Sie sind hier: Home » Markt » Hinweise & Tipps

Deutsche Websites und US-Cookies


Nach Gerichtsurteil zum Einsatz des Consent-Managers "Cookiebot": PSW Group befürchtet weitreichende Konsequenzen
Es geht um den Datentransfer in die USA – ein laut "Schrems II"-Urteil unsicheres Drittland, da kein Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 45 DSGVO vorliegt




Um den Anforderungen aus den Datenschutzgesetzen Rechnung zu tragen, nutzen viele Website-Betreibende sogenannte Consent-Manager: Tools, mit denen sich Banner zur Cookie-Einwilligung erstellen lassen. Einer dieser Consent-Manager ist "Cookiebot". Das Verwaltungsgericht Wiesbaden fällte jüngst ein überraschendes Urteil: Die Richter untersagten der Hochschule Rhein-Main die Verwendung eben dieses Consent-Managers mit der Begründung, deutsche Websites dürften keine US-Cookies setzen.

"Die vorläufige Entscheidung, die das Verwaltungsgericht Wiesbaden hier getroffen hat, könnte weitreichende Konsequenzen haben", meint IT-Sicherheitsexpertin Patrycja Schrenk. Die Geschäftsführerin der PSW Group erläutert: "Das Urteil könnte möglicherweise auf Captchas von Anbietenden aus Drittländern ausgeweitet werden. Zudem stehen nun gleich mehrere Fragen im Raum darunter, wie künftig mit Content Delivery Network Diensten aus Drittländern umgegangen wird und ob auch weitere Website-Plugins von dieser Entscheidung betroffen sein werden. Nicht zuletzt muss geklärt werden, ob Einwilligungsmanagement-Tools am Ende einwilligungspflichtig werden."

Was war passiert? Die antragstellende Partei stellt bei einem ihrer regelmäßigen Besuche der Hochschul-Website fest, dass für den Cookie-Banner Cookiebot eingesetzt wurde. Eine technische Untersuchung im verwendeten Browser zeigte dem Antragsteller, dass offenbar seine IP-Adresse durch Cookiebot an "consent.cookiebot.com" gesendet wurde – und weiter auf Server des Cloud-Hosters Akamai Technologies Inc. mit Sitz in den USA. "Cookiebot-Entwickler Cybot nutzt das Content Delivery Network, ein Server-Verbund, der den Datenzugriff beschleunigt und dadurch Serverüberlastungen verhindern kann, von Akamai. Problematisch ist hierbei das US-Gesetz Cloud Act, bei dem für US-Behörden sehr breit gefächerte Abfragemöglichkeiten existieren – selbst dann, wenn sich der betroffene Server innerhalb der EU befände", erklärt Schrenk und fährt fort: "Genau hier liegt das Problem und führte zum Urteilsspruch der deutschen Richter. Da sich die Akamai-Zentrale im US-Bundesstaat Massachusetts befindet, übermittelt Cookiebot gemäß DSGVO unzulässig Daten in Drittstaaten. Der Cloud-Act, der Dienstanbietende aus den USA verpflichtet, sämtliche in ihrem Besitz, Gewahrsam oder ihrer Kontrolle befindlichen Daten offenzulegen, gelte auch für Akamai – gänzlich unabhängig vom Speicherort jener Daten."

Es geht also um den Datentransfer in die USA – ein laut "Schrems II"-Urteil unsicheres Drittland, da kein Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 45 DSGVO vorliegt. Datenübermittlungen können auf Garantien nach Artikel 46 DSGVO fußen. Dem Gericht fehlte jedoch ein Rechtshilfeabkommen nach Artikel 48 DSGVO, sodass als Alternative lediglich eine Einwilligung von Nutzenden infrage käme. Diese lägen jedoch nicht vor. Weiter betonte das Gericht, dass die Hochschule aus datenschutzrechtlicher Sicht verantwortliche Stelle im Sinne des Artikels 4 DSGVO sei: Die Hochschule hätte sich für oder gegen Cookiebot auf der hauseigenen Website entscheiden können – und somit auch für oder gegen die Datenverarbeitung zu von Cybot und Akamai definierten Zwecken.

Die vorläufige Entscheidung, die das Verwaltungsgericht Wiesbaden hier getroffen hat, überraschte die Branche – nicht zuletzt deshalb, weil Verwaltungsgerichte die unterste Ebene der Verwaltungsgerichtbarkeit bilden. "Wir stehen also nun, wo die grundsätzliche Cookie-Diskussion ein Ende nimmt, weil ein Rechtsrahmen vorhanden ist, vor einer neuen Grauzone. Wieder müssen Gerichte erst Entscheidungen treffen. Website-Betreibern rate ich, eigene Cookie-Banner einzusetzen, denn dann müssen sie nicht aktiv werden. Wer Cookiebot nutzt, sollte sich über mögliche Alternativen informieren. Auch wer Consent-Manager von anderen Anbietenden einsetzt, sollte prüfen, ob diese ihre Firmenzentrale in Drittländern haben oder ob sie Sub-Dienstleistende einsetzen, die womöglich in Drittländern sitzen", so Patrycja Schrenk. (PSW Group: ra)

eingetragen: 10.02.22
Newsletterlauf: 11.04.22

PSW Group: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Markt / Hinweise & Tipps

  • Umsetzung der ESG-Verordnung

    Im Sommer 2021 wurde von der EU das "Europäische Klimagesetz" verabschiedet. Es soll helfen, den Klimaschutz spürbar voranzutreiben. Eine der beschlossenen Maßnahmen ist das sogenannte ESG-Reporting, das viele Unternehmen erst einmal vor Herausforderungen stellt.

  • Rechenschaftspflicht: Risikoreduzierung & Stärkung

    Europäische Gesetzgeber setzen mit dem, was eines der bedeutendsten Gesetzgebungen in einer Generation sein könnte, fort. Die EU KI-Verordnung wird einen wesentlich proaktiveren Ansatz zur Regulierung verfolgen als die derzeitigen Vorschläge in den USA und in Großbritannien.

  • Zukunftsaussichten für das Underwriting

    Technologieunternehmen, die ihren Schwerpunkt auf das Versicherungswesen legen - sogenannte InsurTechs -, stellen inzwischen eine echte Konkurrenz für traditionelle Versicherungsunternehmen dar, die mit der Agilität dieser neuen Marktteilnehmer kaum Schritt halten können.

  • Stolperstein Verpackungsgesetz

    Wer Verpackungen in den Umlauf bringt, muss sich laut Gesetzgeber im Anschluss finanziell an deren Verwertung beteiligen. Das betrifft insbesondere Gründer im E-Commerce, deren Waren in den meisten Fällen per Paketdienst oder Spedition zugestellt werden.

  • Generative KI-Tools mit großen Sicherheitsrisiken

    ChatGPT und Co. sind tolle Helferlein am Arbeitsplatz - und ein potenzielles Sicherheitsrisiko. Unternehmen und Mitarbeiter sollten sich deshalb zweimal überlegen, welche Aufgaben sie ChatGPT und Co. übertragen Forcepoint erläutert, wofür sie generative KI-Tools bei der Arbeit besser nicht nutzen sollten.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen