Sie sind hier: Home » Recht » Deutschland » Gesetze

Neues Anlegerentschädigungsrecht durchgesetzt


Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes sieht Erhöhung der Mindestdeckung für Einlagen von 20.000 auf 50.000 Euro vor
Außerdem sieht der Gesetzentwurf vor, dass Entschädigungseinrichtungen von ihren Mitgliedsinstituten Sonderbeiträge erheben dürfen


(20.05.09) - Der Finanzausschuss hat am Mittwoch letzter Woche den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (16/12255, 16/12599) gebilligt. Die FDP-Fraktion, die Linksfraktion und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen stimmten gegen den Entwurf, an dem der Finanzausschuss auf Antrag der Koalitionsfraktionen zuvor einige Änderungen beschlossen hatte.

Das Gesetz sieht unter anderem eine Erhöhung der Mindestdeckung für Einlagen von 20.000 auf 50.000 Euro vor. Vom 31. Dezember 2010 an soll die Mindestdeckung sogar 1000.000 Euro betragen. Die bisherige Verlustbeteiligung des Anlegers in Höhe von 10 Prozent wird abgeschafft. Anleger, deren Banken geschlossen wurden, sollen ihr Geld erheblich schneller zurückerhalten.

Außerdem sieht der Gesetzentwurf vor, dass Entschädigungseinrichtungen von ihren Mitgliedsinstituten Sonderbeiträge erheben dürfen, wenn dies zur Begleichung von Entschädigungsansprüchen erforderlich ist. Aufgrund einer vom Ausschuss beschlossenen Änderung wird Entschädigungseinrichtungen jetzt die Möglichkeit eingeräumt, auf Sonderbeiträge zu verzichten und stattdessen einen Kredit zur Begleichung von Anlegeransprüchen aufzunehmen.

Dies soll dann möglich sein, wenn die Entschädigungseinrichtung mit Mittelrückflüssen zum Beispiel aus der Insolvenzmasse der Bank rechnen kann. In diesen Fällen müsse die Entschädigungseinrichtung nur einen gewissen Zeitraum überbrücken, bis ihr genügend Mittel zur Erfüllung ihrer Entschädigungsansprüche zur Verfügung stehen, heißt es in der Begründung des Änderungsantrages von Unions- und SPD-Fraktion. Die Erhebung von Sonderbeiträgen sei in diesen Fällen wirtschaftlich nicht sinnvoll und würde die Institute nur unangemessen belasten.

Die Unionsfraktion erklärte, es sei mit dem Gesetzentwurf gelungen, die Prävention zu verbessern, damit es erst gar nicht zu Schadenfällen komme. Die Anleger-Entschädigungseinrichtungen seien aber nur geeignet, kleine und mittlere Fälle zu lösen. Auch die SPD-Fraktion wies darauf hin, dass es um bessere Prävention gehe. So würden Wertpapierhandelsunternehmen in bessere Kontrollen einbezogen. Das Bündnis 90/Die Grünen kritisierte, zentrale Punkte des Anlegerschutzes seien nicht erreicht worden. Zwischen dem Anspruch, ein Anlegerentschädigungsgesetz zu machen, und dem jetzt vorgelegten Entwurf gebe es große Lücken.

Die FDP-Fraktion kritisierte, dass ein großer Fall wie der des "Phoenix Kapitaldienst" mit diesem Gesetz nicht angegangen werden könne. Die Unternehmen wüssten trotz der Neuregelung nicht, welche Beitragsbelastungen für die Entschädigungseinrichtungen auf sie zukommen würden. Dem Anleger werde außerdem eine Sicherheit suggeriert, die er durch das Gesetz nicht bekomme.

Der von der FDP vorgelegte Antrag für eine Reform des Anlegerentschädigung (16/11458) fand im Ausschuss keine Mehrheit. Auch die Linksfraktion kritisierte, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung eine Sicherheit suggeriere, die "nicht einmal in Ansätzen" vorhanden sei. Probleme wegen der Finanzkrise werde es noch in den nächsten 15 bis 20 Jahren geben. Daher sei es geboten, einen wirksamen Anlegerschutz anzugehen. Wer Geld anlege, müsse auch mit den Sicherungskosten belastet werden. Das gehe zu Lasten der Rendite, sei aber nicht anders zu lösen. (Deutscher Bundestag: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Gesetze

  • Modernisierung der Registerlandschaft

    Mit der Annahme eines Gesetzentwurfs (20/8866) der Deutschen Bundesregierung in geänderter Fassung hat der Wirtschaftsausschuss in seiner Sitzung einer Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes einstimmig zugestimmt.

  • Änderung vergaberechtlicher Vorschriften

    Mit einer Verordnung zur Änderung vergaberechtlicher Vorschriften (20/9047) werden die nationalen Vergaberechtsregelungen (Vergabeverordnung, Sektorenverordnung, Konzessionsvergabeverordnung und die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit) an die entsprechende europäische Durchführungsverordnung angepasst.

  • Berufsreglementierungen

    Mit dem Zweiten Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften sollen die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), die Patentanwaltsordnung (PAO), das Steuerberatungsgesetz (StBerG), die Wirtschaftsprüferordnung (WPO), die Gewerbeordnung (GewO) und die Handwerksordnung (HwO) um eine Anlage ergänzt werden.

  • Verhältnismäßigkeitsrichtlinie

    Der Wirtschaftausschuss hat in seiner Sitzung den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften (20/8679) mit den Stimmen der Ampelfraktionen und der Unionsfraktion gegen die Stimmen der AfD-Fraktion und unter Enthaltung der Linksfraktion angenommen.

  • Wertungswidersprüche vermeiden

    Die Deutsche Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf "zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze" (20/8344) vorgelegt, die sich aus Änderungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) durch das Bürgergeldgesetz vom 16. Dezember 2022 ergibt. Infolge dieser Änderungen seien Anpassungen in anderen Gesetzen notwendig, damit sich alle Regelungen widerspruchslos in die bestehende Rechtsordnung einfügen und Wertungswidersprüche vermieden werden, schreibt die Bundesregierung in der Vorlage.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen