Sie sind hier: Home » Recht » Deutschland » Weitere Urteile

Datenschutzrecht & internationale soziale Netze


Gegenüber Facebook direkt kann deutsches Datenschutzrecht nicht angewendet werden
Thilo Weichert: "Das Gericht erlaubt es, dass durch geschickte interne Organisation in einem IT-Konzern die Anwendbarkeit des strengen deutschen Datenschutzrechts ausgehebelt wird"

(27.05.13) - Mit Beschlüssen vom 22.04.2013 entschied das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) auf Beschwerden des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts (VG) Schleswig, dass auf die Datenverarbeitung bei Facebook auch in Bezug auf deutsche Nutzer nicht deutsches, sondern ausschließlich irisches Datenschutzrecht anwendbar sei (Az. 4 MB 10/13, 4 MB 11/13). Damit wurde die vorläufige Vollstreckbarkeit der ULD-Verfügungen gegen Facebook Inc./USA und Facebook Ireland Ltd., gemäß dem deutschen Telemedienrecht eine anonyme oder pseudonyme Nutzung zuzulassen, rechtskräftig aufgehoben.

Begründet wurde dies vom OVG damit, dass Facebook Ireland Ltd. eine Niederlassung von Facebook in Europa darstellt, nicht aber die Facebook Germany GmbH, die nur in den Bereichen der Anzeigenakquise und des Marketing für den Konzern tätig sei.

Der nicht anfechtbare Beschluss des OVG hat zur Folge, dass gegenüber Facebook direkt deutsches Datenschutzrecht nicht angewendet werden kann. Der Leiter des ULD Thilo Weichert zeigt sich über die Beschlüsse enttäuscht:

"Das Gericht erlaubt es, dass durch geschickte interne Organisation in einem IT-Konzern die Anwendbarkeit des strengen deutschen Datenschutzrechts ausgehebelt wird. Bedauerlich ist auch, dass die vom ULD vorgetragene grundrechtliche Begründung seiner Bescheide nicht aufgegriffen wurde. Für Nutzende und deutsche Unternehmen, die sich an den deutschen Datenschutzstandards halten müssen, ist es schwer zu verstehen, weshalb ein Angebot für den deutschen Markt diese Standards ignorieren darf. Wir müssen diese Entscheidung aber akzeptieren und werden deshalb den Widersprüchen von Facebook gegen unsere Verfügungen im Hauptsacheverfahren entsprechen.

So bedauerlich die OVG-Entscheidungen für den Datenschutz auch sein mögen, sie haben eine obergerichtliche Aussage in der stark umstrittenen Rechtsfrage gebracht, welches Datenschutzrecht bei internationalen sozialen Netzwerken anwendbar ist.

Seit Dezember 2011 ist weiterhin vor dem VG Schleswig die Rechtsfrage anhängig, ob zumindest für deutsche Stellen, die über Facebook-Fanpages betreiben, das deutsche Datenschutzrecht anwendbar ist. Hierzu enthalten die OVG-Beschlüsse keine Aussagen. Es ist zu hoffen, dass diese Verfahren zügig in Angriff genommen werden, um weitere Rechtsklarheit zu erhalten.

Die OVG-Beschlüsse sollten von der Politik als Signal verstanden werden, dass auf europäischer Ebene mit der derzeit diskutierten Datenschutz-Grundverordnung nicht nur ein hoher Datenschutzstandard festgeschrieben, sondern auch dessen Durchsetzbarkeit sichergestellt werden muss. Anderenfalls wird Facebook weiterhin versuchen, sich durch organisatorische Tricks einer wirksamen Datenschutzkontrolle zu entziehen. Wir erleben derzeit, dass sich internationale IT-Unternehmen durch eine ausgeklügelte interne Organisation der Zahlung von Steuern entziehen. Die Politik muss verhindern, dass sich neben Steueroasen auch Datenschutzoasen – also Bereiche ohne effektive Datenschutzkontrolle – entwickeln."
(ULD: ra)

ULD: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Weitere Urteile

  • Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG)

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 06.05.2024 - III R 14/22 entschieden, dass die Art und Weise, in der ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, seine Aufzeichnungen geführt hat, eine Tatsache ist, die -wird sie dem Finanzamt (FA) nachträglich bekannt- zur Korrektur eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids führen kann.

  • Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch

    Die Einsichtnahme in Steuerakten nach Durchführung des Besteuerungsverfahrens ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige hiermit steuerverfahrensfremde Zwecke verfolgen will, wie zum Beispiel die Prüfung eines Schadenersatzanspruchs gegen seinen Steuerberater. Hiervon unberührt bleibt ein Auskunftsanspruch über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 07.05.2024 - IX R 21/22 entschieden.

  • Mitteilung des Widerrufs der Vollmacht

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 08.02.2024 - VI R 25/21 entschieden, dass ein Verwaltungsakt auch dann wirksam bekanntgegeben ist, wenn er an einen zunächst wirksam bestellten Bevollmächtigten übersandt wird, dessen Vollmacht allerdings, wie dem Finanzamt (FA) erst kurz nach der Absendung des Verwaltungsaktes angezeigt worden ist, bereits zuvor widerrufen worden war.

  • Durchführung des Steuerabzugs

    Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Köln ist nicht dafür zuständig, eine Außenprüfung anzuordnen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Steuerabzugs bei ausländischen Künstlern oder anderen beschränkt steuerpflichtigen Personen zu kontrollieren.

  • Einsatz älterer Kassenmodelle

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 28.11.2023 - X R 3/22 seine Rechtsprechung zur Anwendung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes bei Schätzungen fortgeführt. Im zugrunde liegenden Fall verwendete ein Restaurantbetrieb er, der einen großen Teil seiner Einnahmen in Form von Bargeld erzielte, in den Jahren 2011 bis 2014 eine elektronische Registrierkasse sehr einfacher Bauart, die bereits in den 1980er Jahren entwickelt worden war.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen