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Unmittelbare Kaufaufforderung an Kinder


Kinderwerbung bei Computerspiel nicht erlaubt
BGH urteilt: Unzulässige Kaufaufforderung an Kinder

(08.10.14) - An Kinder gerichtete Werbeaussagen mit einem Link zu kostenpflichtigen Zubehörangeboten für ein Computerspiel sind unzulässig. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte sein Urteil aus dem Juli 2013. Geklagt hatte Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Gegen das Versäumnisurteil hatte das Unternehmen Einspruch eingelegt.

"Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse Etwas". Mit dieser an Kinder gerichteten Kaufaufforderung wurde auf der Website des Computer-Rollenspiels für Spielzubehör geworben. Nach Klick auf den Link öffnete sich ein eine neue Internetseite, auf der diverse Zusatzprodukte zum Kauf angeboten wurden. Der BGH hat das nun untersagt.

Der vzbv hatte geklagt, da eine unmittelbare Kaufaufforderung an Kinder nach dem Anhang des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verboten ist. Dabei mache es keinen Unterschied, dass das Angebot erst über einen Link konkretisiert werde.

Virtuelle Ware gegen echtes Geld
Der vzbv hatte außerdem vorgetragen, dass durch das Angebot von zusätzlichen Gegenständen, die die Teilnahme an dem Spiel attraktiver machen, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern ausgenutzt werde.

Zwar lässt sich das Rollenspiel kostenlos herunterladen, Erweiterungen sind aber nur durch den Kauf virtueller Gegenstände möglich. Für die virtuelle Ware muss echtes Geld gezahlt werden: 3.000 Diamanten kosteten den Spieler im Jahr 2009 zum Beispiel 99,99 Euro. Ein Reittier gab es reduziert für 199 Diamanten.

Der BGH bestätigte mit seiner Entscheidung das Versäumnisurteil vom 17. Juli 2013. Gegen dieses hatte das Unternehmen Einspruch eingelegt (Versäumnisurteil des BGH vom 17. Juli 2013 (I ZR 34/12)). (Verbraucherzentrale Bundesverband: ra)

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Meldungen: Bundesgerichtshof

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    Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Mitglieder des Betriebsrats Anspruch auf Erhöhung ihres Arbeitsentgelts in dem Umfang, in dem das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung steigt (§ 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG*). Für das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Anspruchs ist grundsätzlich das Betriebsratsmitglied darlegungs- und beweisbelastet. Korrigiert der Arbeitgeber eine mitgeteilte und gewährte Vergütungserhöhung, die sich für das Betriebsratsmitglied als Anpassung seines Entgelts entsprechend § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darstellen durfte, hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass die Vergütungserhöhung objektiv fehlerhaft war.

  • Virtuelle Aktienoptionen & Karenzentschädigung

    In die Berechnung einer Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB fließen auch Leistungen aus einem virtuellen Aktienoptionsprogramm ein. Das gilt jedoch nur, wenn die Optionsrechte im noch bestehenden Arbeitsverhältnis ausgeübt worden sind.

  • Kündigungsschutz in der Schwangerschaft

    Erlangt eine Arbeitnehmerin schuldlos erst nach Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG* Kenntnis von einer beim Zugang des Kündigungsschreibens bereits bestehenden Schwangerschaft, ist die verspätete Kündigungsschutzklage auf ihren Antrag gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG** nachträglich zuzulassen.

  • Schadensersatz bei verspäteter Zielvorgabe

    Verstößt der Arbeitgeber schuldhaft gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, dem Arbeitnehmer rechtzeitig für eine Zielperiode Ziele vorzugeben, an deren Erreichen die Zahlung einer variablen Vergütung geknüpft ist (Zielvorgabe), löst dies, wenn eine nachträgliche Zielvorgabe ihre Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllen kann, grundsätzlich einen Anspruch des Arbeitnehmers nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm. § 283 Satz 1 BGB auf Schadensersatz statt der Leistung aus.

  • Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts

    Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) schließt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristsachen an, wonach ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen hat, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden.

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