Publizitätspflicht für Unternehmen


Seit der Überführung der Publizitätspflicht für Unternehmen in ein elektronisches Register aufgrund des EHUG soll eine Vielzahl der verpflichteten Unternehmen nicht ihrer Pflicht nachgekommen sein, dem Bundesanzeiger die Daten bereitzustellen
Einige Unternehmen nehmen von der Übermittelung ihrer Daten abstand, da sie einen Wettbewerbsnachteil gegenüber Konkurrenten oder Verhandlungspartnern, auch auf internationaler Ebene, fürchten



Vor dem Hintergrund der Erweiterung der Pflicht der Unternehmen zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses durch das Gesetz über elektronische Handels- und Genossenschaftsregister und der damit verbundenen Problematik hat die FDP-Fraktion eine Kleine Anfrage (19/1817) an die Bundesregierung gerichtet. Die Abgeordneten wollen unter anderem wissen, wie viele Unternehmen in Deutschland zur Publikation ihrer Daten verpflichtet sind und wie hoch der Anteil an Vereinen, Stiftungen und anderen Rechtsformen ist, die aufgrund von Grenzwertüberschreitungen publikationspflichtig werden. Des Weiteren fragen sie, gegen wie viele Unternehmen, aufgeschlüsselt nach Größe, im Zusammenhang mit einer nicht erfolgten Veröffentlichung Ordnungsgelder verhängt wurden und wie hoch die diesbezüglichen Einnahmen des Bundesamtes für Justiz sind.

Vorbemerkung der Fragesteller
Laut § 325 des Handelsgesetzbuchs (HGB) haben die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs von Kapitalgesellschaften für die Gesellschaft folgende Daten offenzulegen:
1. den festgestellten oder gebilligten Jahresabschluss,
2. den Lagebericht und den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk darüber, dass er versagt wurde,
3. den Bericht des Aufsichtsrats und
4. die nach §161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung.

Mit der Verabschiedung des Gesetzes über elektronische Handels- und Genossenschaftsregister (EHUG) am 28. September 2006 durch den Deutschen Bundestag wurde die Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlussberichtes auf circa ein Drittel der eingetragenen Unternehmen in Deutschland erweitert. Seit der Überführung der Publizitätspflicht für Unternehmen in ein elektronisches Register aufgrund des EHUG soll eine Vielzahl der verpflichteten Unternehmen nicht ihrer Pflicht nachgekommen sein, dem Bundesanzeiger die Daten bereitzustellen (Handelsblatt vom 6. April 2016). Daraufhin legte das Bundesamt für Justiz Ordnungsgelder fest. Der Umfang der zu veröffentlichenden Daten wie auch die Höhe des Ordnungsgeldes bei ausbleibender Datenübermittlung sind abhängig von der Einstufung des Unternehmens in eine bestimmte Größenkategorie nach § 267 und § 267a HGB.

Einige Unternehmen nehmen von der Übermittelung ihrer Daten abstand, da sie einen Wettbewerbsnachteil gegenüber Konkurrenten oder Verhandlungspartnern, auch auf internationaler Ebene, fürchten. Es wird berichtet, dass einige der veröffentlichungspflichtigen Unternehmen die zulässige Nachreichungsfrist voll ausschöpfen, damit ihre Daten möglichst spät veröffentlicht werden (Handelsblatt vom 6. April 2016). Andere Unternehmen hingegen würden ihre Daten gar nicht übermitteln und zahlten stattdessen das Ordnungsgeld. Die Publikationspflicht gilt indes nur für bestimmte Unternehmensarten und lässt unter anderem offene Handelsgesellschaften, Vereine oder Stiftungen unberührt, solange diese unter festgelegten Schwellenwerten arbeiten.
(Deutscher Bundestag: ra)

eingetragen: 19.05.18
Newsletterlauf: 18.06.18



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