Sie sind hier: Home » Markt » Hinweise & Tipps

Wie vererbt man Auslandsimmobilien?


Nachlassverwaltung gestaltet sich von Land zu Land unterschiedlich
Die Notwendigkeit, ein Erbe in den USA auszuschlagen, besteht somit für Deutsche grundsätzlich nicht



Sei es die Finca auf Mallorca, die Ferienwohnung in England oder das Haus in Florida, Zweit- oder Drittbesitz von Immobilien wird gern als Investition in die Zukunft betrachtet. Auch die Nachkommen sollen von der interessanten Geldanlage profitieren und das Häuschen einmal erben. Rechtsanwalt Carl-Christian Thier von der deutsch-amerikanischen Kanzlei Urban Thier & Federer P.A. klärt auf, worauf es beim Erben und Vererben von Auslandsimmobilien ankommt.

"Wichtigstes Dokument bei der Nachlassplanung ist natürlich das Testament. Hierin wird genau festgehalten, wie die hinterlassenen Vermögenswerte verteilt werden sollen und wer das Erbe erhält. Was theoretisch so einfach klingt, kann im tatsächlichen Erbfall zu ungewohnten Problemen führen, denn diese Dokumente besitzen nicht immer und ohne weiteres länderübergreifende Gültigkeit. Grundsätzlich findet bei ausländischen Vermögensgegenständen wie Haus oder Bankkonten das Recht des Staates Anwendung, in dem sich das Eigentum befindet.

Das schließt auch die Formvorschriften für Testamente ein. Diese können mitunter stark voneinander abweichen, sodass ein handschriftlich verfasstes Testament, wie es in Deutschland üblich ist, etwa in England und den USA nicht zwingend und überall anerkannt wird. Im schlimmsten Fall sehen sich die Erben bei nicht korrekt abgefassten Testamenten mit langwierigen Verfahren und einer anderen Erbfolge, als vom Erblasser gewollt, konfrontiert. Damit das Auslandsvermögen wie gewünscht und reibungslos vererbt werden kann, empfiehlt es sich, frühzeitig mit der Nachlassplanung zu beginnen. Ein fachkundiger Rechtsanwalt kann über die Besonderheiten der Gesetzgebung informieren und bei der Testamentserstellung beratend zur Seite stehen.

Auch die Nachlassverwaltung gestaltet sich von Land zu Land unterschiedlich. In Deutschland tritt der Erbe als direkter Rechtsnachfolger des Verstorbenen auf und kann sich selbst um die Nachlassverwaltung kümmern. Als Rechtsnachfolger gehen Vermögen, aber auch eventuelle Schulden des Verstorbenen zulasten des oder der Erben. Diese Schulden können den Wert des vererbten Vermögens übersteigen. Viele deutsche Hinterbliebene schlagen deshalb in einem solchen Fall eine Erbschaft aus.

In den USA ist dies anders geregelt: Dort wird üblicherweise ein Nachlassverwalter eingesetzt. Seine Aufgaben bestehen dann darin, sich einen Überblick über das Erbe zu verschaffen, Verbindlichkeiten zu begleichen und gegebenenfalls Rechtsstreite zu führen und zu beenden. Nach Abschluss der Abwicklung des Nachlasses zahlt der Verwalter dann an die Erben aus. Gab es mehr Schulden als Vermögen, so erhalten die Erben nichts. Schulden können sie in den USA aber nicht erben.

Die Notwendigkeit, ein Erbe in den USA auszuschlagen, besteht somit für Deutsche grundsätzlich nicht. Aufgrund der unterschiedlichen Erbschaftsgesetze in den einzelnen Ländern empfiehlt es sich in jedem Fall, einen Fachmann zurate zu ziehen. Zwischen Deutschland und den USA gibt es zudem ein sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen. Dies sorgt unter anderem dafür, dass deutsche Erben in den USA gezahlte Erbschaftssteuer in Deutschland anrechnen lassen können." (Kanzlei Urban Thier & Federer P.A.: ra)

eingetragen: 25.05.16
Home & Newsletterlauf: 12.06.16

Verbraucherzentrale Bundesverband: Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Markt / Hinweise & Tipps

  • Ethik für KI-Technologien ein Muss

    Das Europäische Parlament hat kürzlich mit dem "AI-Act" die weltweit erste staatliche Regulierung von KI verabschiedet. Die Verordnung soll die Entwicklung und den Einsatz von KI-Technologien maßgeblich regeln, indem sie Transparenz, Rechenschaftspflichten und Sicherheitsstandards vorschreibt.

  • Prüfungsangst kommt nicht von ungefähr

    Stehen die Prüfer des Fiskus vor der Tür, steigt in fast jedem Unternehmen das Nervositätslevel. Die Besucher kündigen sich zwar rechtzeitig an, stellen ihren Gastgebern aber ausführliche Detailfragen und schauen sich interne Unterlagen genau an, was nicht nur Zeit und Nerven kostet, sondern manchmal auch sehr viel Geld. "Mit einer gründlichen Vorbereitung können Firmen, Freiberufler und Selbstständige der Kontrolle ihrer Buchführung durch das Finanzamt aber in aller Regel gelassen entgegenblicken", betont Prof. Dr. Christoph Juhn, Professor für Steuerrecht an der FOM Hochschule und geschäftsführender Partner der Kanzlei Juhn Partner.

  • Bausteine für ein erfolgreiches ESG-Reporting

    Das Europäische Parlament hat bereits zum Jahresende 2022 die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz CSRD) angenommen. Zahlreiche Unternehmen - kapitalmarktorientierte, aber auch viele aus dem Mittelstand - sind spätestens Anfang 2025 rechtlich dazu verpflichtet, Informationen über die gesellschaftlichen und ökologischen Auswirkungen ihres Handelns zu veröffentlichen und nach einem klar vorgegebenen Kriterienkatalog Rechenschaft abzulegen.

  • Chaos bei der Umsetzung von NIS-2 droht

    Ein Blick zurück kann manchmal sehr lehrreich sein: Am 26. Mai 2018 trat die Datenschutz-Grundverordnung, kurz DSGVO, in Kraft - genauer gesagt endete die 24-monatige Übergangsfrist. Zwei Jahre hatten deutsche Unternehmen also Zeit, ihre Prozesse an die neue Richtlinie anzupassen.

  • Die Uhr für DORA-Compliance tickt

    Ab dem 17. Januar 2025, gilt der Digital Operational Resilience Act (DORA) EU-weit für Finanzunternehmen und ihre IT-Partner. Da es sich um eine Verordnung der europäischen Union handelt, findet die Umsetzung in nationales Recht nicht statt.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen