Sie sind hier: Home » Recht » Deutschland » Bundesgerichtshof

Urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen


Bundesgerichtshof lockert Schutzvoraussetzungen für Urheberrechtsschutz – Designs sind nun deutlich besser geschützt
Nach einer Änderung der Rechtsprechung können Designer nun auf eine bessere Durchsetzung Ihrer Rechte an Ihren Werken hoffen

(05.12.13) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine für Designer revolutionäre Entscheidung getroffen (Urteil vom 13.11.2013 – I ZR 143/12 – Geburtstagszug). Darauf weist die Kanzlei volke2.0 hin. Laut einer Pressemitteilung des Gerichts wurde der bislang bestehende Grundsatz aufgehoben, dass Werke der angewandten Kunst (Designs) dann höheren Voraussetzungen für einen urheberrechtlichen Schutz ausgesetzt sind, wenn zudem ein Geschmacksmusterschutz möglich war. Diese Rechtsprechung wurde nun aufgehoben.

Auch Designs müssen zur Erlangung urheberrechtlichen Schutzes lediglich diese Voraussetzungen erfüllen, die auch an Werke der zweckfreien bildenden Kunst geknüpft sind. Nach Ansicht des BGH ist eine Unterscheidung zwischen Werken der angewandten und solchen der bildenden Kunst bezüglich der urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen nicht zu rechtfertigen.

"Auf dieses Urteil haben die Designer lange gewartet Jetzt ist ein Schutz der eigenen Werke deutlich leichter auch über das Urheberrecht möglich. Bislang waren diese Werke fast ausschließlich auf den Geschmacksmusterschutz angewiesen. Gab es einen solches Geschmacksmuster nicht, waren die Möglichkeiten eines Schutzes deutlich reduziert. Dies scheint nun endlich vorbei zu sein", sagt Sascha Faber, LL.M. (Medienrecht) Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Gewerblichen Rechtsschutz, und Informationstechnologierecht von der Kanzlei volke2.0." (Sascha Faber, volke2.0: ra)

Kanzlei volke2.0: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Weitere Urteile

  • Datenverarbeitung durch die Finanzverwaltung

    Mit Urteil vom 12.03.2024 - IX R 35/21 hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zu den Voraussetzungen und der Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs entschieden. Die Datenschutz-Grundverordnung gewährt in Art. 15 Abs. 1 einen Anspruch auf Auskunft, welche personenbezogenen Daten über einen Steuerpflichtigen verarbeitet werden.

  • Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer

    Ein Parkhaus ist in der Erbschaftsteuer nicht begünstigt - dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28.02.2024 - II R 27/21 entschieden. Der Kläger war testamentarisch eingesetzter Alleinerbe seines im Jahr 2018 verstorbenen Vaters, des Erblassers. Zum Erbe gehörte ein mit einem Parkhaus bebautes Grundstück.

  • Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG)

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 06.05.2024 - III R 14/22 entschieden, dass die Art und Weise, in der ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, seine Aufzeichnungen geführt hat, eine Tatsache ist, die -wird sie dem Finanzamt (FA) nachträglich bekannt- zur Korrektur eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids führen kann.

  • Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch

    Die Einsichtnahme in Steuerakten nach Durchführung des Besteuerungsverfahrens ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige hiermit steuerverfahrensfremde Zwecke verfolgen will, wie zum Beispiel die Prüfung eines Schadenersatzanspruchs gegen seinen Steuerberater. Hiervon unberührt bleibt ein Auskunftsanspruch über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 07.05.2024 - IX R 21/22 entschieden.

  • Mitteilung des Widerrufs der Vollmacht

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 08.02.2024 - VI R 25/21 entschieden, dass ein Verwaltungsakt auch dann wirksam bekanntgegeben ist, wenn er an einen zunächst wirksam bestellten Bevollmächtigten übersandt wird, dessen Vollmacht allerdings, wie dem Finanzamt (FA) erst kurz nach der Absendung des Verwaltungsaktes angezeigt worden ist, bereits zuvor widerrufen worden war.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen