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Werbung mit Rabatt bei guten Zeugnisnoten


Werbung an Kinder und Jugendliche:
Insbesondere ein Kaufappell an Kinder, der stets wettbewerbswidrig ist, wurde verneint, da kein konkretes Produkt mit dem Rabatt beworben worden war, sondern das gesamte Warensortiment
Die Richter des Bundesgerichtshofes sahen jedoch keine unzulässige geschäftliche Handlung

(02.05.14) - Werbung mit Rabatt bei guten Zeugnisnoten: Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht ohne konkrete Bewerbung einzelner Produkte kein Wettbewerbsverstoß. Dies lässt sich der Pressemitteilung zu einer Grundsatzentscheidung vom 3. April 2014 entnehmen (Urteil vom 3. April 2014, Az.: I ZR 96/13 – Zeugnisaktion). Ein Elektronikmarkt hatte mit einer Aktion im zeitlichen Zusammenhang mit der Vergabe von Zeugnissen an Schüler geworben. In einer Werbeanzeige hatte das Unternehmen damit geworben, dass Schüler eine Kaufpreisermäßigung von 2 Euro für jede Einser-Note in einem Zeugnis erhielten, wenn sie Waren einkauften.

Diese Werbung war als wettbewerbswidrig angegriffen worden.

Die Richter des Bundesgerichtshofes sahen jedoch keine unzulässige geschäftliche Handlung. Insbesondere ein Kaufappell an Kinder, der stets wettbewerbswidrig ist, wurde verneint, da kein konkretes Produkt mit dem Rabatt beworben worden war, sondern das gesamte Warensortiment. Auch weitere angesprochen Wettbewerbsverstöße, der unangemessene unsachlicher Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit und eine Ausnutzung der Unerfahrenheit der von der Werbung angesprochenen Schulkinder wurde durch das Gericht verneint.

"Werbung an Kinder und Jugendliche ist ein rechtlich sensibles Thema. Dieses Urteil schafft für die Werbenden etwas mehr Rechtssicherheit. Dennoch sollte jede Werbeaktion, die sich an Kinder und Jugendliche richtet, vorab rechtlich geprüft werden, um Abmahnungen zu vermeiden", erklärt Rolf Albrecht, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht von der Kanzlei volke2.0. (Kanzlei volke2.0: ra)

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