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Schnellerer Ausbau erneuerbarer Energien


Entwurf eines Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
Zur Beschleunigung des Ausbaus der Erneuerbaren in allen Rechtsbereichen soll im EEG der Grundsatz verankert werden, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient



Deutschland richtet seine gesamte Klima-, Energie- und Wirtschaftspolitik auf den 1,5-Grad-Klimaschutz-Pfad aus. Die Stromversorgung soll daher bereits im Jahr 2035 nahezu vollständig auf erneuerbaren Energien beruhen. Um die neuen Ausbauziele zu erreichen, soll das gesamte Erneuerbare-Energien-Gesetz grundlegend überarbeitet werden. Das sieht der Gesetzentwurf (20/1630) der Regierung "zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor" vor.

Das bisherige "EEG 2021" geht von einem Anstieg des Anteils der Erneuerbaren auf 65 Prozent im Jahr 2030 aus und strebt eine treibhausgasneutrale Stromerzeugung bis 2050 an. Das soll mit dem neuen Gesetz deutlich schneller gehen: Im Jahr 2030 sollen mindestens 80 Prozent des verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien stammen, und bereits im Jahr 2035 soll die Stromversorgung fast vollständig aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. 2021 lag ihr Anteil am Bruttostromverbrauch allerdings erst bei 42 Prozent; und der Strombedarf, so wird angenommen, wird künftig noch wachsen, unter anderem durch die zunehmende Elektrifizierung von Industrieprozessen, Wärme und Verkehr. Das mache einen beschleunigten Ausbau der Erneuerbaren so dringlich. Um bei Zugrundelegung eines Bruttostromverbrauchs von 750 Terawattstunden (TWh) im Jahr 2030 das 80-Prozent-Ausbauziel sicher zu erreichen, muss die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien von derzeit knapp 240 TWh auf 600 TWh im Jahr 2030 binnen kurzer Zeit vervielfacht werden.

Um das neue Ausbauziel für 2030 zu erreichen, sollen die Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen für die einzelnen Technologien festgelegt und deutlich angehoben werden. Bei der Windenergie an Land auf ein Niveau von 10 GW pro Jahr, so dass im Jahr 2030 insgesamt rund 115 GW Wind-Leistung in Deutschland installiert sein sollen. Bei der Solarenergie auf ein Niveau von 22 GW pro Jahr, so dass im Jahr 2030 insgesamt rund 215 GW Solar-Leistung in Deutschland installiert sein sollen. Die Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen für die Windenergie auf See sollen durch die parallele Novelle (20/1634) des Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG) angehoben werden, das ebenfalls am Donnerstag, 12. Mai, erstmals im Bundestag beraten wird.

Zur Beschleunigung des Ausbaus der Erneuerbaren in allen Rechtsbereichen soll im EEG der Grundsatz verankert werden, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient.

Ein Ausbau der Erneuerbaren mache es zugleich möglich, schneller die Abhängigkeit von Energieimporten zu verringern, heißt es in dem Entwurf. Energiesouveränität sei zu einer Frage der nationalen und europäischen Sicherheit geworden. Das neue EEG soll denn auch sofort wirkende Impulse setzen, um angesichts der aktuellen Energiekrise auch kurzfristig erschließbare Potenziale für die Erhöhung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren zu aktivieren, insbesondere bei der Windenergie an Land und bei der Solarenergie (zum Beispiel eine Erhöhung von Vergütungen oder die Aussetzung von Degressionen).

Bei der Windenergie an Land soll die Zahl der Gebotstermine erhöht und verstetig und das Referenzertragsmodell weiterentwickelt werden, um mehr Potenziale in Süddeutschland zu erschließen.

Bei der Solarenergie soll der Ausbau hälftig auf Dach- und auf Freiflächenanlagen verteil werden. Die Rahmenbedingungen sollen durch ein großes Bündel an Einzelmaßnahmen deutlich verbessert werden. Wind- und Solarprojekte von Bürgerenergiegesellschaften sollen von den Ausschreibungen ausgenommen und dadurch unbürokratisch realisiert werden können.

Im Interesse eines einheitlichen Ansatzes von Klima-, Umwelt- und Naturschutz soll das Gesetz gezielte Maßnahmen ergreifen, um einen umwelt- und naturverträglichen Ausbau der erneuerbaren Energien sicherzustellen, zum Beispiel mit Blick auf die Wiedervernässung von entwässerten Moorböden, die Verringerung des Maiseinsatzes in Biogasanlagen oder den verstärkten Anbau von überjährigem Kleegras aus der ökologischen Landwirtschaft.

Gesetzlich weiter entwickelt werden soll auch die grenzüberschreitende Kooperation mit den Nachbarstaaten bei der Förderung der erneuerbaren Energien.

Der Finanzierungsbedarf für die erneuerbaren Energien soll künftig aus dem Sondervermögen "Energie- und Klimafonds" ausgeglichen und die EEG-Förderung über den Strompreis beendet werden. Dafür sollen vorrangig Einnahmen aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel verwandt werden, soweit diese nicht für die Wahrnehmung der dem Bund durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz zugewiesenen Aufgaben benötigt werden. Hierdurch würden Einnahmen aus der CO2-Bepreisung bürokratiearm und breitenwirksam an Haushalte und Unternehmen zurückgegeben, die Stromverbraucher entlastet und die Sektorenkopplung gestärkt.

Einzelne Maßnahmen des Gesetzes sollen unmittelbar in Kraft treten, im Übrigen soll das neue EEG 2023 am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Der Gesetzentwurf wurde dem Bundesrat am 8. April 2022 als besonders eilbedürftig zugeleitet. Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates sollen nachgereicht werden. (Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 05.05.22
Newsletterlauf: 14.07.22


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