Sie sind hier: Home » Recht » Kartellrecht

Zusammenschlüsse wettbewerbsrechtlich analysieren


Gemeinsamer Leitfaden zur neuen Transaktionswert-Schwelle in der Fusionskontrolle – finale Version in Österreich und Deutschland veröffentlicht
Sowohl in Deutschland als auch in Österreich wurden im vergangenen Jahr die Aufgreifschwellen für die Fusionskontrolle um ein kaufpreisbezogenes Kriterium ergänzt



Der Generaldirektor der österreichischen Bundeswettbewerbsbehörde (BWB), Theodor Thanner, und der Vizepräsident des Bundeskartellamtes, Prof. Dr. Konrad Ost, haben heute beim Competition Talk der BWB in Wien den finalen Leitfaden zur neuen Transaktionswert-Schwelle präsentiert. Die BWB und das Bundeskartellamt veröffentlichten im Mai 2018 eine Konsultationsfassung des Leitfadens. Gemeinsam erhielten die BWB und das Bundeskartellamt 13 Stellungnahmen. Diese enthielten viele wichtige Hinweise, die bei der endgültigen Fassung berücksichtigt wurden.

Theodor Thanner, Generaldirektor der Bundeswettbewerbsbehörde, sagte: "Die BWB und das Bundeskartellamt haben hier den Weg der Transparenz eingeschlagen, um für die Unternehmen Rechtssicherheit bei Anmeldungen in der Zusammenschlusskontrolle zu schaffen. Der Leitfaden zur Transaktionswert-Schwelle gibt eine gute Übersicht über die Definition des Wertes der Gegenleistung, wie der Umfang der Inlandstätigkeit zu verstehen ist und erklärt die Anwendung anhand einiger Praxis-Beispiele."

Konrad Ost, Vizepräsident des Bundeskartellamts, sagte: "Die in Deutschland und Österreich eingefügten neuen Regelungen ergänzen die Fusionskontrolle insbesondere in technologie- und innovationsgeprägten Märkten, um mögliche Marktverschließungseffekte und Markteintrittsbarrieren verhindern zu können und Innovationspotential zu schützen. Mit dem neuen Leitfaden erleichtern beide Behörden die Anwendung der neuen Vorschriften."

Sowohl in Deutschland als auch in Österreich wurden im vergangenen Jahr die Aufgreifschwellen für die Fusionskontrolle um ein kaufpreisbezogenes Kriterium ergänzt. Bislang waren in beiden Ländern Zusammenschlüsse von Unternehmen nur dann anzumelden und zu überprüfen, wenn die beteiligten Unternehmen bestimmte Mindestumsätze erzielen. Seit einigen Monaten müssen Zusammenschlüsse auch ab einem bestimmten Wert der Gegenleistung bei den Wettbewerbsbehörden angemeldet werden, sofern das erworbene Unternehmen in erheblichem Umfang im Inland tätig ist.

In Österreich besteht die Anmeldepflicht ab einem Wert der Gegenleistung von 200 Millionen Euro und in Deutschland ab einem Wert der Gegenleistung von 400 Millionen Euro. Die Transaktionswert-Schwelle zielt darauf ab, Zusammenschlüsse wettbewerbsrechtlich analysieren zu können, bei denen das Zielunternehmen zwar (noch) keine relevanten Umsatzwerte erreicht, aber ein hohes wettbewerbliches Marktpotenzial hat, was sich im Wert der Gegenleistung widerspiegelt. (Bundeskartellamt: ra)

eingetragen: 04.08.18
Newsletterlauf: 13.09.18


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>



Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

  • Keine freie Preisbildung beim Vertrieb

    Das Bundeskartellamt hat gegen die AVM Computersysteme Vertriebs GmbH mit Sitz in Berlin sowie einen ihrer verantwortlich handelnden Mitarbeitenden Geldbußen in Höhe von insgesamt knapp 16 Mio. Euro wegen vertikaler Preisbindung mit sechs Elektronikfachhändlern verhängt.

  • Beschränkungen des Wettbewerbs

    Auch im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) gibt es keine grundlegenden Bedenken des Bundeskartellamtes gegen die 50+1-Grundregel. Das Bundeskartellamt wird aber die Lizenzierungspraxis der Deutschen Fußball Liga (DFL) genauer untersuchen.

  • Geplantes gemeinsames Mehrwegsystem

    Das Bundeskartellamt hat keine durchgreifenden Bedenken gegen die Einführung eines Mehrwegsystems im Pflanzenhandel. Vertreterinnen der Euro Plant Tray eG - ein genossenschaftlicher Verbund von verschiedenen Unternehmen des europäischen Pflanzenhandels, der Pflanzenproduktion und Branchenvereinigungen - hatten das Bundeskartellamt um eine kartellrechtliche Einschätzung zu einem geplanten gemeinsamen Mehrwegsystem gebeten.

  • Konsum Leipzig darf dem Edeka-Verbund beitreten

    Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten Beitritt der Konsumgenossenschaft Leipzig eG, Leipzig, zur Edeka Nordbayern-Sachsen-Thüringen eG, Rottendorf, und damit zum Edeka-Verbund nach intensiven Ermittlungen freigegeben.

  • Erwerb eines Biotech-Unternehmens

    Das Bundeskartellamt hat die geplante Übernahme sämtlicher Anteile der Cardior Pharmaceuticals GmbH mit Sitz in Hannover durch die dänische Novo Nordisk A/S freigegeben. Cardior ist ein Biotech-Unternehmen mit Geschäftsschwerpunkt Herzerkrankungen, hier Herzinsuffizienz, also Herzschwäche.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen