Sie sind hier: Home » Markt » Hinweise & Tipps

Die hohe Kunser der AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen: Wie Onlinehändler alles richtig machen
Eine gesetzliche AGB-Pflicht für Unternehmen gibt es in Deutschland tatsächlich nicht



we Carsten Gerlt
we Carsten Gerlt Rechtsanwalt und Partner bei gunnercooke, Bild Gunnercooke

Allgemeine Geschäftsbedingungen – kurz AGB – gelten für viele Unternehmer als Fluch und Segen zugleich. Doch wer die Antwort auf die Frage sucht, welche Regelungen in den AGB enthalten sein müssen, wird wohl überrascht sein, denn die Lösung lautet: gar keine. Uwe Carsten Gerlt, Rechtsanwalt und Partner bei gunnercooke, bestätigt: "Eine gesetzliche AGB-Pflicht für Unternehmen gibt es in Deutschland tatsächlich nicht. Hat ein Shop allerdings keine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gelten die gesetzlichen Regelungen."

Transparent und übersichtlich
Onlinehändler unterliegen der Informationspflicht nach § 312d BGB: Zu den zahlreichen Details, die der Betreiber aufführen muss, gehören zum Beispiel die Vertragstextspeicherung, Sonderregelungen für Abos und individuelle Waren, Eigentumsvorbehalt oder der Hinweis auf das Gewährleistungsrecht. Je nach Geschäft kann dies durch eine Widerrufsbelehrung, freiwillige Rückgabegarantien oder Zahlungs- und Versandhinweise ergänzt werden. Diese Punkte stellen sie ihren Kunden am besten gesammelt als AGB und vor allem vor Vertragsabschluss zur Verfügung. "Eine reine Wiedergabe der Gesetze ist allerdings unnötig und eine missbräuchliche Einschränkung der Verbraucherrechte unwirksam", macht Gerlt klar. "In der deutschen Gesetzgebung findet seit vielen Jahren eine kontinuierlich steigende Stärkung von Verbraucherrechten statt.

Eine Einschränkung ist in den meisten Fällen nicht möglich und sogar abmahnfähig." Innerhalb der legalen Grenzen können Händler jedoch die Chance nutzen, mit ausführlichen AGB die eigenen Rechte und Ansprüche zu festigen. "Beispielsweise kann die Gewährleistungsfrist bei Gebrauchtwagen in den AGB verkürzt werden", führt der Experte aus. "Weiterhin ist es möglich, Besonderheiten der angebotenen Leistung festzuhalten oder vorab häufige Fragen zu klären." Zur benötigten Transparenz gegenüber den Kunden gehört auch die richtige Platzierung der Informationen. Es ist nicht ausreichend, diese irgendwo im Webshop online zu stellen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nur dann Teil des geschlossenen Vertrags, wenn sie in diesen einbezogen werden: Betreiber müssen also ausdrücklich bei Vertragsabschluss auf bestehende AGB hinweisen und damit dem Käufer eine Kenntnisnahme ermöglichen. Außerdem müssen Endkonsumenten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Bestätigungsmail oder spätestens mit der Warenlieferung zugehen.

Endverbraucher vs. Businesskunden
Wichtig beim Verfassen der Pflichtinformationen ist die Trennung von Otto Normalverbrauchern und Geschäftskunden. Denn was bei B2B-Verträgen möglich ist beziehungsweise ausgeschlossen werden kann, ist im Bereich B2C eventuell schon abmahnfähig. Beispielsweise haben Verbraucher gegenüber Händlern Rechte, wenn die Ware einen Mangel hat. Eine Sache hat nur dann keinen Mangel, wenn sie den subjektiven, objektiven sowie den Montage-Anforderungen entspricht. Gerlt dazu: "Diese Tatsache ist rechtlich fest verankert und kann gegenüber Verbrauchern nicht per AGB ausgeschlossen werden." Anders liegt der Fall, wenn sie an Unternehmer verkaufen: Dann können sie in den AGB festlegen, dass der objektive Mangelbegriff nicht gilt und es nur auf die individuelle Vereinbarung ankommt.

Achtung, Abmahnung
"§ 308 BGB fasst Regelungen zusammen, die zur Ungültigkeit von AGB führen, wie beispielsweise unangemessen lange Fristen zur Vertragserfüllung oder branchenunübliche Nutzungs- und Gebrauchsgebühren. Ebenso ist es nicht möglich, dass der Betreiber des Shops Mitteilungen von besonderer Wichtigkeit nach Versand grundsätzlich als zugestellt betrachten kann", erklärt der Rechtsexperte. Häufig hängt es von vermeintlich kleinen Formulierungsfehlern in den AGB ab, ob Verbraucher den Onlineshop rechtlich belangen können. Aus diesem Grund sollten sie immer von Fachleuten verfasst werden. Wichtig: Unzulässige Klauseln sorgen dafür, dass die gesamte Regelung ihre Gültigkeit verliert. Rechtswidrige AGB gelten als Wettbewerbsverstoß, sind abmahnfähig und können bei Nichtbeachtung von Unterlassungsverpflichtungen fünfstellige Vertragsstrafen nach sich ziehen.

Kurzprofil:
Uwe Carsten Gerlt ist Rechtsanwalt für Wirtschaftsrecht und Partner bei der Kanzlei gunnercooke mit über 300 Partnern, einer der führenden internationalen Rechtsberatungen mit deutschen Standorten in Berlin, Düsseldorf, München und Hamburg. Mit dreißig Jahren Berufserfahrung berät er Unternehmen in nahezu allen juristischen Angelegenheiten, die in einem Betrieb vorkommen können, und zeichnet sich durch seine praxisorientierte Arbeit und seine Hands-on-Mentalität aus. Die gunnercooke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH schlägt nicht nur eine Brücke über den Ärmelkanal, sondern setzt auch national auf flexible Zusammenarbeit erfahrener Rechtsanwälte und Spezialisten zum Vorteil ihrer Mandanten. (gunnercooke Rechtsanwaltsgesellschaft: ra)

eingetragen: 24.01.23
Newsletterlauf: 27.03.23

gunnercooke Rechtsanwaltsgesellschaft: Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Markt / Hinweise & Tipps

  • Zeit, sich schon jetzt auf NIS 2 vorzubereiten

    Gesundheit, Bildung, Behörden - Cyberkriminelle gehen verstärkt neue Bereiche des öffentlichen Lebens an. Ohne Zweifel ist es an der Zeit, die Cybersicherheit europaweit stärker zu regulieren. NIS 2 tut dies für die wesentlichen und wichtigen Bereiche der öffentlichen Versorgung. Ungeachtet davon, wie die konkreten Vorgaben der europäischen Vorlage im deutschen Recht aussehen werden: Sie setzen mittelständische Betriebe mit mangelhaft aufgestellter Cyberabwehr unter Druck.

  • Wichtige Frist für KRITIS-Betreiber

    KRITIS-Betreiber müssen Systeme zur Angriffserkennung etablieren, um ihre Widerstandsfähigkeit gegen Cyber-Attacken zu verbessern. Das schreibt das IT-Sicherheitsgesetz 2.0 vor. Für die Betreiber ist Eile geboten, denn das Gesetz verlangt einen Nachweis der unabhängigen Prüfung der Systeme.

  • Gewährleistung des Datenschutzes

    Was viele Unternehmen nicht wissen: Die Führung eines "Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten" (VTT) im Sinne des Datenschutzes ist keine Kür, sondern Pflicht. Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich Drittanbieter wie Cloud-Service-Provider, Marketingagenturen und Datenanalytik-Unternehmen, müssen Verarbeitungstätigkeiten festhalten und dokumentieren.

  • Herausforderung elektronische Patientenakte

    Die Digitalisierung im Gesundheitswesen ist seit einigen Jahren ein großer Diskussionspunkt in Deutschland. Obwohl die elektronische Patientenakte (ePA) bereits seit 2021 von den Krankenversicherungen angeboten wird, wurde sie bis heute kaum genutzt. Nun will der Bundesgesundheitsminister die Digitalisierung im Gesundheitsbereich vorantreiben.

  • Risikoprävention bei internen Meldekanälen

    Der österreichische Bundesrat hat das "HinweisgeberInnenschutzgesetz" (HSchG) beschlossen, damit wurde die EU-Whistleblower-Richtlinie mit 14 Monaten Verspätung umgesetzt. Aus Sicht der EQS Group, dem Marktführer für digitale Hinweisgebersysteme in Europa, und verschiedener NGOs wie Transparency International wären allerdings Nachbesserungen dringend angeraten.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen