Bußgeld im Druckchemikalien-Bereich
Kartellabsprache: Preiserhöhungen beim Vertrieb von Druckchemikalien
Bundeskartellamt verhängt Bußgelder in Höhe von insgesamt 660.000 Euro wegen Kartellvergehen
(12.10.10) - Das Bundeskartellamt hat Bußgelder in Höhe von insgesamt 660.000 Euro gegen zwei Hersteller von Kartellabsprache, Bußgeld, Druckchemikalien wegen wettbewerbswidriger Absprachen verhängt.
Nach den Erkenntnissen des Bundeskartellamtes waren an den Absprachen Vertreter der Unternehmen DC Druck Chemie Holding GmbH, Ammerbuch, Felix Böttcher GmbH & Co. KG, Köln und Helmut Siegel GmbH & Co. KG, Essen beteiligt.
Präsident des Bundeskartellamtes Andreas Mundt, sagte: "Preiserhöhungen beim Vertrieb von Druckchemikalien wurden von den beteiligten Unternehmen über einen Zeitraum von zum Teil fast 20 Jahren miteinander abgestimmt und Kundenschutzabsprachen in verschiedenen Regionen vorgenommen."
Bei den von der Absprache betroffenen Spezialchemikalien handelt es sich um Reinigungs- und Pflegemittel (RPM) und Isopropylalkohol (IPA). Diese chemischen Produkte werden regelmäßig von Druckereien benötigt und müssen spezielle technische Anforderungen für den Betrieb, die Reinigung und die Pflege von Druckmaschinen erfüllen.
Eingeleitet wurde das Verfahren Anfang 2009 durch einen Bonusantrag der DC Druck Chemie, gegen die in Anwendung der Bonusregelung des Bundeskartellamtes deshalb keine Geldbuße verhängt wurde. Die Unternehmen Felix Böttcher GmbH & Co. KG und Helmut Siegel GmbH & Co. KG haben sich im Verlauf des Verfahrens zu einer umfassenden Kooperation mit dem Bundeskartellamt bereit erklärt.
Dies fand bei der Bemessung der Bußgelder Berücksichtigung, ebenso wie die Tatsache, dass von den Preisabsprachen nur ein vergleichsweise geringes Umsatzvolumen betroffen war.
Die Bußgeldbescheide sind noch nicht rechtskräftig. Gegen die Bußgeldbescheide kann Einspruch eingelegt werden, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheidet. Allerdings wurde mit den beiden betroffenen Unternehmen eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung (sog. Settlement) getroffen. (Bundeskartellamt: ra)
Meldungen: Kartellrecht
Kartellrecht und Kartellvergehen
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Wettbewerbsprozess auf dem Amazon-Marktplatz
Das Bundeskartellamt hat seine vorläufige rechtliche Einschätzung zur Einflussnahme auf die Preise der Marktplatzhändler auf dem Amazon Marketplace sowie der Marketplace-Richtlinie zur angemessenen Preisgestaltung an die Amazon.com Inc., Seattle, USA, und die Amazon EU S.à r.l., Luxemburg (gemeinsam im Folgenden "Amazon"), übersandt. Händler, die ihre Angebote auf der Amazon-Handelsplattform anbieten, sollen bestimmte von Amazon vorgegebene Preisgrenzen nicht überschreiten. Darin könnte nach vorläufiger Auffassung des Bundeskartellamtes ein Missbrauch nach den besonderen Vorschriften für große Digitalunternehmen (§ 19a Abs. 2 GWB) sowie ein Verstoß gegen die allgemeinen Missbrauchsvorschriften des § 19 GWB und Artikel 102 AEUV liegen. Amazon hat jetzt Gelegenheit zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.
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Zahlreiche Aufträge zugeschoben
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Fitness- und Wellbeing-Angebote
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