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Pfändungsschutz dank P-Konto


Nur mit einem P-Konto erhält der Bankkunde den automatischen Pfändungsschutz, der seit dem 1. Juli diesen Jahres mindestens 1.045,04 Euro im Monat beträgt
Wer sich darüber hinaus vor Pfändungen schützen möchte und nur den Eingang unpfändbarer Beträge erwartet, kann sich mit einem Antrag an das Vollstreckungsgericht wenden


(24.10.13) - Wer als Kontoinhaber von einer Pfändung betroffen ist, sollte bei seiner Bank schnell beantragen, dass sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umgewandelt wird. Dies erfolgt dann innerhalb weniger Tage. Denn nur mit einem P-Konto erhält der Bankkunde den automatischen Pfändungsschutz, der seit dem 1. Juli dieses Jahres mindestens 1.045,04 Euro im Monat beträgt - ohne dass er zum Gericht gehen muss. Voraussetzung ist freilich, dass ein entsprechendes Guthaben auf dem Konto ist.

Nur mit einem P-Konto kann der Bankkunde auch nach der Zustellung von Pfändungen über sein Guthaben bis zur Höhe des Freibetrags frei verfügen. Wer sein Konto nicht umwandeln lässt, muss damit rechnen, dass Zahlungseingänge, z.B. das Gehalt, die Einkünfte eines Selbständigen, aber auch Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II, Grundsicherung, Sozialhilfe, Kindergeld oder gesetzliche Rente gepfändet werden.

Wer unterhaltspflichtig ist, bei dem wird der Freibetrag um die gesetzlichen Pauschalbeträge erhöht. Hierzu muss der Bank allerdings eine Bescheinigung vorgelegt werden, mit der der Kunde nachweist, dass Unterhalt zu zahlen hat oder er Kindergeld bekommt. Diese Bescheinigung bekommt man z.B. vom Schuldnerberater, vom Arbeitgeber, vom Sozialleistungsträger (z.B. das Jobcenter) oder von der Familienkasse. Je nach Unterhaltspflicht kann der Freibetrag auf bis zu 2.314,82 Euro monatlich (bei 5 unterhaltspflichtigen Personen) erhöht werden.

Wer sich darüber hinaus vor Pfändungen schützen möchte und nur den Eingang unpfändbarer Beträge erwartet, kann sich mit einem Antrag an das Vollstreckungsgericht wenden. Dieses kann anordnen, dass das P-Konto bis zu zwölf Monate nicht der Pfändung unterliegt. Hierzu müssen Sie nachweisen können, dass dem P-Konto in den vorausgegangenen sechs Monaten überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben wurden und dass dies auch für die nächsten zwölf Monate zu erwarten ist.

Der Bankenverband hat die wichtigsten Tipps und Informationen rund um das Thema P-Konto in einem neuen Faltblatt zusammengefasst, dass Sie sich kostenlos unter www.bankenverband.de/verbraucher-pkonto herunterladen können. (Bundesverband deutscher Banken: ra)

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