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E-Mail-Marketing und Opt-Out-Klausel


E-Mail-Marketing: Unwirksamkeit von Opt-Out-Klauseln
Unzumutbare Belästigung: E-Mail-Werbung und SMS-Werbung nicht ohne ausdrückliches "OK"


(23.10.08) - Auf ein bemerkenswertes Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) weist die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hin: Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 16. Juli 2008 (Az. VIII ZR 348/06) über eine Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen den Betreiber des Kundenbindungs- und Rabattsystems Payback. Einzelne Klauseln der Payback Geschäftsbedingungen (AGB) wurden durch den Kläger angegriffen, u. a. wurde die Wirksamkeit einer in den AGB verwandten sogenannten "Opt-Out-Klausel" dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.

Bei "Opt-Out-Klauseln" wird die Einwilligung zur Datenerhebung grundsätzlich automatisch mit erklärt, wenn nicht der Betroffene aktiv wird und seine Einwilligung ausdrücklich, z. B. durch Setzen eines entsprechenden Häkchens, verweigert. Im Gegensatz dazu erklärt der Betroffene bei sogenannten "Opt-In-Klauseln" aktiv und ausdrücklich seine Einwilligung in die Datenerhebung.

Payback verwandte in ihren AGB als Einwilligungsklausel in die Nutzung von Daten zu Werbe- und Marktforschungszwecken ebenfalls eine "Opt-Out-Klausel" mit folgendem Wortlaut:

"Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich einverstanden, dass die von mir oben angegebenen Daten sowie die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen, Preis, Rabattbetrag, Ort und Datum des Vorgangs) für an mich gerichtete Werbung (z. B. Informationen über Sonderangebote, Rabattaktionen) per Post und mittels ggfs. von mir beantragter Services (SMS oder E-Mail-Newsletter) sowie zu Zwecken der Marktforschung ausschließlich von der L. Partner GmbH und den Partnerunternehmen gemäß Nummer 2 der beiliegenden Hinweise zum Datenschutz gespeichert und genutzt werden.
... Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird. ..."

E-Mail- und SMS-Werbung nicht ohne ausdrückliches "OK"
Der BGH entschied, dass die Klausel insoweit unwirksam ist, als sie E-Mail- und SMS-Werbung betrifft. Hinsichtlich der Einwilligung in die Speicherung und Nutzung von Daten für die Zusendung von Werbung auf dem Postwege sah der Bundesgerichtshof die Klausel gemessen an den Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes als wirksam an. Bei der Zusendung von Werbung per Post reiche es aus, wenn die erforderliche Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt wird, sofern diese besonders hervorgehoben ist. Eine ausdrückliche "aktive" Einwilligungserklärung (Opt-In-Klausel) durch den Betroffenen forderte das Gericht hier gerade nicht.

Wird Werbung dagegen per E-Mail oder SMS versandt, ist neben den datenschutzrechtlichen Bestimmungen auch die Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG zu beachten, wonach Werbung unter Verwendung elektronischer Post (E-Mail und SMS) eine unzumutbare Belästigung darstellt, soweit eine Einwilligung des Betroffenen nicht vorliegt. Der BGH stellte nunmehr klar, dass eine Einwilligung in die Datennutzung den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG nur dann genügt, wenn sie durch gesonderte Erklärung aktiv vom Betroffenen erteilt wird (Opt-In-Verfahren).

Die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft kommentiert:
In der Praxis war es bisher weit verbreitet, die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung von Daten zu Werbe- oder Marktforschungszwecken mittels "Opt-Out-Klausel" einzuholen. Auf diesem Wege eingeholte Einwilligungen genügen – wie der BGH nunmehr ausdrücklich festgestellt hat – im Bereich des E-Mail-Marketings den Anforderungen nicht. Unternehmen ist daher nicht nur zu empfehlen, Einwilligungsklauseln für die Zukunft anzupassen, sondern auch in der Vergangenheit nach dem "Opt-Out-Verfahren" eingeholte Einwilligungen durch erneute "aktive" Erklärungen der Betroffenen zu ersetzen.
(Luther Rechtsanwaltsgesellschaft: ra)


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