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Eintragungen aus dem Wettbewerbsregister


Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt – Leitlinien und Praktische Hinweise zur vorzeitigen Löschung wegen Selbstreinigung veröffentlicht
Andreas Mundt: "Unternehmen müssen ihr vergangenes Fehlverhalten aufarbeiten und vorbeugende Maßnahmen für die Zukunft ergreifen. Auf diese Weise wird Compliance in den Unternehmen ausgebaut"



Das Bundeskartellamt hat Leitlinien zur vorzeitigen Löschung einer Eintragung aus dem Wettbewerbsregister sowie Praktische Hinweise für einen Antrag auf Löschung veröffentlicht. Das Wettbewerbsregister stellt öffentlichen Auftraggebern in Vergabeverfahren Informationen darüber zur Verfügung, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von einem öffentlichen Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann. Je nach Art des Verstoßes kann ein Eintrag eines Unternehmens drei oder fünf Jahre im Register stehen. Eintragungen können jedoch vorzeitig aus dem Register gelöscht werden, wenn sich das betreffende Unternehmen erfolgreich einer sog. vergaberechtlichen Selbstreinigung unterzogen hat.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Mit den Leitlinien konkretisieren wir, welche Schritte zur vorzeitigen Löschung von Eintragungen aus dem Wettbewerbsregister notwendig sind. Unternehmen müssen ihr vergangenes Fehlverhalten aufarbeiten und vorbeugende Maßnahmen für die Zukunft ergreifen. Auf diese Weise wird Compliance in den Unternehmen ausgebaut. Gleichzeitig veröffentlichen wir Praktische Hinweise für die Antragstellung. Dies ist eine Hilfestellung gerade für kleine und mittlere Unternehmen."

Das Bundeskartellamt hat im Frühjahr dieses Jahres den Betrieb des Wettbewerbsregisters mit dem Start der Registrierung öffentlicher Auftraggeber aufgenommen. Relevante Rechtsverstöße sind ab dem 1. Dezember 2021 durch die Verfolgungsbehörden an das Register zu melden. Ab diesem Zeitpunkt haben auch Auftraggeber, soweit sie sich bereits beim Register haben registrieren lassen, die Möglichkeit zur Abfrage.

Eine vorzeitige Löschung eines zuvor im Wettbewerbsregister eingetragenen Unternehmens setzt u.a. voraus, dass das Unternehmen die durch sein Fehlverhalten entstandenen Schäden ausgleicht, aktiv mit den Ermittlungsbehörden zusammenarbeitet und technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zur Vermeidung weiteren Fehlverhaltens trifft (sog. Compliance-Maßnahmen).

Den Veröffentlichungen ging eine öffentliche Konsultation eines Entwurfs von Leitlinien und Praktischen Hinweisen voraus. Die eingegangenen Stellungnahmen von öffentlichen Stellen, Verbänden, Rechtsanwälten und weiteren interessierten Kreisen hat das Bundeskartellamt ausgewertet und berücksichtigt.

Die Leitlinien zur vorzeitigen Löschung wegen Selbstreinigung und die Praktischen Hinweise für einen Antrag finden Sie auf der Internetseite des Bundeskartellamts. (Bundeskartellamt: ra)

eingetragen: 06.12.21
Newsletterlauf: 22.02.22



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