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Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung


Die drei wichtigsten Gesetzesänderungen für Personalabrechner 2015
Diese gesetzlichen Neuerungen beeinflussen die Lohnabrechnung in 2015

(15.12.14) - Jedes Jahr beginnt für Lohnbuchhalter mit zahlreichen Gesetzesänderungen. Auch 2015 wartet mit gesetzlichen Neuerungen auf, die Personalabrechnern das Leben schwer machen. Nur wer sich frühzeitig mit den neuen Gesetzen befasst, kann diese bereits im Januar korrekt anwenden. Neben kleineren Änderungen – wie der neuen Freigrenze für Sachzuwendungen und Belohnungsessen – präsentieren sich 2015 drei große Stolpersteine, mit denen jeder Lohnbuchhalter vertraut sein sollte. Die Experten von Sage haben die wichtigsten Infos zusammengetragen, die ab dem 01. Januar 2015 gelten.

Zum 01. Januar 2015 ändern sich die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung. Sowohl Kranken-,Pflege-, Renten- als auch Arbeitslosenversicherung sowie die Allgemeine Jahresentgeltgrenze sind davon betroffen. Besonders zu beachten: Der Höchstzuschuss zur Krankenversicherung für Mitglieder von privaten Krankenversicherungen ist auf 301,13 Euro festgelegt worden. Die neuen Beitragsbemessungsgrenzen müssen entsprechend in der Lohnabrechnung angewandt werden

Mindestlohn
Die neue Regelung zum Mindestlohn tritt 2015 in Kraft. Zu beachten sind allerdings einige Ausnahmeregelungen: Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss, Azubis sowie ehrenamtlich Tätige sind vom Mindestlohn ausgeschlossen. Auch für Praktikanten, Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten eines neuen Arbeitsverhältnisses sowie für Zeitungszusteller wurden Ausnahmeregelungen festgelegt.

Zusatzbeitrag der Krankenversicherung
Keine der neuen Regelungen beeinflusst die Lohnabrechnung so stark wie die Einführung von Zusatzbeiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Denn zwar wird der Beitragssatz der gesetzlichen Krankversicherung von 15,50 Prozent auf 14,60 Prozent abgesenkt. Der bisherige Sonderbeitrag von 0,9 Prozent jedoch, den nur die Versicherten gezahlt haben, wird durch einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag ersetzt. Diesen Zusatzbeitrag kann jede Krankenkasse individuell festlegen; getragen wird er alleine von den Mitgliedern. Eine Ausnahme gilt für Arbeitnehmer, deren Beiträge komplett vom Arbeitgeber übernommen werden.

Bedingt durch die Einführung des kassenindividuellen Zusatzbeitrags ändern sich auch die Beitragsnachweise für 2015: Künftig müssen auf dem Beitragsnachweis neben den Beiträgen aus dem allgemeinen und dem verminderten Beitragssatz (14,6 Prozent bzw. 14,0 Prozent) auch die Zusatzbeiträge nachgewiesen werden. (Sage Software: ra)

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