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Tücke lauerte im Kleingedruckten


vzbv erzielt Erfolg gegen Kostenfallen im Internet: Gericht verbietet Trick mit kostenloser Registrierung
Internetanbieter muss über alle Kosten und Bedingungen eines Abos transparent informieren

(19.09.14) - Ein Internetanbieter darf nicht mit einer Gratis-Anmeldung werben, wenn er die versprochene Dienstleistung tatsächlich nur kostenpflichtig anbietet. Außerdem muss er klar über Kosten und Bedingungen informieren, zu denen sich ein Probe-Abo verlängert. Das hat das Landgericht Köln nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen ein Internet-Unternehmen entschieden.

"Setzt sich diese Rechtsprechung durch, wäre das ein wichtiger Erfolg gegen Kostenfallen im Internet", sagt Bianca Skutnik, Rechtsreferentin beim vzbv. "Viele Portale locken Verbraucher mit einer kostenlosen Registrierung an. Die eigentliche Leistung gibt es dann aber nur gegen ein teures Abo, das den Kunden untergeschoben wird."

Nach kostenloser Anmeldung teure Abos angeboten
"Jetzt kostenlos anmelden" – so lud die Internetseite zum "Chatten, Flirten, Daten" ein. Kunden, die sich registrierten, konnten danach aber lediglich ein eigenes Profil erstellen und die Profile anderer Teilnehmer einsehen. Kontakte knüpfen, Nachrichten empfangen und senden war über das Portal nur als kostenpflichtiges Abonnement möglich. Voreingestellt war dafür ein 10-tägiges Probeabo für 1,99 Euro. Die Tücke lauerte im Kleingedruckten: Wenn der Kunde das Probeabo nicht innerhalb von einer Woche kündigte, verlängerte es sich automatisch um sechs Monate - zum Preis von insgesamt 468 Euro.

Der vzbv hatte dem Internetanbieter irreführende Werbung und eine Verschleierung der Abo-Bedingungen vorgeworfen. Das Landgericht Köln gab der Klage statt. Die als kostenlos beworbene Dienstleistung könne tatsächlich nur gegen Entgelt in Anspruch genommen werden. Zudem verstieß das Unternehmen gegen das seit August 2012 geltende "Gesetz zum besseren Schutz vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr". Danach müssen Anbieter ihre Kunden vor Absenden der Bestellung deutlich über die wesentlichen Vertragsbestandteile informieren.

Auf der Bestellseite des Internetunternehmens fehlte jedoch die Kündigungsfrist, der hohe Preis der automatischen Abo-Verlängerung war versteckt platziert und schwer zu lesen.

Nach den Erfahrungen der Verbraucherzentralen versuchen Anbieter immer wieder, das neue Gesetz zu umgehen. Seit dem Inkrafttreten hat der vzbv bereits mehr als 20 Unterlassungsverfahren eingeleitet.

Urteil des LG Köln vom 19.08.2014, Az. 33 O 245/13 – nicht rechtskräftig.
(Verbraucherzentrale Bundesverband: ra)

Verbraucherzentrale Bundesverband: Steckbrief

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