Sie sind hier: Home » Recht » Kartellrecht

Mehr Wettbewerb im Versicherungsmarkt


Bundeskartellamt untersagt Mitversicherungsgemeinschaft für Vermögensschadenhaftpflichtrisiken für Wirtschafts- und vereidigte Buchprüfer
Zusammenarbeit der Versicherer verstößt gegen deutsches und europäisches Kartellrecht - Bestehen der Versicherungsstelle geht auf eine staatliche Anordnung aus den 30-er Jahren des vorigen Jahrhunderts zurück


(15.08.07) - Das Bundeskartellamt hat vier Versicherungsunternehmen (Allianz, AXA, R + V Allgemeine Versicherung und Victoria Versicherung) untersagt, ab 2009 die Versicherungen von Vermögensschadenhaftpflichtrisiken für Wirtschafts- und vereidigte Buchprüfer im Rahmen der Tätigkeit der Versicherungsstelle Wiesbaden weiter gemeinsam zu betreiben.

Das Bestehen der Versicherungsstelle Wiesbaden geht auf eine staatliche Anordnung aus den 30-er Jahren des vorigen Jahrhunderts zurück und ist bis heute durch die vier genannten privaten Versicherer beibehalten worden. Die Versicherer bieten über die Versicherungsstelle Wiesbaden die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nur gemeinsam an. Der Versicherungsschutz wird infolgedessen zu einheitlichen Prämien und Bedingungen angeboten. Auch die Risikoübernahme durch die beteiligten Versicherer erfolgt entsprechend einer fest vereinbarten Quotenregel.

Aufgrund dieser Zusammenarbeit in der Versicherungsstelle Wiesbaden findet zwischen den beteiligten Versicherern kein Wettbewerb um Versicherungsprämien und –Bedingungen sowie um die Dienstleistungsqualität bei der Schadenabwicklung statt. Die Marktstärke der Versicherungsstelle zeigt sich auch daran, dass sie im Wege ihrer Tarifumstellung deutliche Prämienerhöhungen durchsetzen konnte, ohne ihre Marktsstellung ernsthaft zu gefährden. Die Zusammenarbeit der Versicherer verstößt somit gegen deutsches und europäisches Kartellrecht.

Das Bundeskartellamt hat im Rahmen seiner Prüfung festgestellt, dass die beteiligten Versicherungsunternehmen die Wirtschaftsprüfer jeweils allein versichern können, die nicht zur Gruppe der sog. Big4 gehören. Die Zusammenarbeit bei den Versicherungen für die Big4 (KPMG, Ernst & Young, PWC, Deloitte & Touche) ist von der Untersagung ausgenommen.

Die Übergangsfristen in der Entscheidung stellen sicher, dass sich Versicherer und Wirtschaftprüfer auf die neuen Marktverhältnisse einstellen können und ein sachgerechter und fortwährender Versicherungsschutz bereitgestellt werden kann. Das Bundeskartellamt zielt mit dieser Entscheidung darauf ab, durch das Aufbrechen eines jahrzehntelang den Markt bestimmenden Kartells den Wettbewerb zu aktivieren und neue Marktzutritte zu ermöglichen. (Bundeskartellamt: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

  • Wettbewerbsimpuls auf dem Briefmarkt

    Das Bundeskartellamt hat ein Kartellverwaltungsverfahren gegen die Deutsche Post InHaus Services GmbH (DPIHS), ein Tochterunternehmen der Deutschen Post AG (DPAG), sowie gegen die Postcon Konsolidierungs GmbH und die Compador Dienstleistungs GmbH eingeleitet.

  • Bewertung der 50+1-Regel

    In dem Verfahren zur kartellrechtlichen Einschätzung der sog. 50+1-Regel beabsichtigt das Bundeskartellamt, die von der Deutschen Fußball Liga (DFL) zugesagten Satzungsänderungen für bindend zu erklären und das Verfahren auf dieser Grundlage abzuschließen.

  • Datenschutzregeln und Kartellrecht

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass das Bundeskartellamt im Rahmen von kartellrechtlichen Abwägungsentscheidungen auch datenschutzrechtliche Bestimmungen berücksichtigen darf.

  • Markt für Tiefkühlpizza ist stark konzentriert

    Das Bundeskartellamt hat die Übernahme der Galileo Lebensmittel GmbH & Co. KG (Galileo) durch die Unternehmensgruppe Dr. August Oetker KG (Dr. Oetker) nach umfangreichen Marktermittlungen im Vorprüfverfahren freigegeben.

  • Wettbewerbsverstöße wirksam aufgedecken

    Das Bundeskartellamt hat am 2. Juli 2023 die Funktion einer externen Meldestelle für Hinweisgeber nach dem neuen Hinweisgeberschutzgesetz übernommen. Das Hinweisgeberschutzgesetz soll sicherstellen, dass Hinweisgeber vor Benachteiligungen und Repressalien geschützt werden, wenn sie Informationen über Rechtsverstöße aus ihrem beruflichen Zusammenhang melden.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen