Sie sind hier: Home » Recht » Deutschland » Weitere Urteile

Mitunternehmeranteile steuerneutral


BFH verneint Steuerbelastung bei gleitender Generationennachfolge
Nach dem Urteil steht die spätere Übertragung zurückbehaltener Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens der einmal gewährten Buchwertprivilegierung für die Schenkung des Teilmitunternehmeranteils nicht entgegen



Der Bundesfinanzhof (BFH) hält an seiner Rechtsprechung fest, die bei einer sog. gleitenden Generationennachfolge die teilweise Übertragung Mitunternehmeranteilen steuerneutral ermöglicht und damit die Aufdeckung stiller Reserven vermeidet. Dabei wendet sich der BFH in seinem Urteil vom 12. Mai 2016 IV R 12/15 ausdrücklich gegen einen Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung.

Im Urteilsfall hatte der Vater seinen Gesellschaftsanteil (Mitunternehmeranteil) an einer Kommanditgesellschaft (KG) teilweise auf seinen Sohn übertragen. Ein Grundstück, das auf Grund der Vermietung an die KG zum sog. Sonderbetriebsvermögen des Vaters gehörte, behielt er zurück. Zwei Jahre später übertrug der Vater das Grundstück auf eine von ihm gegründete Grundstücksgesellschaft. Das Finanzamt hatte die Schenkung zunächst einkommensteuerneutral behandelt, wollte dann aber wegen der Grundstücksübertragung rückwirkend alle stillen Reserven in dem auf den Sohn übertragenen KG-Anteil besteuern.

Anders entschied der BFH. Nach dem Urteil steht die spätere Übertragung zurückbehaltener Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens - hier des Grundstücks - der einmal gewährten Buchwertprivilegierung für die Schenkung des Teilmitunternehmeranteils nicht entgegen. Lediglich für den Beschenkten sieht § 6 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine Haltefrist vor. Abweichendes ergibt sich weder aus dem Gesetzeszweck noch aus der Gesetzgebungshistorie. Maßgeblich war somit, dass der Vater seinen Gesellschaftsanteil nur teilweise auf den Sohn übertragen, im Übrigen aber behalten hatte. Kern der Entscheidung ist, dass der BFH eine Haltefrist für den Übertragenden ausdrücklich verneint. Anders als für den Beschenkten bestehen daher für den Schenker keine Haltefristen in Bezug auf sein zurückbehaltenes Vermögen.

Ausdrücklich stellte der BFH nochmals klar, dass er trotz der Einwendungen der Finanzverwaltung (Nichtanwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. September 2013) an seiner gefestigten Rechtsprechung zu § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG (BFH-Urteile vom 2. August 2012 IV R 41/11 und vom 9. Dezember 2014 IV R 29/14) festhält. Danach ist das Buchwertprivileg auch für die unentgeltliche Übertragung einer bis zum Übertragungszeitpunkt verkleinerten, aber weiterhin funktionsfähigen betrieblichen Einheit zu gewähren. (Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 6. Juli 2016: ra)

eingetragen: 27.07.16
Home & Newsletterlauf: 06.09.16


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Weitere Urteile

  • Verdeckte Gewinnausschüttung?

    Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter setzt einen Zuwendungswillen voraus. Ein solcher kann aufgrund eines Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers fehlen.

  • Bekämpfung von Steuerhinterziehung

    Schweizer Banken können Informationen zu Konten und Depots deutscher Staatsangehöriger an die deutsche Finanzverwaltung übermitteln. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 23.01.2024 - IX R 36/21 entschieden. Der BFH sieht in der Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten an die deutschen Steuerbehörden keine Verletzung der Grundrechte der inländischen Steuerpflichtigen.

  • Werbungskosten & Aufstiegsfortbildung

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 23.11.2023 - VI R 9/21 entschieden, dass ein teilweiser Darlehenserlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes) führt.

  • Fluorierte Treibhausgase & fehlende Pflichtangaben

    Die Wettbewerbszentrale ist seit Mitte 2023 in aktuell elf Fällen gegen teils umweltbezogene Werbung mit Bezug zur Energiewende vorgegangen. Die Fälle betrafen vor allem den Markt für Photovoltaik- und Solaranlagen, Wärmepumpen und Klimaanlagen.

  • Gewinnermittlung nach der Tonnage

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 19.10.2023 - IV R 13/22 dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob § 52 Abs. 10 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -) verstößt, soweit diese Vorschrift die rückwirkende Anwendung des § 5a Abs. 4 Satz 5 und 6 EStG für Wirtschaftsjahre anordnet, die nach dem 31.12.1998 beginnen.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen