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Chancen auf Schadensersatz aus Prospekthaftung


DG-Fonds 27: Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilt DZ Bank AG aus Prospekthaftung
Irreführende Prospektdarstellung:
Landgericht sieht den Prospekt zum DG-Fonds Nr. 27 aus zwei Gründen für fehlerhaft an

(21.01.11) - Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat einem Anleger des DG-Fonds 27 Schadensersatz gegenüber der DZ Bank AG zugesprochen. Dies geht aus einer Pressemitteilung von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) hervor.

Der von hrp vertretene Kläger hatte sich laut hrp im Jahre 1991 an der DG Immobilien-Anlagegesellschaft Nr. 27 "Stuttgart, Am Wallgraben" Schütze KG mit einer Beteiligungssumme in Höhe von 10.000 DM zuzüglich fünf Prozent Agio beteiligt. Initiatorin der Fondsgesellschaft sei die DG Anlage-Gesellschaft mbH, eine hundertprozentige Tochter der DZ Bank AG (damals DG Bank), gewesen.

Wie aus der Begründung des Urteils vom 25. November 2010 - 9 O 1481/10 (2) - jetzt hervorgeht, hat das Landgericht die DZ Bank AG als Gründungs- und Treuhandkommanditistin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne verurteilt. "Nach unserer Kenntnis ist es das erste Urteil gegen die DZ Bank beim DG-Fonds 27", erklärt Fachanwältin Dr. Petra Brockmann von hrp. "Damit bestehen auch für weitere Anleger des DG-Fonds Nr. 27 gute Chancen auf Schadensersatz aus Prospekthaftung."

Das Landgericht Nürnberg-Fürth sieht den Prospekt zum DG-Fonds Nr. 27 aus zwei Gründen für fehlerhaft an: Zum einen kläre der Prospekt nicht darüber auf, dass die DG Anlage-Gesellschaft neben der Konzeption und dem Vertrieb des Anlageobjektes auch die Finanzierungsvermittlung und -beratung übernommen hat und ihr dieses auch entsprechend vergütet wird. Aufgrund der personellen Verflechtung der DG Anlage-Gesellschaft mbH als hundertprozentige Tochter der DZ Bank AG handele es sich dabei um einen aufklärungspflichtigen Umstand.

Zudem sind nach der Ansicht des Landgerichts Nürnberg-Fürth auch die Darstellungen im Zusammenhang mit der Mietgarantie durch die Philipp Holzmann AG irreführend. Denn tatsächlich handele es sich hierbei nur um eine reine Erstvermietungsgarantie, welche für Mietausfälle der einzelnen Mieter infolge fehlender Bonität nicht eingreift. Diese Beschränkung gehe aus den einzelnen Ausführungen im Prospekt jedoch nicht hervor. Die DZ Bank AG habe daher auf diese irreführende Prospektdarstellung hinweisen müssen.

Mit ähnlicher Begründung hatte bereits das Oberlandesgericht Frankfurt am Main beim DG-Fonds 34 die DZ Bank AG verurteilt. Auch bei diesem Fonds ist nach Auffassung des Senats im Prospekt nicht deutlich gemacht worden, dass die Finanzierungsvermittlung und -beratung durch die Tochter der DZ Bank AG, die DG Anlage-Gesellschaft mbH, vorgenommen wird, die hierfür eine gesonderte Vergütung erhält. (Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft: ra)

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