Textversion
Wer bietet was Recht Markt Produkte Services Whitepapers Fachartikel Compliance-Kiosk Schwerpunkte Branchen Videothek Schulungen Literatur Governance Webinare Compliance-Lexikon Success Stories Specials Security-Telegramm SaaS / Cloud-Telegramm Compliance-Archiv
Home Recht Deutschland Weitere Urteile

Recht


Bundesnetzagentur Datenschutz und Compliance Deutschland EU & Europa Kartellrecht USA

Gesetze Politik und Parteien Standards und Regeln Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat Umweltschutz und Compliance Bundesverfassungsgericht Bundesarbeitsgericht Bundesgerichtshof Weitere Urteile

Events / Veranstaltungen Datenschutzerklärung Newsletter Marktübersichten Stellenanzeigen - Jobsuche Compliance-Shop Shopping-Portal & Shopping Mall Impressum Kontakt: Pressemitteilungen Links RSS: Compliance-Magazin.de-News Feed abonnieren RSS: IT SecCity.de-News Feed abonnieren Geschäftsbedingungen Wichtiger Hinweis zu Rechtsthemen Compliance-Magazin für Mobile Devices Sitemap Suche Mediadaten

Bundesgerichtshof stärkt Anlegerschutz


BGH stellt fest: Prospekthaftungsansprüche gelten auch dann, wenn ein Anleger den Prospekt vor seiner Anlageentscheidung überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat
Bei Kapitalanlageprodukten: Prospektfehler wirken sich genauso aus, als wäre der Prospekt dem Anlageinteressenten persönlich ausgehändigt worden


Anzeige

(11.12.07) - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat ein wegweisendes Urteil gefällt (II ZR 21/06): Die Richter hatten zu entscheiden, ob sich ein Anleger bei der Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen auch dann auf die Fehler im Prospekt berufen kann, wenn er diesen vor seiner Anlageentscheidung überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat. Dies hat der BGH nun bejaht.

Der Kläger, der sich im Jahre 1999 als atypisch stiller Gesellschafter am sog. Unternehmenssegment VII der mittlerweile insolventen Securenta Göttinger Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG beteiligte, nimmt die Beklagten als deren damalige Vorstandsmitglieder im Wege des Schadensersatzes auf Erstattung geleisteter Einlagen sowie auf Freistellung von weiteren Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der Securenta AG in Anspruch. Seine Klage stützt er darauf, dass der Emissionsprospekt, den er vor Vertragsschluss nicht erhalten hatte, in wesentlichen Punkten unvollständig gewesen sei.

Nachdem der Kläger vor dem Landgericht mit seiner Klage im wesentlichen erfolgreich war, hat das Oberlandesgericht der von den Beklagten eingelegten Berufung mit der Begründung stattgegeben, der fehlerhafte Prospekt sei nicht Grundlage der Anlageentscheidung geworden, weil er dem Anlageinteressenten nicht vorgelegen habe.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Er hat darauf abgestellt, dass der Prospekt hier entsprechend dem Vertriebskonzept der Anlagegesellschaft bestimmungsgemäß die Grundlage für die Unterrichtung der Anleger durch die Vermittler geworden ist. Dann aber wirken sich Prospektfehler genauso aus, als wäre der Prospekt dem Anlageinteressenten persönlich ausgehändigt worden.

Damit kam es für die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung auf den Inhalt des Prospekts an. Dieser war jedenfalls insofern unvollständig, als darin die bankrechtlichen Zweifel an der von der Securenta AG propagierten ratierlichen Auszahlung der späteren Guthaben – der sog. Securente – nicht erwähnt waren. Dass mit dem Kläger eine solche Securente nicht vereinbart worden ist, spielt dabei keine Rolle. Denn es war absehbar, dass zahlreiche andere Anleger kündigen würden, wenn sie von den rechtlichen Bedenken gegen die Securente erfahren würden – wie auch tatsächlich geschehen. Dadurch entstand auch im Hinblick auf die Anlage des Klägers die Gefahr, dass die Securenta AG in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten werde.

Allerdings muss sich der Kläger grundsätzlich die Steuervorteile anrechnen lassen, die er während seiner Beteiligung an dem Unternehmenssegment VII erzielt hat. Dazu und zur Prüfung von Verjährungsfragen hat der Senat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Es lässt sich schon jetzt sagen, dass das Urteil eine enorme Verbesserung des Anlegerschutzes bedeutet. Denn bei Kapitalanlageprodukten, die mittels Prospekten über ein Vertriebsunternehmen verkauft werden, kommt es in Zukunft nicht mehr auf die Frage an, ob der Anleger den fehlerhaften Prospekt erhalten oder gelesen hat. Maßgeblich ist – natürlich neben anderen Voraussetzungen – nur noch, ob der Prospekt Fehler aufweist oder nicht.

Die Siegburger Kanzlei Göddecke begrüßt das Urteil: "In vielen von uns geführten Verfahren haben wir stets argumentiert, dass es aufgrund der Ausstattung des Vertriebs mit dem Prospekt letztlich nicht darauf ankommen kann, ob der Prospekt vorgelegt wird oder nicht", sagte Rechtsanwalt Mathias Corzelius von der Kanzlei Göddecke. "Diese Auffassung hat sich jetzt endlich durchgesetzt."

Urteil vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06
Landgericht Saarbrücken - Urteil vom 19.05.2004 – 1 O 435/02
Saarländisches Oberlandesgericht - Urteil vom 15.12.2005 – 8 U 330/04

(Bundesgerichtshof: Göddecke: ra)

- Anzeigen -


Meldungen: Weitere Urteile

Urteil zum Thema Filesharing und Abmahnung Zigtausend deutsche Familien wurden in den letzten Monaten abgemahnt - weil von ihrem Internet-Account aus geschützte Musik- und Videodateien in einer Tauschbörse zum freien Kopieren angeboten wurde. Nun hat das Oberlandesgericht Düsseldorf einer zu pauschalen Abmahnung eine Absage erteilt. Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke kommentiert: "Tausende von Abmahnungen könnten nun unwirksam sein."

Urteil gegen Lockzinswerbung Vergeben Banken ihre Kredite je nach Bonität des Kunden zu unterschiedlichen Zinsen, dürfen sie nicht nur mit dem günstigsten Zinssatz werben. Die Internet-Werbung für einen Sofortkredit "ab 3,59 Prozent" ist unzulässig. Das hat das Landgericht Stuttgart nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen eine Bank entschieden. Außerdem darf das vom Gesetz geforderte repräsentative Beispiel für den Kredit nicht erst durch einen weiteren Klick erkennbar sein.

Gericht erkannte einen Wettbewerbsverstoß Wechselt eine Bank den Kreditkartenanbieter und will die Karten austauschen, muss sie die Betroffenen vorher über ihre vertraglichen Rechte informieren. Entweder müssen die Kunden dem Wechsel zustimmen oder auf die Möglichkeit der fristlosen Kündigung hingewiesen werden. Dies hat das Landgericht Frankfurt/Main nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen eine namhafte Bank entschieden. Das Geldinstitut hatte seine Kunden im vergangenen Jahr angeschrieben und vor vollendete Tatsachen gestellt: Die VISA-Karte würde gegen eine MasterCard ausgetauscht.

Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen Ein Bundesministerium darf den Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen - hier hausinterne Unterlagen zu einem Gesetzgebungsverfahren sowie Stellungnahmen gegenüber dem Petitionsausschuss - nicht mit der Begründung ablehnen, dass die Unterlagen die Regierungstätigkeit betreffen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig entschieden.

Rechtsstreit um "lebenslange Garantie" Der Rechtsstreit über die Werbung mit einer "lebenslangen Garantie" für Opel-Fahrzeuge steht vor dem Ende: Der Automobilhersteller Opel hat sich gegenüber der Wettbewerbszentrale laut deren Angaben verpflichtet, es zu unterlassen, ab dem 01.01.2012 eine Anschlussgarantie mit einer Laufzeitbeschränkung für Neufahrzeuge der Marke Opel als lebenslange Garantie zu bewerben.

Ausgleichszahlung bei großer Verspätung Wer als Bahnreisender allzu lange auf seinen Zug warten muss, hat nach dem Fahrgastrechtegesetz einen Anspruch auf Entschädigung. Gemäß dem Motto "Zeit ist Geld" erstattet die Bahn ihren Kunden bei Verspätungen bis zu 50 Prozent vom Ticketpreis. Doch wie sieht es bei Flugreisen aus? Seit langem monieren Juristen und Verbraucherschützer die oft uneinsichtige Haltung der Fluggesellschaften. Das Landgericht (LG) Stuttgart hat jetzt die Rechte von Fluggästen gestärkt und der Klage auf eine Ausgleichszahlung bei großer Verspätung stattgegeben. Darauf wies jetzt flightright hin, das Verbraucherportal für Fluggastrechte.

Negative Bewertungen im Online-Reisebuchungsportal Wer im Internet ein Reisebuchungsportal betreibt, in dem auch fremde Hotelbewertungen publiziert werden, haftet für die Richtigkeit der in den Bewertungen behaupteten Tatsachen. Das hat das Landgericht (LG) Hamburg entschieden.

"Gekauftes" Ranking auf Hotelbuchungsportal Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 25.08.2011, Az. 16 O 418/11 (nicht rechtskräftig), der niederländischen Betreibergesellschaft eine Hotelbuchungsportals im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen dieses Buchungsportals Hotelbetriebe unter der Rubrik "Beliebtheit" in absteigender Reihenfolge zu platzieren, wenn für die an dem Ranking teilnehmenden Hotels die Möglichkeit besteht, das Ranking durch eine höhere Provision an das Buchungsportal zu beeinflussen.

Unzulässig: Bierwerbung mit Gesundheitsbezug Das Landgericht Berlin hat dem Verein Deutscher Brauer-Bund e.V. untersagt, mit gesundheitsbezogenen Aussagen für Bier zu werben. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte dagegen geklagt, dass auf der Internetseite des Vereins Bierkonsum unter anderem mit einem verringerten Diabetes- und Krebsrisiko in Verbindung gebracht wurde. Das Urteil des LG Berlin vom 10.05.2011, 16 O 259/10, ist noch nicht rechtskräftig.

E-Postbrief ist nicht gleich Brief Die Deutsche Post AG darf nicht mehr damit werben, der E-Postbrief sei "so sicher und verbindlich wie der Brief" und er übertrage "die Vorteile des klassischen Briefes ins Internet". Das hat das Landgericht Bonn nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) entschieden.

Druckbare Version

Unstimmigkeiten im deutschen Jugendschutzrecht Keine Urheberrechtsvergütung für Drucker