Produktinformationen der Banken wenig hilfreich
Bayerns Justizministerin Dr. Merk besteht auf einheitlichen Standards bei Produktinformationen für Anleger - "Insellösungen reichen nicht aus"
Gesetzgeber könnte zum Handeln gezwungen sein - Jedes Produktinformationsblatt sehe anders aus und setze andere Schwerpunkte
(10.03.10) - Nach der ING DiBa und der Deutschen Bank hat nun auch der Bankenverband ein Muster für ein Produktinformationsblatt herausgegeben. Die bayerische Justiz- und Verbraucherschutzministerin Dr. Beate Merk begrüßte grundsätzlich die aktuelle Entwicklung, die von ihrer Parteikollegin Ilse Aigner angestoßen wurde. "Die Banken zeigen mit ihren Produktinformationsblättern, dass sie bereit sind, auf die Bedürfnisse der Kunden einzugehen."
Nicht glücklich zeigt sich die Ministerin jedoch darüber, dass die einzelnen Banken und ihre Verbände jeweils ihre eigenen Produktinformationsblätter auf den Markt bringen. "Schon jetzt ist zu beobachten, dass jedes Produktinformationsblatt anders aussieht und andere Schwerpunkte setzt. Das eine enthält beispielsweise eine Risikoeinstufung des Wertpapiers, das andere verzichtet auf sie. Derartige Insellösungen lassen einen vernünftigen Produktvergleich nicht zu", so Merk. Auch eine Anwendung in der Fläche sei bei freiwilligen Mustern nicht gewährleistet.
Kritisch zu sehen ist in den Augen der Ministerin weiter, dass die Produktinformationsblätter nur auf Wertpapiere zugeschnitten seien, während Investmentfonds oder geschlossene Fonds offenbar außen vor blieben. Auch an dem vom Bankenverband für ein "Discount-Zertifikat" veröffentlichten Musterbeispiel seien die Probleme der derzeitigen Rechtslage erkennbar.
"Das kommt eben heraus, wenn die inhaltlichen Vorgaben für die Produktinformation nicht vereinheitlicht und standardisiert sind. Hier findet sich schon wieder viel kleingedruckter Text, den der Anleger nicht versteht oder gar nicht erst liest", fand die Ministerin. "Wenn es den Banken und sonstigen Anbietern nicht gelingt, sich auf einheitliche Produktinformationsblätter zu einigen, die alle wesentlichen Anlegerinformationen klar und prägnant darstellen, muss der Gesetzgeber handeln." (Bayerisches Justizministerium: ra)
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