Sie sind hier: Home » Markt » Hinweise & Tipps

Dienstlichen E-Mail-Account auch privat nutzen


Arbeitgeber darf auch privat genutzte Firmen-E-Mail-Accounts öffnen - LAG Berlin Brandenburg gibt Arbeitgebern wichtige Richtschnur an die Hand
Keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts kontra Aufrechterhaltung eines ungestörten Arbeitsablaufs

(11.10.12) - Das LAG Berlin Brandenburg hat mit Urteil vom 16.2.2011 (4 Sa 2132/10) eine wichtige Richtlinie zum Umgang des Arbeitgebers mit betrieblichen E-Mail-Accounts geschaffen. Entgegen bisheriger Annahme wird ein Arbeitgeber nicht allein dadurch zum Dienstanbieter i.S.d. TKG (Telekommunikationsgesetz), dass er seinen Beschäftigten gestattet, einen dienstlichen E-Mail-Account auch privat nutzen zu dürfen. Der Agad - Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. begrüßt das Urteil, da es den Arbeitgebern eine wichtige Richtschnur für diesen bisher noch nicht höchstrichterlich entschiedenen Sachverhalt an die Hand gibt.

"Der Arbeitgeber sollte allerdings im Vorfeld eine konkrete Vereinbarung mit den Mitarbeitern treffen, inwieweit die Nutzung des E-Mail-Accounts ausgestaltet wird und unter welchen Umständen durch den Arbeitgeber zugegriffen werden kann. Im Falle einer Öffnung des E-Mail-Accounts sollte - soweit vorhanden - der Betriebsrat hinzugezogen und der Datenschutzbeauftragte eingeschaltet werden. Da unstreitig nur dienstliche E-Mails geöffnet werden dürfen, sollte protokolliert werden, welche E-Mails geöffnet wurden", erklärt Rechtsanwalt Dr. Nils Helmke bei der Agad Service GmbH.

Im vorliegenden Fall durfte die Klägerin ihren dienstlichen E-Mail-Posteingang auch privat nutzen. Gemäß einer Internet- und E-Mail-Richtlinie musste eine Kennzeichnung als "privat" in der Betreffzeile erfolgen und für den Fall einer Abwesenheit eine Vertretungsregel geschaffen werden. Die Klägerin fiel einen längeren Zeitraum erkrankt aus, ohne eine Stellvertreterregelung getroffen zu haben. Nachdem auch eine telefonische Kontaktaufnahme seitens des Arbeitgebers erfolglos blieb, ließ der Arbeitgeber das Postfach durch die IT-Abteilung öffnen. Die Klägerin macht unter anderem eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts geltend, da zumindest die potenzielle Möglichkeit des Arbeitgebers bestanden hätte, private E-Mails zu lesen. Die Interessenabwägung des Gerichts ging zu Gunsten der Aufrechterhaltung eines ungestörten Arbeitsablaufs aus, so dass die Klage letztlich keinen Erfolg hatte.

"Belassen die Beschäftigten die eingehenden E-Mails im Posteingang, bzw. die versendeten im Postausgang, so unterliegt der Zugriff des Arbeitgebers nicht den rechtlichen Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses. Denn der Arbeitgeber erbringt die Telekommunikationsleistung gerade nicht geschäftsmäßig. Auch kommt es nicht zu einer Verletzung des Fernmeldegeheimnisses durch die Öffnung des E-Mail-Accounts, da das Fernmeldegeheimnis mit der Übertragung einer E-Mail endet. Eine strafrechtliche Ahndung i.S.d. § 202a StGB scheidet bei dem Lesen einer dienstlichen E-Mail ebenfalls aus, da die E-Mail dem Bereich des Arbeitgebers zuzuordnen ist", erklärt Rechtsanwalt Dr. Nils Helmke. (Agad Service: ra)

Agad: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Markt / Hinweise & Tipps

  • Ethik für KI-Technologien ein Muss

    Das Europäische Parlament hat kürzlich mit dem "AI-Act" die weltweit erste staatliche Regulierung von KI verabschiedet. Die Verordnung soll die Entwicklung und den Einsatz von KI-Technologien maßgeblich regeln, indem sie Transparenz, Rechenschaftspflichten und Sicherheitsstandards vorschreibt.

  • Prüfungsangst kommt nicht von ungefähr

    Stehen die Prüfer des Fiskus vor der Tür, steigt in fast jedem Unternehmen das Nervositätslevel. Die Besucher kündigen sich zwar rechtzeitig an, stellen ihren Gastgebern aber ausführliche Detailfragen und schauen sich interne Unterlagen genau an, was nicht nur Zeit und Nerven kostet, sondern manchmal auch sehr viel Geld. "Mit einer gründlichen Vorbereitung können Firmen, Freiberufler und Selbstständige der Kontrolle ihrer Buchführung durch das Finanzamt aber in aller Regel gelassen entgegenblicken", betont Prof. Dr. Christoph Juhn, Professor für Steuerrecht an der FOM Hochschule und geschäftsführender Partner der Kanzlei Juhn Partner.

  • Bausteine für ein erfolgreiches ESG-Reporting

    Das Europäische Parlament hat bereits zum Jahresende 2022 die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz CSRD) angenommen. Zahlreiche Unternehmen - kapitalmarktorientierte, aber auch viele aus dem Mittelstand - sind spätestens Anfang 2025 rechtlich dazu verpflichtet, Informationen über die gesellschaftlichen und ökologischen Auswirkungen ihres Handelns zu veröffentlichen und nach einem klar vorgegebenen Kriterienkatalog Rechenschaft abzulegen.

  • Chaos bei der Umsetzung von NIS-2 droht

    Ein Blick zurück kann manchmal sehr lehrreich sein: Am 26. Mai 2018 trat die Datenschutz-Grundverordnung, kurz DSGVO, in Kraft - genauer gesagt endete die 24-monatige Übergangsfrist. Zwei Jahre hatten deutsche Unternehmen also Zeit, ihre Prozesse an die neue Richtlinie anzupassen.

  • Die Uhr für DORA-Compliance tickt

    Ab dem 17. Januar 2025, gilt der Digital Operational Resilience Act (DORA) EU-weit für Finanzunternehmen und ihre IT-Partner. Da es sich um eine Verordnung der europäischen Union handelt, findet die Umsetzung in nationales Recht nicht statt.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen