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Datensperrzone USA


Möglichkeiten auch ohne Shield: Folgen des EuGH-Urteils zum Privacy Shield
Mit einem so gut durchdachten, immer wieder verbesserten und allgemeingültigen Richtlinienkatalog wie der DSGVO zeigt sich die Europäische Union deutlich besser vorbereitet als unsere amerikanischen Freunde



Mehr als vier Jahre hielt der Datenschutzschild stand – nun aber kippte der Europäische Gerichtshof (EuGH) nach einem ebenso langen, länderübergreifenden Rechtsstreit die Privacy-Shield-Vereinbarung zwischen der europäischen Union und den Vereinigten Staaten. Zu groß seien die Unterschiede zwischen dem Datenschutzniveau der EU-Mitglieder und dem der USA.

"Mit einem so gut durchdachten, immer wieder verbesserten und allgemeingültigen Richtlinienkatalog wie der DSGVO zeigt sich die Europäische Union deutlich besser vorbereitet als unsere amerikanischen Freunde", meint Jürgen Litz, Geschäftsführer der cobra - computer’s brainware GmbH und Experte für Datenschutz. Der Privacy Shield garantierte eine relativ uneingeschränkte Legitimation für sämtliche interkontinentale Datentransfers, egal ob betriebsintern oder über Unternehmensgrenzen hinweg. Von seinem jetzigen Ende unmittelbar betroffen sind rund 5.000 Firmen. Doch wie lässt sich das Urteil der Luxemburger Richter im wirtschaftlichen und politischen Gesamtbild bewerten und welche alternativen Möglichkeiten bieten sich für internationale Unternehmen?

Von Beginn an umstritten
Im Jahr 2016 löste der Privacy Shield seine Vorgängervereinbarung Safe Harbor ab. Letztere erklärte der EuGH bereits ein Jahr zuvor für ungültig. "Beide Abmachungen sollten als Rechtsgrundlage für internationale Datentransaktionen fungieren und somit Geschäftswege auch über den großen Teich deutlich vereinfachen", erklärt Litz. Safe Harbor geriet bereits im Jahr 2003 in die Kritik, nachdem die Enthüllungen des Whistleblowers Edward Snowden an die Öffentlichkeit gelangten. Der ehemalige CIA-Mitarbeiter deckte schwerwiegende Datenschutzverstöße und Eingriffe in die Privatsphäre von verschiedenen Geheimdiensten auf. Nach diversen Klagen und Verfahren fiel die Abmachung und wurde gleich darauf in einer Art Eilverfahren durch den Privacy Shield ersetzt. "In dem neuen Abkommen gab es jedoch kaum relevante Verbesserungen im Bereich Informationssicherheit", bestätigt Litz. "Dementsprechend ungehalten zeigten sich Datenschützer: Auch hier seien die Zugriffsmöglichkeit für US-Behörden zu groß, als dass das Abkommen europäische Datenschutzanforderungen erfüllen könnte." Der EuGH gab ihnen Recht.

Möglichkeiten auch ohne Shield
"Dennoch sollten international operierende Unternehmen nun nicht in Panik verfallen", so der Datenschutzexperte. Zuallererst betreffen anfallende Änderungen durch das Urteil ausschließlich das Transferieren personenbezogener Daten. Außerdem lassen sich interkontinentale Informationsweitergaben auch auf andere Weise legitimieren – Artikel 49 der Datenschutzgrundverordnung alleine rechtfertigt bereits eine Vielzahl von Transaktionen. Zudem lässt sich ein rechtmäßiger Transfer auf Grundlage von Standardvertragsklauseln durchführen. Doch auch in diesen Fällen nehmen die Luxemburger Richter die Datenschutzbehörden in die Pflicht: Sie sollen Übermittlungen von Daten aussetzen oder verbieten, wenn sie zu der Auffassung kommen, dass jene Klauseln im Empfängerland praktisch nicht eingehalten werden oder nicht eingehalten werden können. "Es hängt also vom Einzelfall ab, ob das Datenschutzniveau im Empfängerland ausreicht und das Unternehmen die jeweilige Klausel wirklich nutzen kann", so Litz.

Datenschutz bleibt Fahrt auf Sicht
Auch nach dem EuGH-Urteil und dem damit wegfallenden Privacy Shield bleiben freiwillige Datenübertragungen von Nutzern – beispielsweise Online-Buchungen – natürlich weiterhin möglich. Doch auch für alle anderen Hindernisse gestaltet sich die Lösung simpel, wie Jürgen Litz erläutert: "Am einfachsten lässt sich eine Problematik dieser Art vermeiden, durch die Bündelung der gesamten Serverleistung in einem EU-Land." So agiert beispielsweise die cobra PrivateCloud komplett von Deutschland aus, bindet sich daher auch nur an deutsches Recht beziehungsweise die Europäische Datenschutzgrundverordnung.

"Es entfallen damit sowohl die Abhängigkeit von internationalen Rechtsstreits als auch jegliche Sorgen über die Sicherheit der abgespeicherten Kundendaten", weiß der Experte. "Natürlich kann nicht jede Betriebsstruktur auf eine solche Zentrierung bauen. Für all diese Unternehmen, die zusätzlich noch die Legitimation ihrer Datenübertragung in die USA ausschließlich auf das Fundament des Privacy Shields gebaut haben, besteht nun Handlungsbedarf." Es darf als sicher gelten, dass bereits in diesem Moment beide Parteien an einer neuen Abmachung, ähnlich dem Privacy Shield, arbeiten. Bis dahin segelt der internationale Datenschutz in unbekannten Gewässern. (cobra - computer’s brainware: ra)

eingetragen: 18.08.20
Newsletterlauf: 23.10.20

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