Sie sind hier: Home » Recht » Deutschland » Weitere Urteile

Staat in der Pflicht


Urheberrechtsverletzung auf Schul-Homepage: Land muss zahlen
Ein Beamter müsse grundsätzlich für einen Schaden haften, den er in Ausübung seines öffentlichen Amtes jemand anderem zufüge

(26.01.16) - Verwendet ein Lehrer auf der Schul-Homepage als Werbung für ein schulisches Angebot unberechtigt ein fremdes Foto, muss das jeweilige Bundesland wegen der Urheberrechtsverletzung Schadenersatz zahlen. Denn der Lehrer hat in Ausübung seines öffentlichen Amtes gehandelt. Dies entschied nach Informationen der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle, Beschluss vom 9.11.2015, Az. 13 U 95/15)

Hintergrundinformation:
Wer fremde Fotos auf seiner Internetseite einstellt, ohne die Zustimmung des Fotografen beziehungsweise Lizenzinhabers zu besitzen, begeht eine Urheberrechtsverletzung. Die Folge kann eine teure Abmahnung oder eine Schadenersatzforderung sein. Verursacht ein Beamter im Rahmen seiner Amtsausübung einen Schaden, ist entweder der Staat in der Pflicht oder die jeweilige Körperschaft, für die der Beamte tätig ist.

Der Fall: Auf seiner Internetseite warb ein Gymnasium für seinen Spanischunterricht. Zu diesem Zweck hatte ein Lehrer auch ein Foto online gestellt – allerdings ohne die Erlaubnis des Fotografen. Dieser nahm nun das Bundesland auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe der sonst üblichen Lizenzgebühren in Anspruch. Es kam zum Rechtsstreit über die Frage, ob das Land in einem solchem Fall haften müsse.

Das Urteil: Das Oberlandesgericht Celle entschied nach Mitteilung des D.A.S. Leistungsservice, dass das Land Schadenersatz zu zahlen habe. Ein Beamter müsse grundsätzlich für einen Schaden haften, den er in Ausübung seines öffentlichen Amtes jemand anderem zufüge. Gegenüber dem Geschädigten hafte jedoch nicht der Beamte selbst, sondern – nach Art. 34 des Grundgesetzes – entweder der Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der Beamte stehe. Letztere sei hier das Land. Der Lehrer habe in Ausübung seines öffentlichen Amtes gehandelt, als er das Foto unberechtigterweise auf die Schul-Homepage gestellt habe. Zur Ausübung seiner Tätigkeit als Beamter gehöre nicht nur das eigentliche Unterrichten, sondern alles, was mit dem Schulbetrieb zu tun habe und damit eben auch die Werbung für das schulische Fremdsprachenangebot. (D.A.S. Rechtsschutz: ra)

D.A.S.: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Weitere Urteile

  • Verdeckte Gewinnausschüttung?

    Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter setzt einen Zuwendungswillen voraus. Ein solcher kann aufgrund eines Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers fehlen.

  • Bekämpfung von Steuerhinterziehung

    Schweizer Banken können Informationen zu Konten und Depots deutscher Staatsangehöriger an die deutsche Finanzverwaltung übermitteln. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 23.01.2024 - IX R 36/21 entschieden. Der BFH sieht in der Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten an die deutschen Steuerbehörden keine Verletzung der Grundrechte der inländischen Steuerpflichtigen.

  • Werbungskosten & Aufstiegsfortbildung

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 23.11.2023 - VI R 9/21 entschieden, dass ein teilweiser Darlehenserlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes) führt.

  • Fluorierte Treibhausgase & fehlende Pflichtangaben

    Die Wettbewerbszentrale ist seit Mitte 2023 in aktuell elf Fällen gegen teils umweltbezogene Werbung mit Bezug zur Energiewende vorgegangen. Die Fälle betrafen vor allem den Markt für Photovoltaik- und Solaranlagen, Wärmepumpen und Klimaanlagen.

  • Gewinnermittlung nach der Tonnage

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 19.10.2023 - IV R 13/22 dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob § 52 Abs. 10 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -) verstößt, soweit diese Vorschrift die rückwirkende Anwendung des § 5a Abs. 4 Satz 5 und 6 EStG für Wirtschaftsjahre anordnet, die nach dem 31.12.1998 beginnen.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen