Sie sind hier: Home » Recht » Deutschland » Weitere Urteile

Abmahnungen wegen illegalen Filesharings


Filesharing: Anschlussinhaber haftet nicht für Untermieter
Urheberrecht: Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne besonderen Anlass ndazu verpflichtet, volljährige Benutzer der Wohnung darüber zu belehren, dass Filesharing illegal sei



In Wohngemeinschaften ist häufig der Hauptmieter Inhaber des Internetanschlusses. Das heißt aber nicht, dass er automatisch für illegale Downloads der Untermieter haftet. Und er muss diese auch nicht über illegales Filesharing belehren. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Amtsgericht Hamburg (AG Hamburg, Urteil vom 31. August 2016, Az. 36a C 45/16).

Hintergrundinformation:
Privatpersonen erhalten in großer Zahl Abmahnungen wegen illegalen Filesharings. In diesem Zusammenhang fällt häufig der Begriff der "Störerhaftung". Dabei geht es darum, dass jemand, der lediglich die technischen Voraussetzungen geschaffen hat – wie etwa das Anschließen eines WLAN-Routers oder das Einrichten eines Telefonanschlusses – für den Urheberrechtsverstoß eines anderen haften und die Abmahnkosten sowie Schadenersatz zahlen soll.

Der Fall:
Die Mieterin einer Wohnung hatte im Rahmen einer Wohngemeinschaft einzelne Zimmer untervermietet. Nun mahnte eine Anwaltskanzlei sie im Auftrag eines Musikunternehmens wegen illegalen Filesharings ab. Von ihrem Anschluss aus hatte jemand ein Musik-Album heruntergeladen und anderen Nutzern zum Tausch angeboten. Die (Haupt-) Mieterin sollte als Anschlussinhaberin nun rund 1.200 Euro Anwaltskosten und 2.500 Euro Schadenersatz zahlen. Sie weigerte sich jedoch: Sie habe sich zur Zeit des Verstoßes gar nicht in der Wohnung aufgehalten. Der Internetanschluss befinde sich in einem Zimmer, das sie untervermietet habe, und das die Untermieterin selbst wiederum zeitweilig untervermietet habe. Deren Untermieter habe den Verstoß vor Zeugen zugegeben.

Das Urteil:
Das Amtsgericht Hamburg wies nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice die Zahlungsklage des Musikunternehmens gegen die Frau ab. Die Hauptmieterin habe genug Argumente vorgetragen, um es wahrscheinlich zu machen, dass eine andere Person den Verstoß begangen habe. Sie habe nicht die Pflicht, den eigentlichen Täter selbst zu ermitteln. Sie hafte weder als Täterin noch als "Störerin".

Als Inhaberin des Internetanschlusses sei sie ohne besonderen Anlass nicht dazu verpflichtet, volljährige Benutzer der Wohnung darüber zu belehren, dass Filesharing illegal sei. Dass der Untermieter Franzose sei, ändere daran gar nichts – denn auch in Frankreich hätten Urheberrechtsverletzungen Konsequenzen.
(D.A.S. Rechtsschutz Leistung: ra)

eingetragen: 18.01.17
Home & Newsletterlauf: 17.02.17

D.A.S.: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Weitere Urteile

  • Gewinnermittlung nach der Tonnage

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 19.10.2023 - IV R 13/22 dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob § 52 Abs. 10 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -) verstößt, soweit diese Vorschrift die rückwirkende Anwendung des § 5a Abs. 4 Satz 5 und 6 EStG für Wirtschaftsjahre anordnet, die nach dem 31.12.1998 beginnen.

  • Wettbewerbsverstöße von Drittanbietern

    In dem Grundsatzverfahren der Wettbewerbszentrale zur Frage der Reichweite der Haftung von Marktplatzbetreibern für Wettbewerbsverstöße von Drittanbietern hat jüngst das OLG Frankfurt am Main geurteilt (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.12.2023, Az. 6 U 154/22 - nicht rechtskräftig). Es hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und die Berufung gegen das Urteil des LG Frankfurt am Main (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 02.09.2022, Az. 3-12 O 42/21) zurückgewiesen.

  • Rahmenbedingungen der Steuerberaterprüfung

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20 weitere Klarheit in Bezug auf die rechtlichen Rahmenbedingungen der Steuerberaterprüfung geschaffen. Die Entscheidung bestätigt die Rechtmäßigkeit der Möglichkeit, die schriftlichen Prüfungsarbeiten ohne Verwendung eines anonymisierten Kennzahlensystems anfertigen zu lassen.

  • Aufwendungen für Ferienimmobilienanbieter

    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17.08.2023 - III R 59/20 entschieden hat, können Aufwendungen, die ein Ferienimmobilienanbieter tätigt, damit ihm die Eigentümer von Ferienimmobilien diese zur Vermietung an Reisende überlassen, als Mieten zu qualifizieren sein und zu einer gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung zum Gewinn führen. Die Klägerin, eine Verwaltungs - und Beteiligungs-Gesellschaft mbH, war im Streitjahr 2010 zu 100 Prozent an einer Firma (X) beteiligt, die Reisenden Ferienimmobilien über Kataloge, eine Internet-Plattform und über Vermittler, wie zum Beispiel Reisebüros anbot. Zudem war die Klägerin Organträgerin der X, weshalb ihr das Ergebnis der Organgesellschaft steuerlich zugerechnet wurde.

  • Bestehen einer steuerlichen Organschaft

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.07.2023 - I R 21/20 für den Fall der Verschmelzung einer Kapital- auf eine Personengesellschaft entschieden, dass der übernehmende Rechtsträger als ("neuer") Organträger auch dann in die bereits beim übertragenden Rechtsträger (als "alter" Organträger) erfüllte Voraussetzung einer finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft eintritt, wenn die Umwandlung steuerlich nicht bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen wird.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen