Sie sind hier: Home » Recht » Kartellrecht

Vergaberecht nicht beachtet


Auch für Militärausrüstung gilt der Grundsatz, dass diese im Wettbewerb zu beschaffen ist
Vergabekammer des Bundes: Beabsichtigte Auftragsvergabe zum Bau von fünf weiteren Korvetten an den bisherigen Auftragnehmer verstößt gegen Vergaberecht



Die erste Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt hat am 15. Mai 2017 entschieden, dass die von der Bundeswehr beabsichtigte Auftragsvergabe zum Bau von fünf weiteren Korvetten des Typs K130 an den bisherigen Auftragnehmer gegen Vergaberecht verstößt. Die Vergabekammer gibt damit dem Nachprüfungsantrag eines Kieler Unternehmens statt.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Auch für Militärausrüstung gilt der Grundsatz, dass diese im Wettbewerb zu beschaffen ist. Ausnahmen sind nur unter besonders engen Voraussetzungen möglich, die im vorliegenden Fall nicht hinreichend belegt werden konnten."

Das Kieler Unternehmen rügte bei der Vergabekammer des Bundes die beabsichtigte Auftragsvergabe durch das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) im Verhandlungsverfahren, ohne dass andere Unternehmen beteiligt wurden. Das BAAINBw trug vor, dass diese Vorgehensweise notwendig gewesen sei, da nur das Bieterkonsortium, das dasselbe Schiffsmodell bereits in der Vergangenheit an die Bundeswehr geliefert hatte, aufgrund seiner besonderen Vorkenntnisse und Erfahrungen in der Lage sei, die Schiffe innerhalb eines einzuhaltenden Zeitrahmens nachzubauen. Dieser Zeitrahmen ergab sich dabei aus internationalen Bündnisverpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland.

Im Laufe des Verfahrens konnte jedoch aus Sicht der Vergabekammer kein hinreichender Nachweis dafür erbracht werden, dass nur der bisherige Auftragnehmer den Nachbau innerhalb der einzuhaltenden Zeit leisten kann.

Die Entscheidung der Vergabekammer ist noch nicht bestandskräftig, innerhalb von zwei Wochen kann sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden. Sollte die Entscheidung gerichtlich bestätigt werden, darf der Zuschlag nicht erteilt werden, ohne zuvor einen Wettbewerb durchgeführt zu haben.
(Bundeskartellamt: ra)

eingetragen: 19.05.17
Home & Newsletterlauf: 29.05.17


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>



Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

  • Kein Alleinerwerbsverbot mehr

    Das Bundeskartellamt hat die Prüfung des Vermarktungsmodells weitgehend abgeschlossen, das die Deutsche Fußball Liga (DFL) für die Vergabe der Medienrechte an den Spielen der Bundesliga und der 2. Bundesliga ab der Saison 2025/26 umsetzen möchte.

  • 50+1-Verfahren - Verfahrensstand

    In dem Verfahren zur kartellrechtlichen Bewertung der sogenannten 50+1-Regel hat das Bundeskartellamt die Deutsche Fußball Liga (DFL) und die in dem Verfahren Beigeladenen über den Stand des Verfahrens sowie die nächsten Schritte informiert.

  • Bedenkliche Praktiken wirksam beenden

    In Reaktion auf die wettbewerblichen Bedenken des Bundeskartellamtes gegen eine Reihe von Praktiken im Zusammenhang mit den Google Automotive Services hat Google Lösungsvorschläge unterbreitet. Das Bundeskartellamt hat sich an Fahrzeughersteller und Wettbewerber Googles gewandt, um ihre Einschätzung zu diesen Vorschlägen und weitere Informationen insbesondere zu technischen Fragestellungen zu erhalten.

  • Rethmann-Gruppe deutlicher Marktführer

    In vielen Bereichen der Entsorgungswirtschaft sind die Unternehmen der Rethmann-Gruppe sowohl bundesweit als auch in mehreren Bundesländern Marktführer mit beachtlichen Marktanteilen und einem großen Abstand zu konkurrierenden Unternehmen.

  • Kartellrecht & Kartellverfolgung

    Das Bundeskartellamt veröffentlichte seinen Jahresrückblick 2023. Darunter fallen die Verfahren gegen Amazon, Apple, Google, Meta / Facebook und Microsoft, verhängte rund 2,8 Mio. Euro Bußgelder wegen verbotener Kartellabsprachen, die Verarbeitung von rund 100 Nachprüfungsanträge in Vergabesachen und die Prüfung von rund 800 Zusammenschlüssen von Unternehmen.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen