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Was wird aus dem Beschäftigtendatenschutz?


Frank Schury und Riko Pieper schreiben über deren Ratlosigkeit bei der Datenverarbeitung der Betriebsräte
Aktuelle Meldungen aus dem In- und Ausland, durch Besprechungen aktueller Gerichtsurteile und Bücher



Die Ampelkoalition verspricht im Koalitionsvertrag ein Beschäftigtendatenschutzgesetz. Das Gesetz ist aber noch nicht wirklich in Sicht. Was bisher geschah, was nötig ist und welche Probleme dabei behandelt werden müssen – das ist das Thema des aktuellen Hefts der Datenschutz-Nachrichten, der DANA 4/2022.

>> Thilo Weichert beschreibt die Konfliktlinien.
>> Peter Wedde berichtet über die Vorschläge der Gewerkschaften.
>> Ein Beiratsbericht gibt Hinweise auf die Kontroversen mit den Arbeitgebern.
>> Hajo Köppen referiert Erfahrungen der Aufsichtsbehörden.
>> Frank Schury und Riko Pieper schreiben über deren Ratlosigkeit bei der Datenverarbeitung der Betriebsräte.
>> Reinhard Linz berichtet über Erfahrungen mit betrieblicher Routenplanung und Datenrichtigkeit.
>> Heinz Alenfelder macht sich Gedanken um den Datenschutz von Rentnern.

Ergänzt wird das Heft durch Erklärungen von NGOs und aktuelle Meldungen aus dem In- und Ausland, durch Besprechungen aktueller Gerichtsurteile und Bücher. Wem der Beschäftigtendatenschutz am Herzen liegt und wer über die neuesten Entwicklungen beim Datenschutz informiert werden will, dem/der sei die Lektüre der neuesten DANA dringend empfohlen. (Deutsche Vereinigung für Datenschutz - DVD: ra)

eingetragen: 24.01.23
Newsletterlauf: 28.03.23

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Meldungen: Bundesarbeitsgericht

  • "Abrufkraft Helferin Einlage"

    Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf, legen aber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht fest, gilt grundsätzlich nach § 12 Abs. 1 Satz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eine Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich als vereinbart.

  • Kündigungsschutz & Schwerbehinderung

    Ist eine Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG geplant und schließen der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat darüber einen Interessenausgleich mit Namensliste, wird nach § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO vermutet, dass die Kündigung des in der Namensliste aufgeführten Arbeitnehmers durch dringende betriebliche Erfordernisse iSv. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist.

  • Berechtigte Vertraulichkeitserwartung?

    Ein Arbeitnehmer, der sich in einer aus sieben Mitgliedern bestehenden privaten Chatgruppe in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte und andere Kollegen äußert, kann sich gegen eine dies zum Anlass nehmende außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nur im Ausnahmefall auf eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung berufen.

  • Offene Videoüberwachung - Verwertungsverbot

    In einem Kündigungsschutzprozess besteht grundsätzlich kein Verwertungsverbot in Bezug auf solche Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen. Das gilt auch dann, wenn die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers nicht vollständig im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts steht.

  • Interessenkonflikte drohen

    Der Vorsitz im Betriebsrat steht einer Wahrnehmung der Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz typischerweise entgegen und berechtigt den Arbeitgeber in aller Regel, die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten nach Maßgabe des BDSG in der bis zum 24. Mai 2018 gültigen Fassung (aF) zu widerrufen.

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