Sie sind hier: Home » Recht » Kartellrecht

Kartellrecht und Glasfaserausbau in Deutschland


Breitbandausbau: Orientierung bei der kartellrechtlichen Beurteilung ihrer Kooperationspläne
Ob eine geplante Kooperation beim Breitbandausbau zu einer Wettbewerbsbeschränkung führt, hängt vor allem von der Art der Kooperation sowie der Marktstellung der beteiligten Unternehmen ab


(27.01.10) - Das Bundeskartellamt hat ein Positionspapier mit dem Titel "Hinweise zur wettbewerblichen Bewertung von Kooperationen beim Glasfaserausbau in Deutschland" vorgelegt. Das Dokument soll kooperationswilligen Unternehmen eine Orientierung bei der kartellrechtlichen Beurteilung ihrer Kooperationspläne bieten. Mit dem Hinweispapier kommt das Bundeskartellamt einer Aufforderung der Bundesregierung im Rahmen ihrer Breitbandstrategie nach.

Im Vordergrund des Papiers stehen Kooperationen der Deutsche Telekom AG mit Wettbewerbern zur Aufrüstung von bereits vorhandenen Breitbandanschlüssen für das Angebot von Bandbreiten bis 50 MBit/s oder mehr. Kooperationen, die ausschließlich zur erstmaligen Erschließung von sog. "Weißen Flecken" mit Breitbandangeboten dienen, unterliegen regelmäßig keinen kartellrechtlichen Bedenken.

Ob eine geplante Kooperation beim Breitbandausbau zu einer Wettbewerbsbeschränkung führt, hängt vor allem von der Art der Kooperation sowie der Marktstellung der beteiligten Unternehmen ab. Das Bundeskartellamt prüft in diesem Rahmen insbesondere, ob unzulässige Preisabsprachen getroffen werden und in wie fern die Kooperation effizienten Infrastrukturwettbewerb beschränkt.

Soweit keine unzulässigen Preisabsprachen vorliegen, können Kooperationen zum Breitbandausbau unter bestimmten Voraussetzungen vom Kartellverbot freigestellt sein. Um den Unternehmen den ihnen obliegenden Nachweis zu erleichtern, werden diese Voraussetzungen in dem Positionspapier im Einzelnen erläutert. (Bundeskartellamt: ra)


Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

  • Wettbewerbsprozess auf dem Amazon-Marktplatz

    Das Bundeskartellamt hat seine vorläufige rechtliche Einschätzung zur Einflussnahme auf die Preise der Marktplatzhändler auf dem Amazon Marketplace sowie der Marketplace-Richtlinie zur angemessenen Preisgestaltung an die Amazon.com Inc., Seattle, USA, und die Amazon EU S.à r.l., Luxemburg (gemeinsam im Folgenden "Amazon"), übersandt. Händler, die ihre Angebote auf der Amazon-Handelsplattform anbieten, sollen bestimmte von Amazon vorgegebene Preisgrenzen nicht überschreiten. Darin könnte nach vorläufiger Auffassung des Bundeskartellamtes ein Missbrauch nach den besonderen Vorschriften für große Digitalunternehmen (§ 19a Abs. 2 GWB) sowie ein Verstoß gegen die allgemeinen Missbrauchsvorschriften des § 19 GWB und Artikel 102 AEUV liegen. Amazon hat jetzt Gelegenheit zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.

  • Zahlreiche Aufträge zugeschoben

    Das Bundeskartellamt hat gegen sieben Straßenreparatur-Unternehmen Geldbußen in Höhe von insgesamt 10,5 Mio. Euro wegen Kunden- und Submissionsabsprachen verhängt. Beteiligt waren die Unternehmen AS Asphaltstraßensanierung GmbH (AS), Langwedel, bausion Strassenbau-Produkte GmbH (bausion), Landsberg, BITUNOVA GmbH (BITUNOVA), Krefeld, Gerhard Herbers GmbH (Herbers), Spelle, Liesen … alles für den Bau GmbH (Liesen), Lingen, Mainka GmbH Straßenunterhaltung, Rüdersdorf bei Berlin (Mainka) und MOT Müritzer Oberflächentechnik GmbH (MOT), Röbel/Müritz.

  • Fitness- und Wellbeing-Angebote

    Das Bundeskartellamt hat den Erwerb der Urban Sports GmbH (USC) durch Wellhub, Inc. (Wellhub) freigegeben. Wellhub und USC sind als sog. Fitness- und Wellbeing-Aggregatoren tätig. Sie bieten Rahmenverträge für Firmenkunden an, auf deren Basis die Mitarbeitenden verschiedene Fitness- und Wellbeing-Angebote nutzen können. USC hat daneben auch ein Angebot für private Nutzende.

  • Compliance-Maßnahmen müssen gelebt werden

    Das Bundeskartellamt hat gegen die Sennheiser electronic SE & Co. KG mit Sitz in Wedemark, die Sonova Consumer Hearing Sales Germany GmbH mit Sitz in Wedemark sowie drei verantwortlich handelnde Mitarbeitende Geldbußen in Höhe von insgesamt knapp sechs Mio. Euro wegen vertikaler Preisbindung verhängt. Unter der Marke "Sennheiser" werden hochwertige Produkte im Bereich der Unterhaltungselektronik produziert und vertrieben.

  • Schwerpunkt im Rüstungsbereich

    Das Bundeskartellamt hat einen Anteilserwerb an der Renk Group AG, Augsburg, durch die KNDS N.V., Amsterdam (Niederlande), freigegeben. KNDS beabsichtigt, ihre Beteiligung an Renk auf 25 Prozent + 1 Stimme aufzustocken. Renk hat ihren Schwerpunkt im Rüstungsbereich und vertreibt insbesondere Getriebe und Federungssysteme für militärische Fahrzeuge und bietet entsprechende After-Sales-Produkte und -Dienstleistungen an.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen