, noch enthalte die Safe-Harbor-Entscheidung die erforderlichen Schutzmöglichkeiten für europäische Bürger.

Das Urteil des EuGH hat über "Safe Harbor" hinaus Folgen für andere rechtliche Instrumente, die bisher zur Rechtfertigung einer Datenübermittlung in die Vereinigten Staaten herangezogen wurden. Die vom EuGH aufgestellten Grundsätze bezüglich des notwendigen Schutzniveaus machen auch eine Neubewertung solcher Übermittlungen nötig, die auf einer Einwilligung beruhen oder auf Grundlage von Standardvertragsklauseln durchgeführt werden.

Marit Hansen, Leiterin des ULD, sagte: "Mit Blick auf die hohen Anforderungen, die der EuGH in seinem Urteil aufgestellt hat, kann eine dauerhafte Lösung nur in einer wesentlichen Änderung im US-amerikanischen Recht liegen. Unternehmen in Schleswig-Holstein, die personenbezogene Daten in die USA übermitteln, sollten ihre Verfahren schnellstmöglich überprüfen und Alternativen für eine Verarbeitung personenbezogener Daten in den USA erwägen. Dies gilt nicht nur für solche Übermittlungen, die sich bisher auf die Safe-Harbor-Grundsätze gestützt haben, sondern für sämtliche Übermittlungen in die USA."

Das ULD hat in einem ersten Positionspapier die wesentlichen Folgen des EuGH-Urteils für Unternehmen und öffentliche Stellen in Schleswig-Holstein zusammengefasst. Das Positionspapier kann abgerufen werden unter: https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/967-.html. (ULD: ra)

ULD: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Datenschutz und Compliance

  • Datenschutz versehentlich oder mutwillig ignoriert

    Dr. h. c. Marit Hansen, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Landesbeauftragte für Informationszugang Schleswig-Holstein, hat ihren Tätigkeitsbericht für das Jahr 2023 vorgelegt. Viele Fälle aus der Praxis verdeutlichen, dass Datenschutz wirkt - und wo er manches Mal gefehlt hat. Licht und Schatten gab es auch im Bereich der Informationsfreiheit.

  • KI datenschutzkonform einsetzen

    Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz) legt eine Orientierungshilfe mit datenschutz-rechtlichen Kriterien für die Auswahl und den datenschutzkonformen Einsatz von KI-Anwendungen vor.

  • Möglichkeit von Geldbußen gegenüber Behörden

    Die Bundesregierung hat im Februar 2024 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vorgelegt (BT-Drs. 20/10859). Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat zu relevanten Punkten des Gesetzentwurfs und zu weitergehendem Regelungsbedarf Stellung genommen.

  • Internet-Nutzer dürfen nicht geschröpft werden

    In einem weiteren offenen Brief wendete sich die Deutsche Vereinigung für Datenschutz e.V. (DVD) gemeinsam mit zwölf Bürgerrechtsorganisationen am 07.03.2024 erneut an die Datenschutzaufsichtsbehörden in der Europäischen Union, um zu verhindern, dass eine datenschutzfreundliche Nutzung des Internets nur noch gegen Bezahlen hoher Gebühren möglich ist.

  • Einstieg in eine anlasslose Massenüberwachung

    Die Verhandlungen zum EU-Verordnungsentwurf zur Bekämpfung des sexuellen Online-Kindesmissbrauchs (CSA-Verordnung) sind in eine entscheidenden Phase. Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) und der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDPS) haben anlässlich dessen in einer Gemeinsamen Stellungnahme den EU-Gesetzgeber dazu aufgerufen, die wesentlichen Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments (EP) zu unterstützen.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen